Inhalt

Feuerwehr

Aufwandsentschädigungssatzung Feuerwehr

Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen, Ersatz des Verdienstausfalls, Verpflegungshöchstsätze zu Ausbildungen sowie der Erstattung notwendiger Auslagen an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rietz-Neuendorf vom 28.01.2013 (Aufwandsentschädigungssatzung Feuerwehr)



Auf der Grundlage des § 3 und des § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I Seite 286), den § 27 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz – BbgBKG) in der Fassung vom 24. Mai 2004

(GVBl I Seite 197) sowie der Verordnung über die Höchstsätze für den Ersatz von Verdienstausfall nach dem Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen vom 28.12.1992 (GVBl II Seite 14), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Kommunaldienstaufwandsentschädigungsverordnung vom 28. Dezember 2001 (Art. 7 GVBl Bbg II Seite 638), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf in ihrer Sitzung am 28.01.2013 folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Grundsatz und Geltungsbereich

1. Entsprechend ihrer Stellung und ihres Aufgabenbereiches wird eine monatliche Aufwandsentschädigung für die in dieser Satzung genannten Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rietz-Neuendorf gezahlt.

2. Der Verdienstausfall wird an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rietz-Neuendorf entsprechend den gesetzlichen Regelungen und den Regelungen in dieser Satzung erstattet.

3. Auslagen für notwendige ärztliche Untersuchungen und Überprüfungen zur Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit, insbesondere zum Erhalt des Führerscheins, werden nach den Regelungen dieser Satzung erstattet.


§ 2 Aufwandsentschädigung

  1. Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rietz-Neuendorf in Führungsfunktionen erhalten entsprechend ihrer Ausbildung und ihres Aufgabenbereiches folgende Pauschale monatliche Aufwandsentschädigung:

    1. Gemeindewehrführer 120,00 EUR
    2. stellv. Gemeindewehrführer 85,00 EUR
    3. Gemeindejugendwart 45,00 EUR
    4. Gerätewart 90,00 EUR
    5. Atemschutzgerätewart 50,00 EUR
    6. Zeugwart 20,00 EUR
    7. Ortswehrführer 50,00 EUR
    8. stellv. Ortswehrführer 25,00 EUR
    9. Jugendfeuerwehrwart-Ortswehr 20,00 EUR

      Die Gewährung der Zahlung setzt den Dienst in den aufgeführten Funktionen voraus. Sie ist unabhängig von der Anzahl der Einsätze. Nimmt ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr mehrere mit einer Aufwandsentschädigung verbundene Funktionen nach § 2 Abs. 1 wahr, erhält er ausschließlich die jeweils höchste Aufwandsentschädigung.

  2. Nehmen Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr kommissarisch Aufgaben wahr, die mit einer Aufwandsentschädigung verbunden sind, besitzen jedoch noch nicht die dazu notwendige Qualifizierung und Ausbildung, werden die Aufwandsentschädigungen lediglich zu 50 % gezahlt. Die Zahlung der vollständigen Aufwandsentschädigung erfolgt ab 1. des Monats, in dem der Kamerad die erforderliche Qualifizierung und Ausbildung gegenüber dem Träger des Brandschutzes nachgewiesen hat.

  3. Die Zahlung der Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr länger als drei Monate die Funktion nicht wahrnimmt. Der Erholungsurlaub des jeweiligen Angehörigen bleibt außer Betracht. Für die Zeit der Nichtwahrnehmung der Funktion erhält der vom Träger des Brandschutzes eingesetzte Vertreter die der Funktion entsprechende Aufwandsentschädigung.

    Auf Vorschlag des Gemeindewehrführers und in Abstimmung mit der Wehrführung kann dem Angehörigen der Freiwillige Feuerwehr aus Gründen, die dieser jeweils zu vertreten hat, die Zahlung der Aufwandsentschädigung durch den Träger des Brandschutzes versagt oder gekürzt werden.

  4. Mit der Zahlung der Aufwandsentschädigung sind grundsätzlich alle unmittelbar mit der Funktion verbundenen Auslagen (u. a. Reisekosten) abgegolten. Für angeordnete und genehmigte Dienstreisen außerhalb des Zuständigkeitsbereiches sind die Fahrtkosten nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes auf Antrag erstattungsfähig. Zuständigkeitsbereich ist das gesamte Gebiet des Landkreises Oder-Spree.

  5. Die Zahlung erfolgt zweimal jährlich zum 30.06. und zum 10.12. des jeweiligen Jahres.

§ 3 Verdienstausfall

Der Verdienstausfall wird an die Arbeitgeber, entsprechend den Regelungen des § 27 Abs. 2, für Arbeitnehmer für die Dauer des Einsatzes auf Antrag erstattet, soweit ihm nicht ein anderweitiger Ersatzanspruch zusteht oder eine Erstattung durch das Land erfolgt. Einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Nichtarbeitnehmer, sondern beruflich selbstständig oder freiberuflich tätig ist, wird der Verdienstausfall mit 16,00 € für jede angefangene Stunde als Entschädigung erstattet.


§ 4 Auslagen für notwendige ärztliche Untersuchungen

Auslagen für notwendige ärztliche Untersuchungen zur Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit, insbesondere zum Erhalt des Führerscheins, werden auf Nachweis gegenüber den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr nach Bestätigung der Notwendigkeit durch den Gemeindewehrführer der Gemeinde Rietz-Neuendorf an den jeweiligen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr erstattet. Sollte die notwendige ärztliche Untersuchung zum Erhalt des Führerscheins auch in der Notwendigkeit Dritter liegen, werden durch die Gemeinde lediglich 50 % der ärztlichen Untersuchung erstattet (Berufskraftfahrer u. ä.).


§ 5 Zuwendungen für kameradschaftliche Zwecke

  1. Die 14 Ortswehren erhalten jährlich für kameradschaftliche Zwecke, ohne gesonderten Nachweis, einen Zuschuss in Höhe von je 250,00 Euro.

  2. Die Ortswehren erhalten zu runden Jubiläen und zum 75. Jubiläum einen Zuschuss in Höhe von 500,00 Euro.

  3. Zusätzlich werden an die Ortswehr, die Ausrichter des jährlichen Gemeindeausscheides ist, 500,00 Euro als Zuschuss gezahlt.

§ 6 Einsatzversorgung

  1. Eine alkoholfreie Getränkeversorgung ist unabhängig von der Dauer des Einsatzes sicherzustellen, wenn es die Belastung der Einsatzart erfordert (z. B. Benutzung Atemschutzgeräte, Einsätze unter Benutzung von Schutzanzügen oder extreme Temperaturen).

  2. Ist bei einem Einsatzverlauf abzusehen, dass die Beendigung des Einsatzes nicht vor dem Ablauf von 4 Stunden erfolgen wird, so kann der Einsatzleiter / die Einsatzleitung die Versorgung der Einsatzkräfte mit alkoholfreien Getränken und Verpflegung anordnen.

  3. Die Festlegungen der Abs. 1 bis 2 gelten auch bei der Durchführung von Übungen. Für Übungen, die über mehrere Tage durchgeführt werden, gelten die Abs. 1 und 2 nicht. Die finanziellen Mittel für derartige Maßnahmen sind gesondert zu beantragen.

  4. Für Ganztagesausbildungen (über 6 Stunden) beträgt der Verpflegungshöchstsatz pro Angehörigen der Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Rietz-Neuendorf 6,50 Euro. Der Verpflegungshöchstsatz gilt nicht bei Schulungen durch übergeordnete Einrichtungen oder die Teilnahme an der Ausbildung an der Landesfeuerwehrschule.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Aufwandsentschädigungssatzung Feuerwehr vom 24.10.2005 außer Kraft.


Rietz-Neuendorf, den 12.02.2013


Olaf Klempert
Bürgermeister

Aufwandsentschädigungssatzung Feuerwehr - 1. Änderungssatzung

Änderungsatzung zur Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen, Ersatz des Verdienstausfalls, Verpflegungshöchstsätze zu Ausbildungen sowie der Erstattung notwendiger Auslagen an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rietz-Neuendorf vom 28.01.2013 (Aufwandentschädigungssatzung Feuerwehr)



Auf der Grundlage des § 3 und des § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I Seite 286), den § 27 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
des Landes Brandenburg(Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz – BbgBKG) in der Fassung vom 24. Mai 2004 (GVBl I Seite 197) sowie der Verordnung über die Höchstsätze für den Ersatz von Verdienstausfall nach dem Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen vom 28.12.1992 (GVBl II Seite 14), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Kommunaldienstaufwandsentschädigungsverordnung vom 28. Dezember 2001 (Art. 7 GVBl Bbg II Seite 638), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf in ihrer Sitzung am 27.03.2017 folgende 1. Änderung der Satzung beschlossen:


Artikel I:

§ 4 wird gestrichen und erhält folgende Neufassung und Änderung:


Auslagen für notwendige ärztliche Untersuchungen, insbesondere auch zum Erhalt des Führerscheins und für die Beantragung eines neuen Führerscheins, werden bei Nachweis durch den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, nach Bestätigung der
Notwendigkeit durch den Gemeindewehrführer der Gemeinde Rietz-Neuendorf an den jeweiligen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr erstattet. Sollten die notwendige ärztliche Untersuchung zum Erhalt des Führerscheins und die Beantragung eines neuen Führerscheins auch in der Notwendigkeit Dritter liegen, werden durch die Gemeinde lediglich 50 % der vorgenannten Kosten erstattet (Berufskraftfahrer u.ä.).


Artikel II:

Diese 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen, Ersatz des Verdienstausfalls, Verpflegungshöchstsätze zu Ausbildungen sowie der Erstattung notwendiger Auslagen an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rietz-Neuendorf vom 28.01.2013 (Aufwandsentschädigungssatzung Feuerwehr) tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.


Artikel III:

Der Bürgermeister ist berechtigt den gesamten Wortlaut der geänderten Satzung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt „Amtsblatt für die Gemeinde Rietz-Neuendorf“ bekanntzumachen.

Rietz-Neuendorf, d. 18.04.2017


Olaf Klempert
Bürgermeister der Gemeinde Rietz-Neuendorf

Aufwandsentschädigungssatzung Feuerwehr - 2. Änderungssatzung

2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen, Ersatz des Verdienstausfalls, Verpflegungshöchstsätze zu Ausbildungen sowie der Erstattung notwendiger Auslagen an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rietz-Neuendorf vom 28.01.2013 (Aufwandsentschädigungssatzung Feuerwehr) 



Auf der Grundlage des § 3 und des § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I Seite 286),

den § 27 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg(Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz – BbgBKG) in der Fassung vom 24. Mai 2004 (GVBl I Seite 197) sowie der Verordnung über die Höchstsätze für den Ersatz von Verdienstausfall nach dem Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen vom 28.12.1992 (GVBl II Seite 14), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Kommunaldienstaufwandsentschädigungsverordnung vom 28. Dezember 2001 (Art. 7 GVBl Bbg II Seite 638), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf in ihrer Sitzung am 18.06.2018 folgende 2. Satzung zur Änderung
der Aufwandsentschädigungssatzung Feuerwehr beschlossen:


Artikel I

§ 5, Abs. 1 wird gestrichen und erhält folgende Neufassung und Änderung:


1. Die 14 Ortswehren erhalten jährlich für kameradschaftliche Zwecke, ohne gesonderten Nachweis, einen Zuschuss in Höhe von je 350,00 €.


Artikel II

Diese 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen, Ersatz des Verdienstausfalls, Verpflegungshöchstsätze zu Ausbildungen sowie der Erstattung notwendiger Auslagen an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rietz-Neuendorf vom 28.01.2013 (Aufwandsentschädigungssatzung Feuerwehr) tritt rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft.


Artikel III

Der Bürgermeister ist berechtigt den gesamten Wortlaut der geänderten Satzung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt „Amtsblatt für die Gemeinde Rietz-Neuendorf“ bekanntzumachen.

Rietz-Neuendorf, d. 07.11.2018

Olaf Klempert
Bürgermeister der Gemeinde Rietz-Neuendorf

Bezuschussung des Erwerbs des Führerscheins für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr

Satzung über die Bezuschussung des Erwerbs des Führerscheins Klasse C 1 und C für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rietz-Neuendorf



  1. Zur Sicherung der Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rietz-Neuendorf wird ab dem 01.01.2016 der Erwerb des Führerscheins Klasse C 1 und C für aktive Mitglieder der Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Rietz-Neuendorf durch die Gemeinde Rietz-Neuendorf mit 75 % bezuschusst. Der Gesamthöchstbetrag der Förderung beträgt 1.500,00 €. Bei gleichzeitigem Abschluss weiterer Führerscheinklas sen wird nur der Anteil für die Klasse C 1 und C mit 75 % unterstützt. Die Bezuschussung wird im Rahmen einer Ratenzahlung auf 5 Jahre vorgenommen und ist abhängig von der ständigen aktiven Mitwirkung in der Freiwilligen Feuerwehr in der Gemeinde. Erfolgt für die Ausbildung zum Erwerb des Führer scheins Klasse C 1 und C eine zusätzliche Finanzierung durch Dritte (Betriebe, Unternehmen oder andere Trä ger z. B. Katastrophenschutz) so wird die Bezuschussung nur für den verbleibenden finanziellen Teil gewährt.

  2. Zur Bezuschussung werden zu Beginn der Ausbildung einmalig bei nachweisbar aktiven Kameradinnen und Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr 500,00 € als Startfinanzierung nach Vorlage des Ausbildungsvertrages bereitgestellt. Kameradinnen und Kameraden die bereits aktiv an Ausbildungsmaßnahmen und Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr teilgenommen haben können eine zusätzliche Startfinanzierung von 100,00 € für jedes bereits aktiv tätige Jahr erhalten. Die Gesamthöhe der zusätzlichen Startfinanzierung beträgt 500,00 €. Zeiten der Teilnahme an den Maßnahmen der Jugendfeuer wehr sind nicht anrechnungsfähig. Die weitere Bezuschussung wird jährlich durch die Gemeinde Rietz-Neuendorf nach Bestätigung entsprechend Punkt 3 dieser Satzung vorgenommen.

  3. Die weitere Finanzierung erfolgt nach Vorlage der Rechnungslegung und des erfolgreichen Abschlusses der Fahrschulausbildung durch den Angehöri gen der Freiwilligen Feuerwehr durch die Gemeinde Rietz-Neuendorf in Jahresscheiben. Der Restbetrag der Gesamtausgaben wird in 5 gleichen Jahresraten an den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr durch die Gemeinde bezuschusst. Die erste Zahlung erfolgt im Jahr der Vorlage des Nachweises des erfolgreichen Abschlusses. Die weiteren Zahlungen erfolgen jeweils zum 30.06. des darauffolgenden Jahres. Voraussetzung für die jährlichen Auszahlungsraten ist die weitere aktive Teilnahme an der Ausbildung und an den Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr. Diese ist jährlich durch den jeweiligen Wehrführer der örtlichen Feuerwehreinheit und den Gemeindewehrführer vor der Auszahlung des Zuschussbeitrages für das laufende Jahr zu bestätigen. Ist die aktive Teilnahme an der Ausbildung und an den Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr aufgrund nicht selbstverschuldeter Krankheit nicht mehr möglich, kann auf Antrag die Zahlung der jährlichen Raten nach Befürwortung durch die Gemeindewehrführung fortgesetzt werden.

  4. Die Auswahl der jeweiligen Kameradinnen oder Kameraden für den Erwerb und die Bezuschussung zur Führerscheinklasse C 1 und C erfolgt durch die Orts wehrführer als Vorschlag und durch die Gemeindewehrführung sowie den Leiter des Ordnungsamtes. Die endgültige Bestätigung der Bezuschussung erfolgt nach Vorlage aller Unterlagen und Bedarfsanforderun gen durch den Bürgermeister Grundlage ist u. a. der derzeitige Bestand an Inhabern der Führerscheinklasse C 1 und C und der daraus abge leitete Bedarf der jeweiligen örtlichen Feuerwehreinheit.

  5. Die Gesamthöhe der Bezuschussung darf 75 % der anerkannten Kosten nicht überschreiten.

  6. Mit jedem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Ge meinde Rietz-Neuendorf, das für die Bezuschussung zum Erwerb des Führerscheins der Klasse C 1 und C vorgeschlagen und bestätigt wird, ist eine entsprechende Vereinbarung in Schriftform abzuschließen.

  7. Die Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.

Rietz-Neuendorf, den 28.09.2017

Olaf Klempert

Bürgermeister der Gemeinde Rietz-Neuendor

Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr

Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rietz-Neuendorf (KostErsatzSatzung) vom 24.10.2005



Auf der Grundlage der 88 5 Abs. 1 und 35 Abs. 2 Ziffer 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung- GO) ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBi. I, S. 154 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. 1 S. 59) und des $ 45 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand und Katastrophenschutzgesetz — BbgBKG) vom 24.Mai 2004 (GVBl. |, S. 197), in der jeweils gültigen Fassung, hat die Gemeindevertretung Rietz-Neuendorf auf ihrer Sitzung am 24.10.2005 folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Grundsatz

Die Gemeinde Rietz-Neuendorf unterhält nach 8 3 Abs. 1 des BbgBKG zur Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen bei Brandgefahren (Brandschutz), bei anderen Gefahren in Not- und Unglücksfällen (Hilfeleistung) und bei Großschadensereignissen und Katastrophen (Katastrophenschutz) eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr als ihre Einrichtung. Die Feuerwehr wird in Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen, auf behördliche Anordnung oder auf Antrag tätig.


§ 2 Kostenersatz / Kostenschuldner

Zum Ersatz der durch die Einsätze entstandenen Kosten ist der Gemeinde Rietz-Neuendorf gegenüber verpflichtet, wer

  1. die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
  2. ein Fahrzeug hält, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen ausgegangen ist, oder wer in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung verantwortlich ist,
  3. als Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter verantwortlich ist, wenn die Gefahr oder der Schaden durch brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder durch besonders feuergefährliche Stoffe oder gefährliche Güter im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist, 
  4. als Veranstalter nach § 34 Abs. 2 oder als Verpflichteter nach § 35 des BbgBKG verantwortlich ist,
  5. ein Tier hält, das geborgen oder gerettet worden ist,
  6. Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter eines Gebäudes ist, aus dem Wasser entfernt wurde,
  7. wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat, oder
  8. eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm ausgelöst hat.

Für den Einsatz von Sonderlöschmitteln bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben kann Kostenersatz verlangt werden

Erfüllt der Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte seine Verpflichtungen nach 8 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des BbgBKG nicht oder nicht ordnungsgemäß, kann die Gemeinde Rietz-Neuendorf auch den Ersatz der Kosten für die Beschaffung, Installation, Erprobung und die Unterhaltung von technischen Ausrüstungsgegenständen und Materialien verlangen, soweit dies zur Gefahrenabwehr bei Schadensereignissen in dieser Anlage dient. Darüber hinaus sind die Kosten für Übungen der Gemeinde Rietz-Neuendorf, die einen Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben, zu erstatten.

Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner


§ 3 Berechnung des Kostenersatzes

  1. Die Ermittlung der Kostenhöhe erfolgt auf der Grundlage der §§ 4 und 5 dieser Satzung sowie des anliegenden Kostentarifs, der Bestandteil der Satzung ist.
  2. Wartezeiten, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, werden berechnet, auch wenn Leistungen während dieser Zeit nicht erbracht werden.

§ 4 Personal-, Fahrzeug-, Sach- und Gerätekosten

  1. Bei Einsätzen nach § 2 dieser Satzung werden Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten aufgrund der Einsatzzeit berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft im Gerätehaus.
  2. Die Abrechnung erfolgt nach Einsatzstunden gemäß dem vorliegenden Einsatzbericht. Die erste Einsatzstunde wird von ihrem Beginn voll berechnet, die darüber hinausgehende Einsatzdauer wird auf halbe Stunden aufgerundet. Die Höhe der Stundensätze der
  3. eingesetzten Fahrzeuge bemisst sich nach anliegendem Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. Für einzelne Geräte gelten Pauschalsätze.
  4. Die Stundensätze für die Personalkosten sind in der Tarifstelle 1. des anliegenden Kostentarifs aufgelistet.
  5. Für Brandsicherheitswachen gemäß § 34 BbgBKG und Brandwachen gemäß § 35 BbgBKG werden 50% der Personalkosten der Tarifstelle 1. zum Ansatz gebracht.

§ 5 Materialkosten

  1. In allen Fällen, die zum Kostenersatz berechtigen, werden die verbrauchten Materialien, wie Schaummittel, Ölbindemittel, Ölsperren, Löschpulver, Kohlensäure u.ä. Verbrauchsmaterialien sowie deren ordnungsgemäße Entsorgung zusätzlich zu denPersonal-, Fahrzeug- und Gerätekosten in voller Höhe zum jeweiligen aktuellen Tagespreis berechnet.

Anlage

zur Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rietz-Neuendorf vom 24.10. 2005

Kostentarif


Tarifstelle Euro/Std.

1. Personal
1.1. Einsatzkraft 20,00 Euro

2. Fahrzeuge (einschließlich komplette Bestückung)

2.1. Einsatzleitwagen- ELW 33,00 Euro
2.2. Tanklöschfahrzeug- TLF 16/25 199,00 Euro
2.3. Tanklöschfahrzeug- TLF 16/20 W 50 125,00 Euro
2.4. Löschfahrzeug- LF 16 TS 159,00 Euro
2.5. Löschfahrzeug- LF8 118,00 Euro
2.6. Vorrausgerätewagen- VGW 82,00 Euro
2.7. Kleinlöschfahrzeug- KLF 50,00 Euro
2.8. Mannschaftstransportwagen- MTW 40,00 Euro

3. Feuerwehranhänger

3.1. Schlauchtransportanhänger STA 30,00 Euro
3.2. Bootsanhänger mit motorbetriebenem Schlauchboot 50,00 Euro
3.3. sonstige Anhänger 30,00 Euro

4. Geräte erste Std./ Euro / jede weitere Std./Euro

4.1. Tragkraftspritze TS 8 10,00 Euro / 8,00 Euro
4.2. Rauchabzugsgerät 10,00 Euro / 5,00 Euro
4.3. Tauchpumpe 10,00 Euro / 5,00 Euro
4.4. Motorkettensäge 10,00 Euro / 5,00 Euro
4.5. Notstromaggregat bis 5,5 kVA 15,00 Euro je Tag
4.6. Kübelspritze 5,00 Euro je Tag
4.7. Standrohr mit Schlüssel 5,00 Euro je Tag
4.8. Verteiler 3,00 Euro je Tag
4.9. sonst. wasserführende Armaturen 3,00 Euro je Tag
4.10. Druckschlauch B,C 6,00 Euro je Tag
4.11. A-Saugschlauch 5,00 Euro je Tag
4.12. Strahlrohr 3,00 Euro je Tag

5. Verwaltungsgebühren

5.1. Erstellung eines Kostenbescheides 15,00 Euro


§ 6 Entstehung und Fälligkeit des Kostenersatzes

  1. Der Kostenersatzanspruch entsteht mit der Beendigung der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
  2. Der im Bescheid ausgewiesene Betrag ist innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides zu zahlen.

§ 7 Kostenbefreiung

Von dem Ersatz der Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre.


§ 8 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzungüber Kostenersatz und die Gebührenerhebung für LeistungenHilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Glienicke/Rietz-Neuendorf vom 10.02.1997 außer Kraft.

Anlage: Kostentarif (unter § 5)


ausgefertigt: Rietz-Neuendorf, 25.10. 2005


Olaf Klempert
Bürgermeister