Hinweis zu Traditionsfeuer
Laut Aussage des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) gegenüber dem Landkreis Oder-Spree, gilt für Weihnachtsbäume grundsätzlich ein Verbrennungsverbot gemäß des § 4 Abs. 1 der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung.
Aber: Folgende Stoffe dürfen laut Schreiben des MLUK vom 26. Februar 2007 verbrannt werden:
- naturbelassenes, trockenes Holz
- kurze Äste,
- Reisig,
- Zapfen oder auch Holzbriketts
und können als Traditions- bzw. Brauchtumsfeuer bei der Gemeinde angemeldet werden. Feuer, die kleiner als 1 x 1 Meter sind, unterliegen der Vermutungsregel und sind nicht anzeige- bzw. genehmigungspflichtig.
Den Antrag für Traditions- bzw. Brauchtumsfeuer und weitere Informationen dazu finden Sie im Bereich Dienstleistungen unter "Lagerfeuer".
Dabei sind selbstverständlich folgende Punkte zu beachten:
- Die Feuerstelle wird nur gelegentlich betrieben.
- Es darf nur ausschließlich naturbelassenes, stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde benutzt werden, keine Bauabfälle, Gartenabfälle und ähnliches verbrannt werden.
- Der Brennstoff ist lufttrocken.
- Ausreichende Sicherheitsabstände (Zonen) zu: Gebäuden, Bäumen, Personen, brennbaren Stoffen und öffentlichen Verkehrsflächen sind einzuhalten.
- Der Abstand eines Feuers zum Wald muss mindestens 50 Meter, bei selbstgenutzten Grundstücken in Waldnähe mindestens 30 Meter betragen. Ab Waldbrandgefahrenstufe 4 ist auch auf diesen Grundstücken das Verbrennen verboten.
- Der Verbrennungsplatz ist ständig von einer zuverlässigen Aufsichtsperson zu überwachen und darf erst verlassen werden, wenn Feuer und Glut vollständig erloschen sind.
- Gefahrenbringender Funkenflug und erhebliche Rauchentwicklung sind zu vermeiden.
- Zum entfachen des Feuers dürfen keine Brandbeschleuniger wie Benzin oder ähnliches verwendet werden.
- Der vorbeugende Brandschutz ist durch geeignete Maßnahmen (Löschmittel) zu gewährleisten.
- Bei starkem Wind oder Sturm ist das Feuer unverzüglich zu löschen.
- Die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Besitzers muss vorliegen.
- Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft entstehen.
- Das Abbrennen ist grundsätzlich ab der Waldbrandgefahrenstufe 5 verboten.
Hinweis: Sollte es aufgrund einer fehlenden Anmeldung und/oder fahrlässigen Verhaltens zu einem Feuerwehreinsatz kommen, wird dieser entsprechend der „Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rietz-Neuendorf“ in Rechnung gestellt.