Inhalt

Allgemeine Satzungen

Einwohnerbeteiligungssatzung

Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung der Gemeinde Rietz-Neuendorf (Einwohnerbeteiligungssatzung – EbetS)




Aufgrund von § 13 Satz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBI. I. S. 286) und § 3 der Hauptsatzung der Gemeinde RietzNeuendorf vom 16.02.2009, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf in ihrer Sitzung am 14.12.2009 folgende Satzung über die Einzelheiten der förmlichen
Einwohnerbeteiligung in der Gemeinde die Einwohnerbeteiligungssatzung (EBets) beschlossen.


§ 1 Allgemeines

Für die in § 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf aufgeführten Formen der Einwohnerbeteiligung werden folgende Einzelheiten bestimmt:


§ 2 Einwohnerantrag

  1. Die Einwohner der Gemeinde Rietz-Neuendorf können beantragen, dass die Gemeindevertretung sich über eine bestimmte Angelegenheit berät und entscheidet.
  2. Der Einwohnerantrag darf ausschließlich Angelegenheiten zum Gegenstand haben, die die kommunale Selbstverwaltung betreffen. Der Gegenstand des Einwohnerantrages muss in die Entscheidungszuständigkeit oder Angelegenheit der Gemeinde gemäß §§ 14 und 15 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg fallen.
  3. Ein Einwohnerantrag muss schriftlich eingereicht werden. Im übrigen gelten die im § 14 Abs. 1 bis 7 der Kommunalverfassung Brandenburg aufgeführten Bestimmungen entsprechend.

§ 3 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

  1. Über eine Gemeindeangelegenheit, die in der Entscheidungszuständigkeit der Gemeinde liegt, kann die Bürgerschaft der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen.
  2. Das Bürgerbegehren muss schriftlich beim Wahlleiter der Gemeinde eingereicht werden. Im Übrigen gelten die im § 15 Abs. 1 bis 6 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg aufgeführten Bestimmungen entsprechend.

§ 4 Einwohnerfragestunde

  1. In öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung sind alle Personen, die in der Gemeinde ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (Einwohner), berechtigt, kurze mündliche Fragen zu Beratungsgegenständen dieser Sitzung oder anderen Gemeindeangelegenheiten an die Gemeindevertretung oder den Bürgermeister zu stellensowie Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Dieses Recht wird auch Kindern und Jugendlichen eingeräumt. Die Einwohnerfragestunde soll 30 Minuten nicht überschreiten. Jeder Einwohner kann sich im Regelfall zu bis zu drei unterschiedlichen Themen zu Wort melden. Die Wortmeldungen sollen drei Minuten nicht überschreiten. Kann eine Frage nicht in der Sitzung mündlich beantwortet werden, ist eine schriftliche Antwort zugelassen.
  2. Neben der Unterrichtung und Beteiligung der Einwohner sowie die Beteiligung von Betroffenen und Sachverständigen haben die Einwohner das Recht, Satzungen und sonstige ortsrechtliche Vorschriften im Rathaus der Gemeinde einzusehen bzw. Abschriften zu erhalten. Zugleich haben sie das Recht, Beschlussvorlagen der in öffentlichen Sitzungen zu behandelnden Tagesordnungspunkte innerhalb der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung einzusehen.

§ 5 Einwohnerversammlung

  1. Wichtige Gemeindeangelegenheiten sollen mit den betroffenen Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck können Einwohnerversammlungen für das Gebiet oder für Teile des Gebietes der Gemeinde durchgeführt werden.
  2. Der Bürgermeister beruft unter Angabe der Tagesordnung und ggf. des Gebietes, auf das die Einwohnerversammlung begrenzt wird, die Einwohnerversammlung ein. Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Einwohnerversammlung entsprechend den Vorschriften für die Bekanntmachung der Sitzungder Gemeindevertretung bzw. des Ortsbeirates. Der Bürgermeister oder eine von ihm beauftragte Person leitet die Einwohnerversammlung. Alle Personen, die in der Gemeinde bzw. in dem begrenzten Gebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben in der Einwohnerversammlung Rede- und Stimmrecht. Über dieEinwohnerversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und dem Bürgermeister, wenn dieser nicht selbst Sitzungsleiter ist, und der Gemeindevertretung zuzuleiten.
  3. Die Einwohnerschaft kann beantragen, dass eine Einwohnerversammlung durchgeführt wird. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und die zu erörternde Gemeindeangelegenheit bezeichnen. Der Antrag darf nur Angelegenheiten angeben, die innerhalb der letzten zwölf Monate nicht bereits Gegenstand einer Einwohnerversammlung waren. Über die Zulässigkeit entscheidet die Gemeindevertretung. Ist der Antrag zulässig, muss die Einwohnerversammlung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages durchgeführt werden. Antragsberechtigt sind alle Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Der Antrag muss mit mindestens fünf von Hundert der Einwohner der Gemeinde unterzeichnet sein.

§ 6 Anhörung

  1. Über die Gemeindeangelegenheiten, die in der Entscheidungszuständigkeit der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses liegen, kann eine Anhörung der betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Rietz-Neuendorf durchgeführt werden. Die Anhörung der betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner dient der Meinungsbildung und Entscheidungsfindung des Hauptausschusses, des Ortsbeirates oder der Gemeindevertretung.
  2. Über die Durchführung einer Anhörung entscheidet die Gemeindevertretung oder der Ortsbeirat in Abstimmung mit dem Bürgermeister.
  3. Die Anhörung ist schriftlich allen betroffenen Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde Rietz-Neuendorf zuzustellen. Die Anhörungsunterlagen müssen die zur Entscheidung bringende Frage und eine Begründung enthalten. Darüber hinaus kann ein Standpunkt der Gemeindevertretung, des Ortsbeirates, des Hauptausschusses, des
  4. Bürgermeisters oder eines beteiligten Dritten Bestandteil der Anhörungsunterlagen sein. Darüber hinaus ist den Einwohnerinnen und Einwohnern im Rahmen der Anhörung die Möglichkeit zu geben, neben der Beantwortung der Frage mit Ja oder Nein eigene Hinweise, Anregungen und Argumente aufzulisten.
  5. Die Anhörungsunterlagen können in einer verschlossenen Wahlurne im Ortsteil oder im Rathaus der Gemeinde Rietz-Neuendorf bis zu einem festgelegten Termin eingereicht werden. Die Öffnung der Abstimmungsurnen und die Stimmauswertung erfolgt öffentlich durch den Wahlausschuss der Gemeinde Rietz-Neuendorf.
  6. Das Ergebnis der Anhörung dient der Meinungsbildung und ist nicht bindend für die entgültige Entscheidung der Gemeindevertretung, des Hauptausschusses oder des Ortsbeirates in der betreffenden Angelegenheit.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Rietz-Neuendorf, den 04.02.2010


O. Klempert
Bürgermeister


Bekanntmachungsanordnung


Die vorstehende Einwohnerbeteiligungssatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf wird im „Amtsblatt der Gemeinde Rietz-Neuendorf“ öffentlich bekannt gemacht. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) gegen die vorstehende Satzung
nach Ablauf eines Jahres seit ihrer öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann.


Dies gilt nicht, wenn

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  • die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,
  • der Bürgermeister den Beschluss der Gemeindevertretung vorher

beanstandet hat, oder

  • der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
  • die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.

Rietz-Neuendorf, den 04.02.2010


gez. O. Klempert
Bürgermeister

Entschädigungssatzung

Entschädigungssatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf für
ehrenamtliche Mitglieder der kommunalen Vertretung und Ausschüsse




Aufgrund des § 30 Abs. 4 und des § 24 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBI. I S. 286) in der derzeit geltenden Fassung beschließt die Gemeindevertretung Rietz-Neuendorf in ihrer Sitzung am 06.10.2014 folgende Entschädigungssatzung:


§ 1 Grundsätze

  1. Die Aufwandsentschädigung ist so bemessen, dass der mit dem Amt verbundene Aufwand und die sonstigen persönlichen Aufwendungen abgegolten werden. Zu den persönlichen Aufwendungen zählen insbesondere zusätzlicher Bekleidungsaufwand, Kosten für Verzehr, Fachliteratur und Fernsprechgebühren.
  2. Bei Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke sind auch die zusätzlichen Aufwendungen für dessen Beheizung, Beleuchtung und Abnutzung zugleich abgegolten.

§ 2 Vorsitzende(r) der Gemeindevertretung

Der/ die Vorsitzende der Gemeindevertretung erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 200,-- Euro pro Monat.


§ 3 Stellvertreter der/ des Vorsitzenden der Gemeindevertretung

Dem Stellvertreter des Vorsitzenden der Gemeindevertretung wird für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion des Vertretenen eine Entschädigung in Höhe von 50 % der Entschädigung des Vorsitzenden der Gemeindevertretung gewährt. Dazu ist ein Nachweis der Vertretungszeit vorzulegen und schriftlich vom Vertretenen zu bestätigen. Die Aufwandsentschädigung des Vertretenen wird entsprechend gekürzt.


§ 4 Gemeindevertreter

Die Gemeindevertreter erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 50,00 €.


§ 5 Ortsvorsteherinnen/ Ortsvorsteher

Den Ortsvorsteherinnen/ Ortsvorsteher wird monatlich eine Aufwandsentschädigung auf Grundlage der Einwohnerzahl des jeweiligen Ortes gewährt:

  • bis 250 Einwohner 145,00 Euro/Monat
  • 251 – 500 Einwohner 175,00 Euro/Monat
  • 501 – 750 Einwohner 245,00 Euro/Monat

§ 6 Mitglieder der Ortsbeiräte

Die Mitglieder der Ortsbeiräte, soweit sie nicht zugleich Ortsvorsteher sind, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 Euro.


§ 7 Vorsitzende(r) des Seniorenbeirates

Der/die Vorsitzende des Seniorenbeirates erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 €.


§ 8 Sitzungsgeld

Gemeindevertreter erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Gemeindevertretung ein Sitzungsgeld von 13,00 € für jede Sitzung.


§ 9 Zahlungsbestimmungen

  1. Die Aufwandsentschädigung für den/ die Vorsitzenden der Gemeindevertretung wird monatlich gezahlt.
  2. Die Aufwandsentschädigung für die Gemeindevertreter, für die Ortsvorsteher, für den Vorsitzenden des Seniorenbeirates sowie für die Ortsbeiräte wird vierteljährlich gezahlt.
  3. Das Sitzungsgeld der Gemeindevertretersitzungen wird jährlich gezahlt.
  4. Wird ein Mandat ohne zwingenden Grund mehr als 3 Monate nicht ausgeübt, so wird spätestens ab dem 4. Monat die Zahlung der Aufwandsentschädigung eingestellt.
  5. Zwingende Gründe für die Verhinderung der Mandatsausübung sind dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder dem Bürgermeister in geeigneter Form mitzuteilen.

§ 10 Verdienstausfall

  1. Ein Verdienstausfall wird nicht mit der Aufwandsentschädigung oder dem Sitzungsgeld abgegolten. Der Verdienstausfall wird auf Antrag und nur gegen Nachweis erstattet. Selbständige und freiberuflich Tätige müssen den Verdienstausfall glaubhaft machen.
  2. Zur Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr kann für die Dauer der mandatsbedingten notwendigen Abwesenheit eine Entschädigung gegen Nachweis gewährt werden, wenn die Übernahme der Betreuung durch einen Personensorgeberechtigten während dieser Zeit nicht möglich ist. Der Höchstbetrag beträgt 10,00 € pro Stunde.

§ 11 Reisekostenentschädigung

  1. Für Dienstreisen ist eine Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes zu gewähren. Diese Reisekostenvergütung kann nur gewährt werden, wenn die Dienstreise von der Gemeindevertretung angeordnet oder genehmigt wird.
  2. Fahrten zu Sitzungen von Gremien der Gebietskörperschaft sind keine Dienstreisen.

§ 12 Inkrafttreten

Die Entschädigungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2015 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 26.04.2004 außer Kraft.
Rietz-Neuendorf, den 20.11.2014
-gezeichnet- 26.11.2014


Olaf Klempert
Bürgermeister

Amtsblatt 09-2014, 12. Jahrgang, 11.12.2014

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf




Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr.19] S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2013, (GVBl.I/13, [Nr. 16]), sowie des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz– BbgBestG) vom 07. November 2001 (GVBl.I/01, Nr. 16 S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I/ 12, Nr. 16) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf am 19. März 2018 folgende Satzung beschlossen.


Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Vorschriften

  • § 1 Begriffsbestimmung
  • § 2 Geltungsbereich und Friedhofszweck
  • § 3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

  • § 4 Öffnungszeiten
  • § 5 Verhalten auf den Friedhöfen
  • § 6 Gewerbliche Tätigkeiten

III. Bestattungsvorschriften

  • § 7 Allgemeines
  • § 8 Beschaffenheit von Särgen
  • § 9 Ausheben und Verfüllen der Gräber
  • § 10 Ruhezeiten
  • § 11 Ausgrabungen und Umbettungen

IV. Grabstätten und Gräber

  • § 12 Allgemeines
  • § 13 Verleihung von Nutzungsrechten
  • § 14 Erlöschen von Nutzungsrechten
  • § 15 Wahlgrabstätte
  • § 16 Beisetzung von Aschen
  • § 17 Urnenwahlgrabstätte
  • § 18 Stelengrabstätte
  • § 19 Urnengemeinschaftsgrabstätte (anonyme Urnenwiese)
  • § 20 Urnengemeinschaftsgrabstätte (halbanonyme Urnenwiese)
  • § 21 Ehrengrabstätte
  • § 22 Historische Gräber

V. Gestaltung der Gräber und Grabstätten

  • § 23 Allgemeine Grundsätze

VI. Grabmale

  • § 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
  • § 25 Zustimmungserfordernis
  • § 26 Anlieferung
  • § 27 Standsicherheit von Grabmalen
  • § 28 Unterhaltung
  • § 29 Entfernung von Grabmalen

VII. Trauerfeiern

  • § 30 Trauerfeiern
  • § 31 Benutzung der Trauerhalle
  • § 32 Besondere Bestattungen und Beisetzungen

VIII. Gebühren

  • § 33 Gebührenpflicht
  • § 34 Gebührenschuldner
  • § 35 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
  • § 36 Gebührenmaßstab

IX. Schlussbestimmungen

  • § 37 Ordnungswidrigkeiten
  • § 38 Alte Rechte
  • § 39 Haftung
  • § 40 Inkrafttreten

Präambel

Der Friedhof ist eine Stätte der Besinnung und Erinnerung an die Toten, ein bewusst gestalteter und sorgsam gepflegter Ort, an dem die Würde des Todes zum Ausdruck kommt. Die nachstehende Friedhofssatzung trägt diesem Anliegen Rechnung, mit der Maßgabe, dass alle an der Planung und Ausstattung der Begräbnisplätze Beteiligten dazu beitragen, dass der Friedhof zur wohlgestalteten und sinnvoll geordneten Gedächtnisstätte wird.


I. Allgemeine Vorschriften


§1 Begriffsbestimmung

  1. Eine Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstücks mit dem darunter liegenden Erdreich. Eine Grabstätte kann mehrere Gräber umfassen.
  2. Ein Grab ist der Teil einer Grabstätte. Es ist für die Aufnahme des Körpers eines Verstorbenen oder der Aufnahme der Asche als Urnengrab bestimmt.
  3. Die Bestattung erfolgt in zwei Formen, die gleichberechtigt nebeneinander stehen:

    • durch Erdbestattung (Begräbnis)
    • durch Feuerbestattung (Kremation)
  4. Die Erdbestattung ist beendet, wenn Verstorbene in der Erde versenkt und das Grab geschlossen ist. Bei der Feuerbestattung wird zwischen der Einäscherung und der Übergabe der in einer Urne verschlossenen Aschereste in die Erde oder einen anderen dafür bestimmten Platz unterschieden. Diese Übergabe wird als Beisetzung bezeichnet. Erst mit ihr ist die Feuerbestattung abgeschlossen.

§ 2 Geltungsbereich und Friedhofszweck

  1. Diese Friedhofssatzung gilt für die in der Gemeinde Rietz-Neuendorf gelegenen und von der Gemeinde Rietz-Neuendorf verwalteten Friedhöfe.
    Diese befinden sich in dem:

    • Ortsteil Alt Golm - Gemarkung Alt Golm, Flur 1 Flurstück 186
    • Ortsteil Behrensdorf - Gemarkung Behrensdorf Flur 1, Flurstücke 3 und 4
    • Ortsteil Drahendorf - Gemarkung Drahendorf Flur 1, Flurstücke 128 und 129
    • Ortsteil Glienicke - Gemarkung Glienicke Flur 1, Flurstücke 324,325,326
    • Ortsteil Görzig - Gemarkung Görzig Flur 1, Flurstücke 171 und 433
    • Ortsteil Neubrück - Gemarkung Neubrück Flur 7, Flurstücke 62 und 67
    • Ortsteil Neubrück/Raßmannsdorf - Gemarkung Neubrück Flur 13, Flurstück 65
    • Ortsteil Herzberg/Hartensdorf - Gemarkung Herzberg Flur 6, Flurstück 19
    • Ortsteil Herzberg/Krachtsheide - Gemarkung Herzberg Flur 4, Flurstück 39
    • Ortsteil Pfaffendorf - Gemarkung Pfaffendorf Flur 2, Flurstück 100
    • Ortsteil Pfaffendorf/Kunersdorf - Gemarkung. Pfaffendorf Flur 7 , Flurstück 30
    • Ortsteil Sauen - Gemarkung Sauen Flur 1, Flurstück 63
    • Ortsteil Wilmersdorf - Gemarkung Wilmersdorf Flur 2, Flurstück 113/5
  2. In den Ortsteilen Ahrensdorf und Birkholz befinden sich die Friedhöfe in der Trägerschaft der evangelischen Kirchengemeinde, lediglich die Trauerhallen werden von der Gemeinde Rietz-Neuendorf bewirtschaftet.
  3. Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Rietz-Neuendorf. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Rietz-Neuendorf waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Bürgermeisters.

§ 3 Schließung und Entwidmung

Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungsstätte. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder verlängert. Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

Die Gemeinde Rietz-Neuendorf kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. Unbenommen davon bleibt die Schließung durch die allgemeine untere Landesbehörde.

Die Gemeinde Rietz-Neuendorf kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für die Nutzungsberechtigten möglich.


II. Ordnungsvorschriften


§ 4 Öffnungszeiten

  1. Der Friedhof ist täglich von Sonnenaufgang bis zum Sonnenuntergang für Besucher geöffnet.
  2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder eines Friedhofteiles aus besonderen Anlässen vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen

  1. Alle Personen haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen, Besucherinnen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  2. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
  3. Auf den Friedhöfen ist Besucherinnen und Besuchern insbesondere nicht gestattet:

    1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art ohne besondere Erlaubnis zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Krankenfahrstühle
    2. der Verkauf von Waren aller Art sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
    3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung ruhestörende Arbeiten auszuführen,
    4. die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, und Videoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
    5. Druckschriften oder Werbematerialien aller Art zu verteilen,
    6. Abfälle oder mitgebrachten Hausmüll oder Gartenabfälle auf den Friedhöfen zu verbringen,
    7. den Friedhof und seine Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Weg dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
    8. zu Lärmen und zu Spielen,
    9. Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Hunde (für diese besteht Leinenzwang).
    10. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf kann Ausnahmen von den Verboten des Abs. 3 zulassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck und der Ordnung vereinbar sind.

  4. Totengedenkfeiern sind fünf Werktage vorher bei der Gemeinde Rietz Neuendorf zur Zustimmung anzumelden.

§ 6 Gewerbliche Tätigkeit

  1. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Arbeiten in den Gewerken des Steinmetzhandwerkes und Bildhauerhandwerkes durchführen, auf den kommunalen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde Rietz-Neuendorf. Die Genehmigung gilt nach Ablauf von 3 Monaten als erteilt, wenn die Gemeinde Rietz-Neuendorf sie nicht ausdrücklich verweigert. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion des § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfG Bbg) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeiten auf den Friedhöfen vor Arbeitsaufnahme anzeigen.
  2. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung vorweisen können.
  3. Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind sowie Gewerbetreibende mit Niederlassung im Bundesgebiet können das Verwaltungsverfahren gemäß § 6 Abs. 1 dieser Satzung über den einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abwickeln. Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg (BbgEAPG) in der jeweils gültigen Fassung sowie die §§ 71a bis e VwVfG in Verbindung mit § 1 VwVfG Bbg.
  4. Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und der Würde des Friedhofs auszuführen. In der Nähe von Bestattungen sind ruhestörende Arbeiten bis zum Ende der Grabfeier einzustellen. Gewerbliche Arbeiten dürfen nur an Werktagen – außer samstags – in der Zeit zwischen 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr ausgeführt werden. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf kann Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Friedhofszweck und der Friedhofssatzung vereinbar sind. Gewerbliche Tätigkeiten können für bestimmte Tage und Tageszeiten untersagt oder eingeschränkt werden. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Nach Beendigung der Arbeiten ist der Arbeitsplatz umgehend in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Abraum, Reste oder Verpackungsmaterial sind vom Friedhofsgelände unverzüglich zu entfernen. Es ist nicht gestattet, im Eigentum der Gemeinde Rietz-Neuendorf befindliche Gehölze zu beschneiden oder zu entfernen.
  5. Gewerbetreibende und ihre Bediensteten, die Arbeiten auf den Friedhöfen ausführen, dürfen die dafür freigegebenen Wege auf den Friedhöfen in dem für die Ausführung ihrer Arbeiten vorgesehenen Umfang mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht überschreiten. Fahrzeuge sind so abzustellen, dass sie niemanden behindern. Nach Abschluss der Arbeiten sind sie unverzüglich von den Friedhöfen zu entfernen.
  6. Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofsatzung und dazu ergangene Regelungen zu kennen und zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
  7. Gewerbetreibende die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes oder der Friedhofsatzung (in der jeweils gültigen Fassung) verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften


§ 7 Allgemeines


  1. Bestattungen und Beisetzungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Gemeinde Rietz-Neuendorf anzumelden. Vom Bestattungspflichtigen oder dessen Beauftragten sind der Anmeldung die Bescheinigung über den Sterbefall sowie ein Antrag auf Bestattung/Beisetzung beizulegen. Wird die Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnengrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen und zu verlängern.
  2. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf setzt im Benehmen mit den Hinterbliebenen Ort und Zeit der Bestattung/Beisetzung fest. Erdbestattungen sollen in der Regel spätestens am 5. Tag nach Eintritt des Todes erfolgen. Bei längeren Fristen ist eine offene Aufbahrung oder das Anschauen des Verstorbenen durch Hinterbliebene grundsätzlich nicht zu gestatten. Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt.
  3. Bestattungen und Beisetzungen finden auf den Friedhöfen der Gemeinde RietzNeuendorf von Montag bis Samstag statt. Die Bestattungen können in der Zeit von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr begonnen werden. Bestattungen und Beisetzungen außerhalb dieser Zeiten bedürfen der vorherigen Genehmigung der Gemeinde Rietz-Neuendorf.
  4. Bestattungen oder Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen.
  5. An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen oder Beisetzungen durchgeführt.

§ 8 Beschaffenheit von Särgen

  1. Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Flüssigkeiten ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge zulässig, die aus leicht verrottbarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Sie dürfen keine PVC, PCP, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Die Kleidung der Leiche darf nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen.
  2. Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
  3. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf kann Särge und Urnen, die vorstehenden oder gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen, zurückweisen.

§ 9 Ausheben und Verfüllen der Gräber

  1. Die Gräber werden von einer beauftragten Firma (Bestattungsinstitut) ausgehoben und wieder verfüllt. Grabaufbauten und Aufwuchs, die der Grabbereitung im Wege sind, haben die Angehörigen oder deren Beauftragte ordnungsgemäß zu entsorgen.
  2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt, von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
  3. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 10 Ruhezeiten

  1. Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.
  2. Die Ruhezeit für Urnenbestattungen beträgt 20 Jahre.
  3. Die Nutzungszeit der Grabstätten entspricht der Ruhezeit. Die Nutzungszeit der Grabstätten kann auf Antrag um jeweils 5, 10 oder 15 Jahre verlängert werden.
  4. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Überreste und Aschereste verbleiben auch bei neuer Bestattung bzw. Verleihung eines neuen Nutzungsrechtes in der Grabstelle.

§ 11 Ausgrabungen, Umbettungen

  1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen sind vor Ablauf der Ruhezeiten nach § 10 nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt.
  3. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.
  4. Umbettungen werden nur von beauftragten Bestattungsinstituten durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung, bei Leichen in der Regel in der kalten Jahreszeit (01.11. bis 31.03.). Die Genehmigung zur Erdumbettung muss der Nutzungsberechtigte beim Kreishygieneamt einholen.Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und anderem durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.Der Ablauf der Ruhezeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen. Ausgrabungen zu anderen Zwecken als zur Umbettung bedürfen einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten und Gräber


§ 12 Allgemeines

  1. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Rietz-Neuendorf. Rechte an ihnen können nur nach dieser Satzung erworben werden.
  2. Für die Bestattungen und Beisetzungen stehen:

    1. Wahlgrabstätten nach § 15 dieser Satzung,
    2. Urnenwahlgrabstätten nach § 17 dieser Satzung,
    3. Stelengrabstätten nach § 18 dieser Satzung
    4. Urnengemeinschaftsgrabstätten (anonyme Bestattung – grüne Wiese) nach § 19 dieser Satzung,
    5. Urnengemeinschaftsgrabstätte (halbanonyme Bestattungen – grüne Wiese) nach § 20 dieser Satzung
    6. Ehrengrabstätten nach § 21 dieser Satzung zur Verfügung.

  3. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf ist nicht verpflichtet, alle Formen von Gräbern und Grabstätten auf jedem der in § 2 genannten kommunalen Friedhöfe anzubieten.

§ 13 Verleihung von Nutzungsrechten

Bei Erwerb eines Nutzungsrechts zu Lebzeiten ist ein Nutzungsberechtigter für den Zeitpunkt nach ableben zu benennen. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag erworben werden.

  1. Das Nutzungsrecht für ein Grab oder eine Grabstätte kann grundsätzlich nur nach einem Todesfall erworben werden. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde.
  2. Das Nutzungsrecht an einem Grab oder einer Grabstätte beinhaltet folgende Rechte und Pflichten:

    1. das Recht, über Bestattungen/Beisetzungen zu verfügen (Verfügungsrecht),
    2. das Recht, bestattet oder beigesetzt zu werden (Bestattungs- und Beisetzungsrecht),
    3. die Pflicht, zur Gestaltung und Pflege im Rahmen dieser Satzung (Gestaltungsrecht und Pflegepflicht).

  3. Ein Grab oder eine Grabstätte darf nur belegt werden, wenn die Dauer des Nutzungsrechtes der Ruhezeit entspricht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
  4. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten im letzten Jahr vor Ablauf für jeweils 5, 10 oder 15 Jahre verlängert werden. Das Nutzungsrecht ist für alle Gräber einer Grabstätte gleichmäßig zu verlängern. Eine Beisetzung verlängert das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf kann die Vergabe oder Verlängerung eines Nutzungsrechtes versagen, wenn das öffentliche Interesse oder sonstige Gründe dies erfordern.
  5. Der Antrag auf Verlängerung des Nutzungsrechtes ist bei der Gemeinde RietzNeuendorf zu stellen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, jede Änderung seiner Angaben zur Person unverzüglich mitzuteilen. Für Schäden, die aus einer Unterlassung dieser Verpflichtung entstehen, ist die Gemeinde nicht ersatzpflichtig. Sollte der Gemeinde dadurch höherer Aufwand entstehen, trägt der säumige Nutzungsberechtigte die entstandenen Kosten.
  6. Die Rechtsnachfolge der Nutzungsrechte kann testamentarisch oder vorab als Erklärung gegenüber der Gemeinde bestimmt werden. Falls der Nutzungsberechtigte keine Bestimmung über die Rechtsfolge getroffen hat, sind volljährige Angehörige in folgender Reihenfolge nachnutzungsberechtigt:

    1. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
    2. die ehelichen, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,
    3. die Stiefkinder,
    4. die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
    5. die Eltern,
    6. die Geschwister und Stiefgeschwister,
    7. die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

      Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

  7. Die Nutzungsrechte können nur auf eine Person aus dem in Abs. 6 genannten Personenkreis übertragen werden. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Gemeinde.
  8. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
  9. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte im Sinne des § 12 Abs. 2 oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 Erlöschen von Nutzungsrechten

  1. Das Nutzungsrecht einer Grabstätte erlischt, außer im Fall des § 13 Abs. 6, wenn die Zeit abgelaufen ist, für die es verliehen worden ist, oder wenn der Nutzungsberechtigte auf das Nutzungsrecht verzichtet. Ein Verzicht an unbelegten Grabstätten ist jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit möglich. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich und ist der Gemeinde schriftlich zu erklären.
  2. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die Grabstätte trotz Aufforderung nicht den Vorschriften entsprechend angelegt ist oder ihre Pflege vernachlässigt wird. Sind die Anschriften der Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln oder mögliche Nutzungsberechtigte unbekannt, so genügt eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für die Gemeinde Rietz-Neuendorf.
  3. Bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechts besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Grabstättennutzungsgebühren.
  4. Auf den Ablauf von Nutzungsrechten kann, sofern keine individuelle Mitteilung an die jeweiligen Nutzungsberechtigten möglich ist, durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für die Gemeinde Rietz-Neuendorf oder durch eine Hinweistafel an dem Grab oder der Grabstätte hingewiesen werden.
  5. Bei Erlöschen eines Nutzungsrechts haben vormals Nutzungsberechtigte 3 Monate nach Ablauf das Recht und die Pflicht, die Grabmale, die Fundamente und sonstige oberirdische Grabausstattung zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Die hierfür erforderlichen Arbeiten sind der Gemeinde eine Woche vor Beginn anzuzeigen.
  6. Wird die Grabstätte innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes von den Nutzungsberechtigten nicht beräumt, erfolgt dies durch die Gemeinde Rietz-Neuendorf. Die dadurch entstehenden Kosten sind durch den ehemaligen Nutzungsberechtigten oder dessen Rechtsnachfolger zu tragen.
  7. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Grabmale durch die Gemeinde RietzNeuendorf besteht für die Dauer von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes.
  8. Über die Wiederverwendung und Wiederbelegung abgelaufener Grabfelder entscheidet die Gemeinde.

§ 15 Wahlgrabstätte

  1. Wahlgrabstätten sind Grabstellen, die bei Erwerb des Nutzungsrechtes ausgewählt werden können.
  2. Es stehen folgende Wahlgräber zur Verfügung:

    1. Einzelwahlgrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Kindergrab 
      Größe der Grabstelle Länge 1,20 m, Breite 0,60 m 
      Belegung 1 Sarg oder 2 Urnen
    2. Einzelwahlgrabstelle 
      Größe der Grabstelle Länge 2,40 m, Breite 1,10 m 
      Belegung 1 Sarg oder 4 Urnen
    3. Familiengrabstätte 2-stellig 
      Größe der Grabstelle Länge 2,40 m, Breite 2,20 m 
      Belegung 2 Särge oder 8 Urnen 
      Belegung 1 Sarg und 4 Urnen
    4. Familiengrabstätte 3-stellig 
      Größe der Grabstelle Länge 2,40 m, Breite 3,30 m 
      Belegung 3 Särge oder 12 Urnen 
      Belegung 2 Särge und 4 Urnen 
      Belegung 1 Sarg und 8 Urnen
    5. Familiengrabstätte 4-stellig 
      Größe der Grabstelle Länge 2,40 m, Breite 4,40 m
      Belegung 4 Särge oder 16 Urnen
      Belegung 3 Särge und 4 Urnen
      Belegung 2 Särge und 8 Urnen
      Belegung 1 Sarg und 12 Urnen

  3. In jeder Wahlgrabstätte kann nur innerhalb der Ruhezeit eine Erdbestattung erfolgen
  4. Das Nutzungsrecht wird auf die Dauer von 25 Jahren (Ruhezeit) verliehen. Der § 13 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
  5. Wird während der Nutzungszeit eine Bestattung vorgenommen, deren Ruhezeit das laufende Nutzungsrecht übersteigt, verlängert sich das Nutzungsrecht kostenpflichtig bis zum Ablauf der nunmehr laufenden Ruhezeit.
  6. Zusätzliche Beisetzung von zwei nebeneinanderliegende Urnen je Erdwahlgrabstätte sind unter Berücksichtigung der Reglung des § 9 Abs. 3 und 4 und bei Verlängerung der Nutzungszeit der gesamten Grabstätte möglich.

§ 16 Beisetzung von Aschen

  1. Aschen dürfen beigesetzt werden in:

    1. Urnenwahlgräbern,
    2. Urnengemeinschaftsgrabstätten (anonyme Grabstätte),
    3. Urnengemeinschaftsgrabstätten (halbanonyme Grabstätte),
    4. Urnenstele
    5. Bei Erdwahlgräbern
    6. Ehrengräbern

§ 17 Urnenwahlgrabstätte

  1. Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.
  2. Es stehen folgende Wahlgräber zur Verfügung:

    1. Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen 
      Größe der Grabstätte 0,80 m x 0,80 m
    2. Urnenwahlgrabstätte für 4 Urnen 
      Größe der Grabstätte 1,00 m x 1,00 m

  3. Das Nutzungsrecht wird auf die Dauer von 20 Jahren (Ruhezeit) verliehen. Der § 13 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
  4. Wird während der Nutzungszeit eine Bestattung vorgenommen, deren Ruhezeit das laufende Nutzungsrecht übersteigt, verlängert sich das Nutzungsrecht kostenpflichtig bis zum Ablauf der nunmehr laufenden Ruhezeit.

§ 18 Stelengrabstätte

  1. Stelengrabstätten (Urnenstelle) sind Grabsäulen mit übereinander angeordneten Urnenkammern. Das Nutzungsrecht wird auf die Dauer von 20 Jahren (Ruhezeit) verliehen. Der § 13 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
  2. In einer Urnenkammer können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
  3. Für die Beschriftung der Verschlussplatte mit der Namens- wiedergabe ist das Bestattungshaus zu beauftragen.
  4. Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Urnen durch die Gemeinde RietzNeuendorf in eine anonyme Urnensammelstelle umgebettet. 

§ 19 Urnengemeinschaftsgrabstätte (anonyme Urnenwiese)

  1. In Urnengemeinschaftsgrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit in Urnenfeld beigesetzt. Die Lage jeder einzelnen Urne wird von der Gemeinde Rietz-Neuendorf nicht gekennzeichnet. Es ist nicht gestattet, die Lage einer Urne durch Grabbepflanzung oder Aufstellung eines Gedenkzeichens kenntlich zu machen. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Lage besteht nicht.
  2. Aus- oder Umbettung aus der Urnengemeinschaftsgrabstätte sind nicht möglich. Nach dem Ablauf der Liegezeit ist die Gemeinde jederzeit zur Entfernung der Anlage berechtigt.
  3. Blumen, Kränze und Gebinde sind an einer Gemeinschaftsgrabstätte nur an den dafür vorgesehenen Flächen abzulegen. Das Betreten der Urnengemeinschaftsgrabstätten ist grundsätzlich nicht gestattet.

§ 20 Urnengemeinschaftsgrabstätte (halbanonyme Urnenwiese)

  1. In Urnengemeinschaftsgrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit in Rasenfeldern beigesetzt. Die Lage jeder einzelnen Urne wird von der Gemeinde Rietz-Neuendorf nicht gekennzeichnet. Es ist nicht gestattet, die Lage einer Urne durch Grabbepflanzung oder Aufstellung eines Gedenkzeichens kenntlich zu machen. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Lage besteht nicht.
  2. Eine namentliche Kennzeichnung kann bis zu vier Verstorbene auf einer Platte erfolgen. Die Platten werden am Rande der Wiese eingelassen. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Lage oder Ausrichtung des Namenszuges besteht nicht. Aus- oder Umbettung aus der Urnengemeinschaftsgrabstätte sind nicht möglich. Nach dem Ablauf der Liegezeit ist die Gemeinde Rietz-Neuendorf jederzeit zur Entfernung der Anlage berechtigt.
  3. Blumen, Kränze und Gebinde sind an einer Gemeinschaftsgrabstätte nur an den dafür vorgesehenen Flächen abzulegen. Das Betreten der Urnengemeinschaftsgrabstätten ist grundsätzlich nicht gestattet.

§ 21 Ehrengrabstätte

Ehrengräber werden einzeln oder in größeren Feldern von der Gemeinde bereitgestellt und von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Die Grabstätten der deutschen Kriegstoten sind als Ehrengräber anzusehen.


§ 22 Historische Gräber

  1. Historische Gräber sind Grabstätten, die aus gemeindehistorischen, denkmalpflegerischen oder künstlerischen Gründen erhaltenswert sind.
  2. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart der Friedhöfe gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste ist in angemessenen Zeitabständen zu aktualisieren. Die erfassten Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers.
  3. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf ist berechtigt, historische Gräber nach Ablauf der Ruhefrist bzw. nach Erlöschen des Nutzungsrechtes zu übernehmen. Die Grabstätten werden von der Gemeinde Rietz-Neuendorf erhalten und gepflegt.
  4. Gräber von Verstorbenen, die sich besonders um die Gemeinde RietzNeuendorf verdient gemacht haben, können durch die Gemeindevertretung zu Ehrengräbern erklärt werden. Sie werden auf unbegrenzte Dauer kostenfrei, mit der Möglichkeit zur Bestattung in Tieflage, vergeben. Die Grabstätte wird auf Dauer kostenlos und von der Gemeinde Rietz-Neuendorf erhalten und gepflegt. In einem Ehrengrab können außer dem Ehrenbürger/der Ehrenbürgerin auch die Ehegattin/der Ehegatte oder die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte nach dem LPartG des Ehrenbürgers/der Ehrenbürgerin bestattet werden.
  5. Der Erhalt von Grabsteinen ohne Denkmalschutz aus ortshistorischer bzw. familiärer Sicht kann auf Antrag des Ortsbeirates oder des Nutzungsberechtigten auf einer gesonderten Fläche (Lapidarium) auf dem Friedhof verbleiben. Die Entscheidung trifft der Friedhofsträger.

V. Gestaltung der Gräber und Grabstätten


§ 23 Allgemeine Grundsätze

  1. Gräber und jede Grabstätte sind so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt ist. Für ausgewählte Friedhofsbereiche legt der Bürgermeister besondere Gestaltungsgrundsätze fest.
  2. Die Grabstätten dürfen nur so bepflanzt werden, dass diese andere Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Gehölze sollen eine Höhe von 1,00 m nicht überschreiten und dürfen in der Breite nicht in die Nachbargrabstätte bzw. Wegebereich wachsen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
  3. Das Aufstellen von Bänken und Sitzgelegenheiten ist ausschließlich der Gemeinde vorbehalten.
  4. Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Gräber und Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit, frühestens mit Ablauf des Nutzungsrechts und der Beräumung gemäß § 14 (5).
  5. Die Nutzungsberechtigten können die Gräber und Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder einen Gärtner damit beauftragen. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde.
  6. Gräber und Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung hergerichtet werden.
  7. Die Gräber und Grabstätten sind in ihrer gesamten Größe anzulegen und zu pflegen.
  8. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf hat bei der Nutzung der Friedhöfe und deren Anlagen und Einrichtungen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie hat in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

VI. Grabmale


§ 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

  1. Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen:
    1. Bei der Auswahl der zu verwendenden Materialien sind einheimische Natursteine zu bevorzugen. Zwischen Grabmal und Sockel sollen in Farbe und Material keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Bei der Materialwahl ist die Farbharmonie der Grabfelder zu beachten, Holzgrabmale sind zulässig. Sie sollen aus Gründen der Standfestigkeit mit einer Steinoder Betongründung aufgestellt werden. Über ortsbedingte Einschränkungen der Verwendung bestimmter Materialien kann die Gemeinde im Einzelfall entscheiden.
    2. Vor Belegungsbeginn werden für Gräber eine besondere Gestaltungsvorschriften (Grabmale, Bepflanzungsvarianten) festgelegt.
    3. Liegende Grabmale können verwendet werden.
  2. Die folgenden Kernmaße für stehende Grabmale sollen nicht überschritten werden. Abweichungen von diesen Maßen sind nur bis zu einer Toleranz von 10% möglich: 
    Höhe Breite 
    Erdgräber 1,20 m 0,90 m 
    Urnengräber 0,70 m 0,50 m
  3. Nicht zugelassen sind:

    1. Grabmale aus nicht wetterbeständigen Werkstoffen,
    2. die Verwendung von Emaille-, Glas- oder Kunststofftafeln,
    3. farbige Anstriche

  4. Soweit es die Gemeinde Rietz-Neuendorf innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 24 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 6 und sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 bis 4 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

§ 25 Zustimmungserfordernis

  1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde Rietz-Neuendorf. Die Zustimmung muss bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch den Nutzungsberechtigten der Grabstelle oder einen Beauftragten zu stellen.
  2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

    1. Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
    2. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
    3. Angaben zur Befestigung und Verdübelung.

  3. Die Einrichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
  4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
  5. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 26 Anlieferung

  1. Bei der Anlieferung der Grabmale, Grabeinfassungen und Grabplatten sind der Gemeinde Rietz-Neuendorf vor Errichtung vorzulegen:

    1. die schriftliche Genehmigung,
    2. der genehmigte Entwurf,

§ 27 Standsicherheit der Grabmale

  1. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e. V. (DENAK)“ zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Grabmale sind so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen kommt und diese Setzungen gegebenenfalls durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
  2. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und die Standsicherheit des Grabmals gegeben ist. Sie kann hierfür Dritte beauftragen.

§ 28 Unterhaltung

  1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und nachweispflichtig dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
  2. Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde Rietz-Neuendorf auf Kosten der Nutzungsberechtigten sofort Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde Rietz-Neuendorf nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde Rietz-Neuendorf berechtigt dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Gemeinde RietzNeuendorf ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde RietzNeuendorf und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grab. Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 29 Entfernen von Grabmalen

  1. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
  2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind Grabmale zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Gemeinde RietzNeuendorf. Sind die Grabmale nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, so werden sie von der Gemeinde Rietz-Neuendorf abgeräumt, die Kosten werden den jeweiligen Nutzungsberechtigte auferlegt.

VII. Trauerfeiern


§ 30 Trauerfeiern

  1. Trauerfeiern können in den Trauerhallen oder am Grabe im Freien abgehalten werden; die Friedhofsverwaltung kann die Zeit für die Trauerfeier begrenzen.
  2. Die Aufbahrung des Verstorbenen in den in Absatz 1 genannten Räumen kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
  3. Sofern Musik- und Gesangsdarbietungen im Freien vorgesehen sind, sind diese der Gemeinde Rietz-Neuendorf bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.

§ 31 Benutzung der Trauerhalle

  1. Die Trauerhalle auf dem Friedhof dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung.
  2. Die Verstorbenen können sechs Stunden vor der Beisetzung in der Trauerhalle aufgebahrt werden.
  3. Bei der Einlieferung benötigte Träger sind vom Einlieferer zu stellen. Die Trauerhalle darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung / des Friedhofsverantwortlichen betreten werden.
  4. Für die Reinigung der Trauerhalle haben die Angehörigen der letzten Beisetzung zu sorgen.
  5. Die Särge sind grundsätzlich im geschlossenen Zustand in der Trauerhalle bis zum Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung aufzubewahren.

§ 32 Besondere Bestattungen und Beisetzungen

Erfordert eine Beisetzung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft sowie aufgrund speziellen Brauchtums besondere, von den ortsüblichen traditionellen Beisetzungsriten abweichende Rituale, so ist dies bei der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mit der Gemeinde Rietz-Neuendorf abzustimmen.


VIII. Gebühren

  1. Für die Benutzung der von der Gemeinde Rietz-Neuendorf verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen werden Gebühren erhoben, damit sind die Nutzungsgebühr und die Bewirtschaftungsgebühr für die Dauer der Ruhezeit abgegolten.
  2. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte auf den von der Gemeinde Rietz-Neuendorf verwalteten Friedhöfen werden Gebühren erhoben.
  3. In den Ortsteilen Ahrensdorf und Birkholz wird nur eine Nutzungsgebühr für die Trauerhalle erhoben.

§ 33 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der von der Gemeinde Rietz-Neuendorf verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.


§ 34 Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner für Verwaltungsgebühren ist, wer die Leistung der Verwaltung beantragt oder wen die Leistung unmittelbar begünstigt.
  2. Gebührenschuldner für Benutzungsgebühren ist, wer

    1. die Benutzung beantragt,
    2. gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen,
    3. ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt,
    4. Einrichtungen der gemeindlichen Friedhöfe oder Trauerhalle nutzt oder
    5. sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt.

  3. Erfolgt die Inanspruchnahme auf Antrag oder im Interesse mehrerer Personen,so haftet jeder Einzelne als Gesamtschuldner. Daneben haftet für die Gebührenschuld auch derjenige, der die Leistung im Interesse eines Dritten in Auftrag gibt.

§ 35 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

  1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung, bei den Gebühren für das Nutzungsrecht an Gräbern und Grabstätten mit der Erteilung des Nutzungsrechtes. Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit Beendigung der Amtshandlung oder sonstigen Tätigkeit.
  2. Die Benutzungsgebühren werden zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
  3. Wird die Leistung der Gemeinde Rietz-Neuendorf nicht oder nur teilweise genutzt, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung oder Ermäßigung der Gebühr.

§ 36 Gebührenmaßstab

  1. Für die Nutzung an Gräbern und Grabstätten gelten die Bruttograbflächen, der ermittelte Aufwand im Verhältnis zur Inanspruchnahme sowie die Ruhe- und Nutzungszeiten als Gebührenmaßstab. Die Ermittlung der Verwaltungsgebühren erfolgt auf Basis von Arbeitszeitanteilen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
  2. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
  3. Für Sonderleistungen, die nicht in dem Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für diese Leistungen erhobene Entgelt wird nach den tatsächlichen Aufwendungen berechnet. Das gilt auch dann, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde

IX. Schlussvorschriften


§ 37 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

    1. entgegen § 4 sich außerhalb der bekanntgegebenen Öffnungszeiten auf den Friedhöfen der Gemeinde Rietz-Neuendorf aufhält,
    2. entgegen § 5 Abs. 1 den Anordnungen des Friedhofspersonals nicht Folge leistet,
    3. entgegen § 5 Abs. 3 Buchstabe a) Wege der Friedhöfe mit Fahrzeugen oder Sportgeräten aller Art befährt,
    4. entgegen § 5 Abs. 3 Buchstabe b) Waren aller Art oder Dienstleistungen auf den Friedhöfen anbietet,
    5. entgegen § 5 Abs. 3 Buchstabe c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
    6. entgegen § 5 Abs. 3 Buchstabe d) gewerblich filmt oder fotografiert,
    7. entgegen § 5 Abs. 3 Buchstabe e) Druckschriften verteilt,
    8. entgegen § 5 Abs. 3 Buchstabe f) Abraum oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    9. entgegen § 5 Abs. 3 Buchstabe g) die Friedhöfe und deren Einrichtungen verunreinigt oder beschädigt,
    10. entgegen § 5 Abs. 3 Buchstabe g) Hecken übersteigt, Rasenflächen (soweit sie nicht als Weg dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
    11. entgegen § 5 Abs. 3 Buchstabe h) auf den Friedhöfen lärmt und spielt

  2. Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

    1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 für die Gewerke Steinmetz- und Bildhauerhandwerk ohne vorherige Zulassung durch die Gemeinde Tätigkeiten auf den Friedhöfen ausübt,
    2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Tätigkeiten ausübt, ohne diese vorher bei der Gemeinde Rietz-Neuendorf angezeigt zu haben,
    3. entgegen § 6 Abs. 4:

      1. Ruhestörende gewerbliche Arbeiten in der Nähe von Bestattungen ausführt, gewerblich genutzte Werkzeuge oder Materialien nicht nur vorübergehend und an Stellen lagert, an denen sie behindern,
      2. Außerhalb der zugelassenen Zeiten Arbeiten auf dem Friedhof ausführt, an Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gewerblich genutzte Geräte reinigt, nach Beendigung der Arbeiten den Arbeitsplatz nicht umgehend in einem ordnungsgemäßen Zustand versetzt,
      3. Abraum oder Verpackungsmaterial nicht unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten vom Gelände des Friedhofs entfernt.

    4. entgegen § 8 Abs. 2 Särge verwendet, die nicht den Anforderungen entsprechen,
    5. entgegen § 19 Abs.1 die Lage einer Urne durch Grabbepflanzung kennzeichnet,
    6. entgegen § 19 Abs. 2 Urnengemeinschaftsanlagen betritt,
    7. entgegen § 23 Abs. 2 Grabstätten so bepflanzt, dass andere Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege beeinträchtigt werden,
    8. entgegen § 23 Abs. 3 Bänke und Sitzgelegenheiten ohne Genehmigung der Gemeinde aufstellt,
    9. entgegen § 23 Abs. 4 der Verpflichtung zur Instandhaltung der Grabstätte nicht nachkommt,
    10. entgegen § 23 Abs. 6 Grabstätten nicht binnen drei Monaten nach der Beisetzung herrichtet,
    11. entgegen § 23 Abs. 7 die Gräber und Grabstätten nicht in ihrer gesamten Größe anlegt und pflegt oder das Grab in einer Fläche über 75% mit einer Steinplatte abdeckt.
    12. entgegen § 28 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält oder Grabmale oder bauliche Anlagen nicht unverzüglich wieder in einen verkehrssicheren Zustand versetz 

3. Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Abs. 1 und 2 mit einer Geldbuße von fünf Euro bis eintausend Euro geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.


§ 38 Alte Rechte

  1. Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde Rietz-Neuendorf bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
  2. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 39 Haftung

  1. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen von dritten Personen, durch Tiere oder Naturkatastrophen entstehen.
  2. Im Übrigen haftet die Gemeinde Rietz-Neuendorf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen, sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 40 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für die Gemeinde Rietz-Neuendorf in Kraft.

Abweichend vom Satz 1 treten die §§ 12 Abs.2 Buchstabe c und § 18 dieser Friedhofsatzung am 01.Januar 2020 in Kraft.

Gemeinde Rietz-Neuendorf, den 27.03.2018

Olaf Klempert
Bürgermeister der Gemeinde Rietz-Neuendorf


Bekanntmachungsanordnung für die Friedhofssatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf

Die Bekanntmachung der vorstehenden Friedhofssatzung der Gemeinde RietzNeuendorf wird gemäß § 3 Abs. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32]) sowie den Vorschriften der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmV) vom 1. Dezember 2000 (GVBl.II/00, [Nr. 24], S.435) geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. April 2006 (GVBl.I/06, [Nr. 04], S.46, 48) - in der jeweils geltenden Fassunghiermit angeordnet.

Gemeinde Rietz-Neuendorf, den 28.03.2018

Olaf Klempert
Bürgermeister der Gemeinde Rietz-Neuendorf

Geschäftsordnung

Geschäftsordnung der Gemeinde Rietz-Neuendorf




Die Gemeindevertretung Rietz-Neuendorf hat aufgrund § 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVB.I.S. 286) in ihrer Sitzung am 14.12.2009 folgende Geschäftsordnung beschlossen:


Erster Abschnitt Gemeindevertretung


§ 1 Gemeindevertreter

  1. Die Mitglieder der Gemeindevertretung haben gemäß § 31 BbgKVerf die Ihnen aus der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung erwachsenen Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen.
  2. Im Falle ihrer Verhinderung haben die Mitglieder der Gemeindevertretung vor der Sitzung den Vorsitzenden zu benachrichtigen. Bei Sitzungen der Ausschüsse ist zugleich ein Stellvertreter zu benachrichtigen.

§ 2 Einberufung der Gemeindevertretung (§ 34 BbgKVerf)

  1. Der Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft die Sitzung der Gemeindevertretung ein. Die Ladung muss den Mitgliedern mindestens 7 volle Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der Absendung nicht mitgerechnet, zugehen (regelmäßige Ladungsfrist). Die regelmäßige Ladungsfrist gilt als gewahrt, wenn die Ladungen am 9. Tag vor der Sitzung zur Post gegeben worden sind.
  2. Der Ladung sind neben der Tagesordnung etwaige Vorlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten beizufügen. Vorlagen können in Ausnahmefällen auch nachgereicht werden.
  3. In dringenden Angelegenheiten kann die Ladungsfrist auf drei volle Tage vor dem Sitzungstag verkürzt werden (vereinfachte Einberufung) . Die Dringlichkeit ist in der Ladung zu begründen.

§ 3 Tagesordnung der Gemeindevertretung (§ 35 BbgKVerf)

  1. Der Vorsitzende der Gemeindevertretung setzt gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf die Tagesordnung der Gemeindevertretung im Benehmen mit dem Bürgermeister fest. In die Tagesordnung sind gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BbgKVerf die Beratungsgegenstände aufzunehmen, die bis zum Ablaus des 10. Tages vor dem Tag der Sitzung von

    1. mindestens einem Zehntel der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreter, oder
    2. einer Fraktion oder
    3. dem Bürgermeister

dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung benannt wurden. Die Benennung soll regelmäßig schriftlich erfolgen.

  1. Soweit es sich nicht um dringende Angelegenheiten handelt, deren Behandlung bis zur darauf folgenden Sitzung aufgeschoben werden kann, sind die Vorschläge bei Nichteinhaltung der Frist in die Tagesordnung der darauf folgenden Sitzung aufzunehmen.

§ 4 Zuhörer (§ 36 BbgKVerf)

  1. An den öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung können Zuhörer nach Maßgabe der vorhandenen Plätze teilnehmen.
  2. Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich an den Beratungen zu beteiligen. Sie dürfen auch die Beratung nicht stören und keine Zeichen des Beifalls oder Missfallens geben. Zuhörer, welche die Ordnung stören, können vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.

§ 5 Einwohnerfragestunde, Anhörung von Betroffenen und Sachverständigen

  1. Die nach § 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf und der Einwohnerbeteiligungssatzung vom 16.02.2009 durchzuführende Einwohnerfragestunde findet zu Beginn des öffentlichen Teils der Sitzung der Gemeindevertretung statt. Dies gilt nicht für Sitzungen, in denen nur nicht öffentlich zu behandelnde Gegenstände vorgesehen sind. Beschließt die Gemeindevertretung zu einzelnen Tagesordnungspunkten zum Gegenstand der Beratung Betroffene oder Sachverständige zu hören, ist die Anhörung zu beenden, bevor Beratung und Abstimmung über den Gegenstand beginnen.

§ 6 Anfragen der Mitglieder der Gemeindevertretung (§29 Abs. 1 BbgKVerf)

  1. Anfragen der Gemeindevertreter an den Bürgermeister, die in der Sitzung der Gemeindevertretung beantwortet werden sollen, sollen in der Regel kurz und sachlich abgefasst sein. Der Anfragende kann eine Zusatzfrage stellen. Ist die Beantwortung wegen der Kürze der Zeit nicht möglich, ist die Anfrage in der folgenden Sitzung zu beantworten, sofern dies zwischenzeitlich nicht erfolgt ist.
  2. Anfragen der Gemeindevertreter sind grundsätzlich nicht während der Einwohnerfragestunde, sondern unter dem TOP Sonstiges / Verschiedenes zu stellen.

§ 7 Sitzungsablauf

  1. Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen der Gemeindevertretung. In den Sitzungen handhabt er die Ordnung und übt das Hausrecht aus ( (§ 37 Abs. 1 BbgKVerf). Im Falle seiner Verhinderung treten seine Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Benennung als erster oder zweiter Stellvertreter an seiner Stelle. Vor Sitzungsbeginn fordert er alle Abgeordneten und Gäste auf, während der Dauer der Gemeindevertretersitzung die Handys leise zu schalten.
  2. Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:
  1. Eröffnung der Sitzung
  2. Entscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf über eventuelle Einwendungen gegen die Niederschrift über den öffentlichen Teil der letzten Sitzung,
  3. Feststellung der Tagesordnung,
  4. ggf. Information des Bürgermeisters,
  5. Einwohnerfragestunde,
  6. Behandlung der Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung,
  7. Behandlung der Tagesordnungspunkte des öffentlichen Teils der Sitzung,
  8. Entscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf über eventuelle Einwendungen gegen die Niederschrift über den nicht öffentlichen Teil der letzten Sitzung,
  9. Behandlung der Tagesordnungspunkte des nicht öffentlichen Teils der Sitzung ,
  10. Schließung der Sitzung.

§ 8 Behandlung der Tagesordnungspunkte, Unterbrechung und Vertagung

  1. Die Gemeindevertretung kann die Tagesordnungspunkte
    1. durch die Entscheidung in der Sache abschließen,
    2. verweisen oder
    3. ihre Beratung vertagen.
  2. Der Antrag auf Entscheidung in der Sache geht bei der Abstimmung dem Verweisungsantrag, dieser dem Vertagungsantrag vor. Wird einem Antrag stattgegeben, sind die bei der Antragstellung vorliegenden Wortmeldungen noch zuzulassen.
  3. Der Vorsitzende der Gemeindevertretung kann die Sitzung der Gemeindevertretung unterbrechen. Auf Antrag von einem Drittel ihrer anwesenden Mitglieder oder einer Fraktion muss er die Sitzung unterbrechen. Bei einer weiteren Unterbrechung ist für den Antrag die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. Die Unterbrechung soll nicht länger als 15 Minuten dauern.
  4. Nach 22.00 Uhr sollen keine weiteren Tagesordnungspunkte aufgerufen werden. Der in der Beratung befindliche Tagesordnungspunkt wird abschließend behandelt. Die Gemeindevertretung kann jedoch mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Fortsetzung der Tagesordnung in der jeweiligen Sitzung beschließen. Entscheidet sich die Gemeindevertretung jedoch mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder für eine Unterbrechung der Sitzung, ist gleichzeitig gemäß § 34 Abs. 5 der Brandenburgischen Kommunalverfassung ein Termin für die Behandlung der noch offenen Tagesordnungspunkte zu beschließen (Fortsetzungssitzung). Der Beschluss muss Zeit und Ort der Fortsetzung bestimmen. Für die Fortsetzung ist eine erneute Ladung entbehrlich.

§ 9 Redeordnung

  1. Reden darf nur, wer vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung das Wort erhalten hat. Wortmeldungen erfolgen durch Handaufhebungen.
  2. Der Vorsitzender erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung des Redeberechtigten hiervon abgewichen wird. Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Es darf dadurch kein Redner unterbrochen werden.
  3. Dem Bürgermeister ist auch außerhalb der Reihe der Wortmeldungen das Wort zu erteilen.

§ 10 Sitzungsleitung (§ 37 BbgKVerf)

  1. Der Vorsitzende der Gemeindevertretung kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.
  2. Ist ein Gemeindevertreter in einer Sitzung dreimal zur Sache gerufen worden, so hat ihm der Vorsitzende das Wort zu entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Gegenstand nicht wieder erteilen.
  3. Der Vorsitzenden kann ein Mitglied der Gemeindevertretung zur Ordnung rufen, dessen Verhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stört.
  4. Ist ein Gemeindevertreter in einer Sitzung der Gemeindevertretung dreimal zur Ordnung gerufen worden, kann ihm der Vorsitzende für die Dauer der Sitzung das Wort entziehen oder ihn des Raumes verweisen.

§ 11 Abstimmungen (§ 39 BbgKVerf)

  1. Grundsätzlich wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen eines Mitgliedes der Gemeindevertretung ist vor jeder Abstimmung der Antrag zu verlesen. Bei der offenen Abstimmung stellt der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Anzahl der Mitglieder fest, die
    1. dem Antrag zustimmen,
    2. den Antrag ablehnen oder
    3. sich der Stimme enthalten.
  2. Wird das Abstimmungsergebnis sofort nach der Abstimmung angezweifelt, so muss die offene Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.
  3. Auf Verlangen von mindestens 5 Mitgliedern oder einer Fraktion der Gemeindevertretung ist namentlich abzustimmen.
  4. Liegen zu dem Tagesordnungspunkt Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über den Antrag abgestimmt, der von dem Antrag der Sitzungsvorlage am weitesten abweicht. Bei Änderungs- und Ergänzungsanträgen hat der Vorrang, der Mehrausgaben oder Mindereinnahmen bewirkt. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende der Gemeindevertretung.
  5. Auf Antrag, der mit Stimmenmehrheit angenommen wurde, ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des Antrages gesondert abzustimmen. Über die Vorlage bzw. den Antrag ist danach insgesamt zu beschließen.
  6. Anträge zur Geschäftsordnung haben jederzeit Vorrang und müssen vor Sachanträgen behandelt werden.

§ 12 Geheime Wahlen (§§ 39 bis 40 BbgKVerf)

  1. Zur Vorbereitung und Durchführung von geheimen Wahlen ist aus der Mitte der Gemeindevertretung oder aus Mitarbeitern der Verwaltung ein aus drei Personen bestehender Wahlausschuss zu bilden.
  2. Es sind äußerlich gleiche Stimmzettel zu verwenden. Werden keine Umschläge verwendet, so sind die Stimmzettel so zu falten, dass das Stimmverhalten von außen nicht erkennbar ist.
  3. Die Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass sie nur noch mit einem Kreuz zu kennzeichnen sind. Bei weiterer Beschriftung, Gestaltung und fehlender Kennzeichnung des Stimmzettels ist die Stimme ungültig.
  4. Die Stimmabgabe hat in einer Wahlkabine oder räumlich so abgegrenzt zu erfolgen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Ein einheitliches Schreibgerät ist zu verwenden.
  5. Der Vorsitzende der Gemeindevertretung gibt das vom Wahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl bekannt.

§ 13 Niederschriften (42BbgKVerf)

  1. Der Bürgermeister ist für die Niederschrift verantwortlich. Er bestimmt den Protokollführer.
  2. Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:
    1. den Ort, Tag, Beginn und das Ende der Sitzung,
    2. die Namen der Anwesenden sowie der entschuldigt und ohne Entschuldigung abwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung,
    3. die Namen der teilnehmenden Verwaltungsvertreter und anderer zugelassener Personen,
    4. die Tagesordnung,
    5. den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller, den wesentlichen Inhalt der Beratung, den Wortlaut der Beschlüsse,
    6. die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen,
    7. den Ausschluss und die Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
    8. das Abstimmungsverhalten jedes Mitgliedes der Gemeindevertretung, das dies verlangt,
    9. bei namentlicher Abstimmung das Abstimmungsverhalten der Mitglieder der Gemeindevertretung und
    10. die Namen der wegen Befangenheit an der Beratung oder Entscheidung zu einzelnen Tagesordnungspunkten nicht mitwirkenden Mitglieder der Gemeindevertretung.
  3. Angelegenheiten, die in nicht öffentlicher Sitzung behandelt wurden, sind gesondert zu protokollieren.
  4. Die Sitzungsniederschrift ist spätestens 3 Wochen nach der Sitzung den Mitgliedern der Gemeindevertretung zuzuleiten.
  5. Soweit nicht im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zur Wahrung von Rechten Dritter etwas anderes beschlossen wird, wird die Öffentlichkeit über den wesentlichen Inhalt der Beschlüsse der Gemeindevertretung im „Amtsblatt der Gemeinde Rietz-Neuendorf“ unterrichtet.

§ 14 Bild- und Tonaufzeichnungen (§ 36 Abs. 3 BbgKVerf)

  1. Bild- und Tonübertragungen sowie Bild- und Tonaufzeichnungen der öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien sind grundsätzlich zulässig.
  2. Absatz 1gilt für von der Gemeindevertretung selbst veranlasste Bild- und Tonübertragungen und Bild- und Tonaufzeichnungen entsprechend.
  3. Zur Erleichterung der Fertigung der Sitzungsniederschrift sind Tonaufzeichnungen der vollständigen Sitzung zulässig. Sie sind gemäß § 42 Abs. 2 Satz 4 BbgKVerf nach der darauf folgenden Sitzung zu löschen.

§ 15 Fraktionen (§ 32 BbgKVerf)

  1. Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern der Gemeindevertretung. Eine Fraktion muss gemäß § 32 BbgKVerf mindestens aus 2 Mitgliedern bestehen. Fraktionen wirken gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf an der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung mit.
  2. Die Fraktionen habend dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung von ihrer Bildung unverzüglich schriftlich Kenntnis zu geben. Die Mitteilung hat die genaue Bezeichnung der Fraktion, die Namen des Fraktionsvorsitzenden, seiner Stellvertreter sowie aller der Fraktion angehörenden Gemeindevertreter zu enthalten. Die einer Fraktion zustehenden Rechte kann sie nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 wahrnehmen. Veränderungen sind dem Vorsitzenden stets unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Zweiter Abschnitt Hauptausschuss (§§ 49 BbgKVerf)


§ 16 Hauptausschuss

  1. Für Geschäftsgang und Verfahren des Hauptausschusses gelten die Vorschriften des Ersten Abschnittes entsprechend, soweit nicht gesetzlich oder in den folgenden Absätzen eine andere Regelung getroffen wird.
  2. Der Hauptausschuss wird vom Vorsitzenden des Hauptausschusses einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert. Die Ladung muss den Mitgliedern mindestens 7 volle Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der Absendung nicht mitgerechnet, zugehen. Zeit, Ort und Tagesordnung sind gemäß § 36 BbgKVerf durch den Bürgermeister entsprechend den Regelungen der Hauptsatzung öffentlich bekannt zu machen.
  3. Beschlüsse des Hauptausschusses oder deren wesentlicher Inhalt sind entsprechend der Regelung für die Beschlüsse der Gemeindevertretung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit nicht im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zur Wahrung von Rechte Dritter etwas anderes beschlossen wird.

Dritter Abschnitt Ortsteile


§ 17 Ortsbeiräte und Ortsvorsteher (§§ 46, 47 BbgKVerf)

  1. Der Ortsvorsteher beruft die Sitzungen des Ortsbeirates ein. Die Ladung muss den Mitgliedern mindestens 7 volle Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der Absendung nicht mitgerechnet, zugehen (regelmäßige Ladungsfrist). Die regelmäßige Ladungsfrist gilt als gewahrt, wenn die Ladungen am 9. Tag vor der Sitzung zur Post gegeben worden sind.
  2. Der Ladung sind neben der Tagesordnung etwaige Vorlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten beizufügen; Vorlagen können in Ausnahmefällen auch nachgereicht werden.
  3. In dringenden Angelegenheiten kann die Ladungsfrist auf 3 volle Tage vor dem Sitzungstag verkürzt werden (vereinfachte Einberufung). Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.
  4. Der Ortsvorsteher setzt entsprechend § 35 Abs. 1 Satz 1 der BbgKVerf die Tagesordnung des Ortsbeirates im Benehmen mit dem Bürgermeister fest. In die Tagesordnung sind entsprechend § 35 Abs. 1 Satz 2 der BbgKVerf die Beratungsgegenstände aufzunehmen, die bis zum Ablauf des 10. Tages der Sitzung von
    1. mindestens einem Zehntel der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Ortsbeirates
    2. oder dem Bürgermeister
    3. oder dem Ortsvorsteher
  5. benannt wurden. Die Benennung soll regelmäßig schriftlich erfolgen.
  6. Soweit es sich nicht um dringende Angelegenheiten handelt, deren Behandlung bis zur darauf folgenden Sitzung aufgeschoben werden kann, sind die Vorschläge bei Nichteinhaltung der Frist in die Tagesordnung der darauf folgenden Sitzung aufzunehmen.
  7. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren der Ortsbeiräte im Übrigen die §§ 1, 4 bis 14 dieser Geschäftsordnung entsprechend Anwendung.
  8. Jeder Ortsvorsteher hat in den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein aktives Teilnahmerecht, soweit Angelegenheiten des Ortsteiles berührt sind.

§ 18 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt mit dem Tage nach der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 20.11.2003 außer Kraft.

Rietz-Neuendorf, den 03.02.2010

gez. O. Klempert
Bürgermeister 


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Geschäftsordnung der Gemeinde Rietz-Neuendorf wird im "Amtsblatt der Gemeinde Rietz-Neuendorf" öffentlich bekannt gemacht. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Dies gilt nicht, wenn

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  • die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,
  • der Bürgermeister den Beschluss der Gemeindevertretung vorher beanstandet ha

oder

  • der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
  • die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.

Rietz-Neuendorf, den 03.02.2010


gez. O. Klempert
Bürgermeister 

Hauptsatzung

Hauptsatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf



Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I Nr. 17 S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2020 (GVBL.I/ [Nr. 38]), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf in ihrer Sitzung am 08.02.2021 folgende Hauptsatzung beschlossen:


Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name der Gemeinde
§ 2 Wappen, Dienstsiegel und Flagge
§ 3 Einwohnerbeteiligung, Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und -entscheid
§ 4 Gleichberechtigung von Mann und Frau
§ 5 Entscheidung der Gemeindevertretung über Vermögensgegenstände
§ 6 Mitteilungspflicht von ausgeübtem Beruf oder anderer Tätigkeit
§ 7 Öffentlichkeit der Sitzungen
§ 8 Ortsbeiräte
§ 9 Ausschüsse
§ 10 Beiräte und Beauftragte
§ 11 Bekanntmachungen
§ 12 Geschlechtsspezifische Formulierung
§ 13 Inkrafttreten


§ 1 Name der Gemeinde (§ 9 BbgKVerf)

  1. Die Gemeinde führt den Namen „Rietz-Neuendorf“.
  2. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf hat die Rechtsstellung einer amtsfreien Gemeinde.
  3. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf besteht aus den folgenden Ortsteilen:
    • Ahrensdorf,
    • Alt Golm,
    • Behrensdorf,
    • Birkholz,
    • Buckow,
    • Drahendorf,
    • Glienicke,
    • Görzig,
    • Groß Rietz,
    • Herzberg mit den bewohnten Gemeindeteilen Hartensdorf und Krachtsheide,
    • Neubrück mit dem bewohnten Gemeindeteil Raßmannsdorf,
    • Pfaffendorf mit dem bewohnten Gemeindeteil Kunersdorf,
    • Sauen,
    • Wilmersdorf.
  4. Der Sitz der Verwaltung ist 15848 Rietz-Neuendorf, Fürstenwalder Straße 1.

§ 2 Wappen, Dienstsiegel und Flagge (§ 10 BbgKVerf)

  1. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf führt ein Wappen. Es zeigt von Silber und Rot gespalten auf einem Schildfuß vorne eine halbe Eiche und hinten eine halbe Buche im Spalt, alles in verwechselten Farben.
  2. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf führt ein Dienstsiegel. Es zeigt innen das Gemeindewappen, im oberen Teil der Umrandung die Umschrift „GEMEINDE RIETZ-NEUENDORF“, direkt darunter kleiner abgesetzt „DER BÜRGERMEISTER“ und im unteren Teil der Umrandung „LANDKREIS ODER-SPREE“.
  3. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf ist Träger der „Schule des Friedens“ im Ortsteil Görzig. Für die dienstlichen Obliegenheiten der Schule stellt die Gemeinde Rietz-Neuendorf der Schule ein entsprechendes Dienstsiegel zur Verfügung. Es zeigt innen das Gemeindewappen, im oberen
  4. Teil der Umrandung die Umschrift „GEMEINDE RIETZ-NEUENDORF“, direkt darunter kleiner abgesetzt den Namen der Schule „SCHULE DES FRIEDENS - GÖRZIG“ und im unteren Teil der Umrandung „LANDKREIS ODER-SPREE“.
  5. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf führt eine Flagge. Die Flagge ist rotweiß gespalten und trägt mittig das Gemeindewappen.



§ 3 Einwohnerbeteiligung, Einwohnerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid (§§ 13 – 15 BbgKVerf)

  1. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf beteiligt ihre betroffenen Einwohner in wichtigen Gemeindeangelegenheiten mit folgenden Formen:
    1. Einwohnerantrag
    2. Einwohnerbefragungen
    3. Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
    4. Einwohnerfragestunden im Rahmen der Sitzungen der Ortsbeiräte, Gemeindevertretung sowie Hauptausschusssitzungen
    5. Einwohnerversammlung
    6. Anhörung der Einwohner.
  2. Die Einzelheiten der in Abs. 1 Satz 1 a) bis f) genannten Formen der Einwohnerbeteiligung werden in der „Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung in der Gemeinde Rietz-Neuendorf“ näher geregelt.
  3. Unmittelbar geltende Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts, die die förmliche Einwohnerbeteiligung regeln, bleiben unberührt.
  4. Der Einwohnerantrag (§ 14 BbgKVerf) muss von mindestens 3 vom Hundert der Antragsberechtigten unterzeichnet werden.
  5. Die in Absatz 1 und 2 genannten Formen der Einwohnerbeteiligung sind auch für die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen offen (§ 18 a BbgKVerf). Die Gemeinde beteiligt Kinder und Jugendliche in folgenden Formen
    1. durch offene Beteiligung in Form von 
      • Workshops
      • Diskussionsrunden
      • evtl. Bildung eines Kinder- und Jugendparlaments
      • und weiteren geeigneten Möglichkeiten dieser Art
    2. projektbezogen durch situative Beteiligung 
      • durch das aufsuchende direkte Gespräch
      • Diskussionsrunden
      • und weitere geeignete Möglichkeiten dieser Art

und die Möglichkeit, Vorschläge, Wünsche etc. in speziell dafür vorgesehenen, gut sichtbaren Briefkästen in der Grundschule Görzig und den Kinder- und Jugendclubs abzugeben. Auch ein hierfür speziell eingerichteter „Online-Briefkasten“ auf der Homepage der Gemeinde ist zur Verfügung zu stellen


§ 4 Gleichberechtigung von Mann und Frau (§ 18 BbgKVerf)

  1. Die Gleichstellungsbeauftragte ist durch die Gemeindevertretung auf Vorschlag des hauptamtlichen Bürgermeisters durch Abstimmung zu benennen. Sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit dem Bürgermeister zugeordnet.
  2. Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau haben, Stellung zu nehmen. Bei unterschiedlichen Auffassungen der Gleichstellungsbeauftragten und des Bürgermeisters kann sich diese schriftlich unter Darlegung des abweichenden Standpunktes an den Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses wenden.
  3. Der Vorsitzende unterrichtet die Gemeindevertretung oder den Hauptausschuss hierüber in geeigneter Weise und kann der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit geben, den abweichenden Standpunkt in einer der nächsten Sitzungen persönlich vorzutragen.

§ 5 Entscheidung der Gemeindevertretung über Vermögensgegenstände

  1. Die Gemeindevertretung behält sich nach § 28 Abs. 2 Nr. 17 BbgKVerf die Entscheidung über Vermögensgegenstände vor, es sei denn, der Wert des Vermögensgegenstandes unterschreitet 35.000 Euro.
  2. Entscheidungen bis zur Wertgrenze trifft der Hauptausschuss, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung.
  3. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen solche, die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und sachlich und finanziell nicht von erheblicher Bedeutung sind. Finanziell erheblich ist ein Geschäft, wenn es den Wert von 35.000 Euro überschreitet.

§ 6 Mitteilungspflicht von ausgeübtem Beruf oder anderer Tätigkeit (§ 31 Abs. 3 BbgKVerf)

  1. Gemeindevertreter und sachkundige Einwohner teilen dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehungsweise im Falle einer Berufung als Ersatzperson nach Annahme der Wahl schriftlich ihren ausgeübten Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit, soweit dies für die Ausübung des Mandates von Bedeutung sein kann. Anzugeben sind:
    1. der ausgeübte Beruf mit Angabe des Arbeitgebers beziehungsweise Dienstherrn und der Art der Beschäftigung oder Tätigkeit. Bei mehreren ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben.
    2. bede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in der Gemeinde.
  2. Jede Änderung der nach Absatz 1 gemachten Angaben ist dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen.
  3. Die Angaben nach Absatz 1 können auf der Internetseite der Gemeinde Rietz-Neuendorf veröffentlicht werden.

§ 7 Öffentlichkeit der Sitzungen (§ 36 BbgKVerf)

  1. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses werden sieben volle Tage nach § 11 Abs. 5 dieser Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht.
  2. Die Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Dies ist grundsätzlich bei den folgenden Gruppen von Angelegenheiten der Fall:
    1. Personal- und Disziplinarangelegenheiten
    2. Grundstücksgeschäfte
    3. Abgaben- und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner
    4. Aushandlungen von Verträgen mit Dritten
    5. Rechtsstreitigkeiten
    6. Erstmalige Beratung über Zuwendungen,
    7. Vergaben

§ 8 Ortsbeiräte (§§ 45 ff BbgKVerf)

  1. In den Ortsteilen wird jeweils ein Ortsbeirat gewählt, der aus bis zu drei Mitgliedern besteht. Der Ortsbeirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer einer Wahlperiode den Ortsvorsteher, der zugleich Vorsitzender des Ortsbeirates ist, und seinen Stellvertreter.
  2. Die Sitzungen des Ortsbeirates sind öffentlich. Die §§ 7 und 11 Abs. 5 gelten entsprechend.

§ 9 Ausschüsse (§§ 49 ff BbgKVerf)

  1. Die Gemeindevertretung bildet einen Hauptausschuss.
  2. Die Sitzungen des Hauptausschusses sind grundsätzlich öffentlich.

§ 10 Beiräte und Beauftragte (§§ 18a und 19 BbgKVerf)

  1. Zur Vertretung der Interessen bestimmter Bevölkerungsgruppen der Gemeinde oder für besondere Aufgabenbereiche im Rahmen der Verbesserung der kommunalen Daseinsfürsorge können von der Gemeindevertretung nachfolgend näher bezeichnete Beiräte gebildet und Beauftragte benannt werden.

  2. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf bildet einen Seniorenbeirat. Dieser Beirat führt die Bezeichnung „Seniorenbeirat der Gemeinde Rietz-Neuendorf“. Dem Seniorenbeirat gehören bis zu 22 Mitglieder an. Mitglied des Seniorenbeirates können Personen sein, die das 55. Lebensjahr vollendet haben. Der Seniorenbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und für den Fall der Verhinderung einen Stellvertreter.

  3. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf bildet einen Jugendbeirat zur besonderen Vertretung der Kinder und Jugendlichen (§ 18 a BbgKVerf).

    Der Beirat führt die Bezeichnung „Jugendbeirat der Gemeinde Rietz-Neuendorf. Dem Jugendbeirat gehören bis zu 12 Mitglieder an. Mitglied des Jugendbeirates können Personen sein, die das 12. Lebensjahr vollendet haben und nicht älter als 24 Jahre sind. Der Jugendbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und für den Fall der Verhinderung einen Stellvertreter. Kinder und Jugendliche haben in allen sie berührenden Angelegenheiten der Gemeinde Rietz-Neuendorf eigenständige Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte. Sie werden dabei durch den Bürgermeister bzw. durch einen Beauftragten in einer angemessenen zielgruppen- und altersgerechten Form unterstützt und gefördert.

  4. Der Bürgermeister entscheidet unter Berücksichtigung des betroffenen Personenkreises, des Beteiligungsgegenstandes und der mit der Beteiligung verfolgten Ziele, welche der geschaffenen Formen im Einzelfall zur Anwendung gelangen.

  5. Den Beiräten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf ihr Betätigungsfeld in der Gemeinde Rietz-Neuendorf haben, gegenüber der Gemeindevertretung Stellung zu nehmen. Den Beiräten soll eine schriftliche Stellungnahme ermöglicht werden. Die Anhörung im Rahmen der Gemeindevertretersitzung findet nicht statt, wenn ein Beirat an der Wahrnehmung seiner Aufgaben rechtlich oder tatsächlich gehindert ist. Ein Beirat wird durch den jeweiligen Vorsitzenden einberufen. Der Bürgermeister oder die Gemeindevertretung können die Einberufung eines Beirates verlangen. Einer ortsüblichen Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen bedarf es nicht. Der Vorsitzende vertritt den Beirat gegenüber den Organen der Gemeinde.

  6. Die Gemeindevertretung kann für weitere Aufgabenbereiche wie zum Beispiel Ortschroniken, Klimaschutz oder Bürgerhaushalte weitere Beiräte einrichten und benennen.

  7. Die Gemeindevertretung kann für besondere Aufgabenbereiche, die der Verbesserung der kommunalen Daseinsvorsorge dienen, wie zum Beispiel für Menschen mit Behinderung, für Naturschutz oder Denkmalschutz, Beauftragte benennen.

  8. Die Beiräte und Beauftragten sind ehrenamtlich (§ 20 BbgKVerf) tätig. Die Beiräte werden von der Gemeindevertretung für die Dauer der Wahlperiode nach § 41 BbgKVerf durch Abstimmung benannt. Mitglieder der Beiräte sollen Vertreter aus örtlich wirkenden Interessengruppen oder Organisationen sein, die dem jeweiligen Aufgabengebiet des Beirates entsprechen. Des Weiteren können Einwohner mit besonderen Erfahrungen, Kenntnissen oder aufgrund besonderen Engagements Mitglieder der Beiräte sein. Vorschläge zur Benennung von geeigneten Personen für die Beiräte sind an den Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu richten.

§ 11 Bekanntmachungen

  1. Die Bekanntmachungen erfolgen durch den Bürgermeister.
  2. Satzungen, öffentliche ortsrechtliche Vorschriften und sonstige Bekanntmachungen werden, soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes im „Amtsblatt der Gemeinde Rietz-Neuendorf“ bekannt gemacht. Dies umfasst auch durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachungen. In der Bekanntmachung ist, soweit erforderlich, auf eine aufsichtsbehördliche Genehmigung unter Angabe der genehmigenden Behörde und des Datums hinzuweisen.
  3. Sind Pläne, Karten und Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in der Form des Absatzes 2 dadurch ersetzt werden, dass diese im Dienstgebäude des Rathauses in der Fürstenwalder Str. 1 in 15848 Rietz-Neuendorf, zu jedermanns Einsicht während der öffentlichen Sprechzeiten ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung), wenn der Inhalt dieser Teile zugleich in der Satzung in groben Zügen umschrieben wird. Die Ersatzbekanntmachung wird vom Bürgermeister angeordnet. Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung nach Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Tage. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen.
  4. Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in der durch die Hauptsatzung festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder anderer unabänderbarer Ereignisse nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden (Notbekanntmachung). Die Bekanntmachung ist in der nach Abs. 1 bis 3 und 5 vorgeschriebenen Form zu wiederholen, sobald die Umstände dies zulassen.
  5. Abweichend vom Abs. 2 werden Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung, der Ortsbeiräte und des Hauptausschusses durch Aushang in den nachstehend aufgeführten Bekanntmachungskästen der Gemeinde öffentlich bekannt gemacht:

    • OT Ahrensdorf Bushaltestelle gegenüber Lindenstr. 13
    • OT Alt Golm an der Dorfstraße zwischen den Grundstücken Dorfstr. 7 u. 8 Dorfgemeinschaftshaus Dorfstr. 26a
    • OT Behrensdorf Bushaltestelle gegenüber Lindenallee 30
    • OT Birkholz Bushaltestelle Groß Rietzer Str. 5a, vor dem Dorfgemeinschaftshaus
    • OT Buckow Falkenberger Str. 01 Georgshöhe Ecke Am Rietzer Weg Nr. 1
    • OT Drahendorf Gemeindehaus Am Spreeufer 5a
    • OT Glienicke Aushang vor Grundstück Beeskower Str. 40
    • OT Görzig Bushaltestelle/Schule Görziger Str. 64 vor Grundstück Görziger Str. 37 vor dem Rathaus Fürstenwalder Str. 1
    • OT Groß Rietz Giebel Objekt Schützenverein gegenüber Beeskower Chaussee 18 vor Grundstück Klein Rietzer Str. 1
    • OT Herzberg vor Grundstück Seestr. 37 vor Grundstück „Krachtsheide“ Nr. 5 vor Grundstück Hartensdorf Nr. 13
    • OT Neubrück vor Grundstück Spreestr. 14 Bushaltestelle vor Grundstück Raßmannsdorf Nr. 15
    • OT Pfaffendorf Pfaffendorfer Chaussee 37a vor Grundstück Kunersdorf Nr. 15
    • OT Sauen Bushaltestelle gegenüber der Kunsthochschule Zum Anger 8
    • OT Wilmersdorf vor Kulturraum der Gemeinde Am Dorfteich Nr. 1

      Die Schriftstücke sind mindestens sieben volle Tage vor dem Sitzungstag auszuhängen, den Tag des Anschlags nicht mitgerechnet. Die Abnahme darf frühestens am Tag nach der Sitzung erfolgen. Der Tag des Anschlags ist beim Anschlag, der Tag der Abnahme bei der Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch Unterschrift des jeweiligen Bediensteten zu vermerken. Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt der Aushang am Tag, nachdem die Ladung zur Post gegeben wurde.
  6. Die Bekanntmachung nach Abs. 2 ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem das „Amtsblatt der Gemeinde Rietz-Neuendorf“ erschienen ist; soweit nicht sondergesetzliche Regelungen einen anderen Termin bestimmen. Bekanntmachungen nach Abs. 5 sind mit Ablauf der Aushangfrist bewirkt. Im Fall der Notbekanntmachung nach Abs. 4 ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die Öffentlichkeit die Möglichkeit hatte, davon Kenntnis zu nehmen.

§ 12 Geschlechtsspezifische Formulierung

Soweit in dieser Satzung oder in anderen Satzungen oder Veröffentlichungen der Gemeinde Rietz-Neuendorf Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige Bestimmung auch für die jeweils anderen Geschlechter (m/w/d) gleichermaßen, soweit sich aus der Natur der Sache nicht etwas anderes ergibt.


§ 13 Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 16.02.2011 einschließlich der dazu erlassenen Änderungssatzungen vom 02.05.2011 und 05.12.2011 außer Kraft.

Rietz-Neuendorf, den 09.02.2021

Oliver Radzio
Bürgermeister

Ordnungsbehördliche Verordnung

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Gemeinde Rietz-Neuendorf vom 17.05.2010 (Gemeindeordnung)



Aufgrund des § 26 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266), sowie § 10 Abs. 4 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBl. I S. 386), in den jeweils gültigen Fassungen erlässt - Der Bürgermeister - der Gemeinde Rietz-Neuendorf als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss der Gemeindevertretung vom 17.05.2010 für das Gebiet der Gemeinde Rietz-Neuendorf nachstehende ordnungsbehördliche Verordnung – Gemeindeordnung -.


Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Verhaltenspflicht
§ 4 Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen
§ 5 Tiere
§ 6 Kinderspiel- und Bolzplätze
§ 7 Hausnummern
§ 8 Ausnahmen vom Schutz der Nachtruhe
§ 9 Erlaubnisse, Ausnahmen
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 In-Kraft-Treten


§ 1 Geltungsbereich

Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Rietz-Neuendorf, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.


§ 2 Begriffsbestimmungen

  1. Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung - alle befestigten und unbefestigten, dem öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs dienenden Flächen, Plätze, zugehörigen baulichen Anlagen, Begleitgrün und der Luftraum über dem Straßenkörper.
  2. Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse, alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen öffentlichen Anlagen, Gebäude, Ver- und Entsorgungseinrichtungen, sämtliche Beschilderungen und die Gewässer einschließlich deren Ufer.

§ 3 Allgemeine Verhaltenspflicht

Auf Verkehrsflächen und in öffentlichen Anlagen hat sich jeder so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden.


§ 4 Schutz der Verkehrsflächen und öffentlichen Anlagen

  1. Öffentliche Anlagen und Verkehrsflächen sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. Vorübergehende Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten.
  2. Jegliche Eingriffe, Veränderungen, Verschmutzungen, Beschädigungen oder nicht bestimmungsgemäße Nutzungen sind untersagt.

§ 5 Tiere

  1. Tierhalter und -führer haben dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere Personen nicht gefährden, anderen Tieren keinen Schaden zufügen, Sachen nicht beschädigen sowie Verkehrsflächen und öffentliche Anlagen mit Ausnahme von Waldungen nicht beschmutzen oder verunreinigen.
  2. Sollte auf Verkehrsflächen oder in den öffentlichen Anlagen eine Beschädigung, Verschmutzung oder Verunreinigung ausnahmsweise durch mitgeführte Tiere stattfinden, ist der Tierführer verpflichtet, die Beschädigung, Verschmutzung und Verunreinigung unverzüglich und schadlos zu beseitigen.
  3. Hunde dürfen in den nachfolgenden Bereichen nur angeleint geführt werden:

    • in der Ortslage Alt Golm.
  4. Das mitführen von Tieren auf Kinderspiel- und Bolzplätzen ist verboten.
  5. Andere öffentlich-rechtliche Rechtsnormen bleiben hiervon unberührt.

§ 6 Kinderspiel- und Bolzplätze

  1. Kinderspiel- und Bolzplätze dienen nur der Nutzung von Personen, innerhalb der durch Schilder festgelegten Altersgrenzen.
  2. Das Befahren der Kinderspiel- und Bolzplätze mit Fahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht für Unterhaltungs- und Notstandsarbeiten, Spielfahrzeuge, Kinderwagen, Fahrräder und Krankenfahrstühle.
  3. Soweit nicht durch Schilder anders geregelt, ist der Aufenthalt auf den Kinderspiel- und Bolzplätzen tagsüber bis zum Sonnenuntergang erlaubt.

§ 7 Hausnummern

  1. Jedes Haus ist vom Eigentümer oder dinglich Berechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück von der Gemeinde Rietz-Neuendorf zugeteilten Hausnummer bzw. den zugeteilten Hausnummern zu versehen. Die Hausnummer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe anzubringen.
  2. Die jeweilige Hausnummer muss so angebracht werden, dass sie von der Straße deutlich sichtbar ist. Die Sichtbarkeit darf nicht durch Bäume, Sträucher, Vorbauten, Schilder, Schutzdächer usw. beeinträchtigt werden. Die Größe der Zahlen und Buchstaben der Hausnummer muss mindestens 8 cm betragen.

§ 8 Ausnahme vom Schutz der Nachtruhe

Von dem Verbot der Ausübung von Betätigungen, die geeignet sind, die Nachtruhe (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) zu stören, werden Ausnahmen allgemein zugelassen

  1. für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Januar bis 04:00 Uhr,

  2. für die jährlich in den Ortsteilen stattfindenden Dorffeste für folgende Nächte:
  • von Freitag auf Samstag bis 03:00 Uhr,
  • von Samstag auf Sonntag bis 03:00 Uhr,

§ 9 Erlaubnisse, Ausnahmen

  1. Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung können nur in begründeten Einzelfällen gewährt werden.
  2. Für die Erteilung einer Erlaubnis und für die Bewilligung einer Ausnahme ist die Ordnungsbehörde der Gemeinde Rietz-Neuendorf zuständig. Ein entsprechender Antrag ist mindestens 14 Tage vor Beginn der beantragten Ausnahme einzureichen.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 4 Abs.1 unbefugt Handlungen vornimmt,
    2. entgegen § 5 Abs.2 die durch von ihm mitgeführten Tiere verursachten Verunreinigungen und Beschädigungen an Verkehrsflächen und Anlagen nicht unverzüglich beseitigt;
    3. entgegen § 5 Abs.3 in näher bezeichneten Gebieten Hunde unangeleint führt;
    4. entgegen § 5 Abs.4 Tiere auf Kinderspiel- und Bolzplätze mitführt
    5. entgegen § 6 Abs.1 über die jeweils festgelegte Altersgrenze hinaus Kinderspiel- und Bolzplätze benutzt;
    6. entgegen § 6 Abs.2 Kinderspiel- und Bolzplätze befährt, mit Ausnahme von Fahrzeugen für Unterhaltungs- und Notstandsarbeiten, Spielfahrzeugen, Kinderwagen, Fahrrädern und Krankenfahrstühlen;
    7. entgegen § 6 Abs.3 sich nach Sonnenuntergang auf Kinderspiel- und Bolzplätzen aufhält;
    8. entgegen § 7 Abs.1 die dem Grundstück zugeteilte Hausnummer nicht am Haus anbringt;
    9. entgegen § 7 Abs.2 die dem Grundstück zugeteilt Hausnummer nicht von der Straße erkennbar anbringt;

  2. Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetztes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung mit einer Geldbuße in Höhe von 5,00 Euro bis 1.000 Euro geahndet, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit anderen Strafen oder Geldbußen bedroht sind.

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese ordnungsbehördliche Verordnung - Gemeindeordnung - tritt 1 Woche gemäß § 33 Ordnungsbehördengesetz nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeindeordnung vom 14.12.2009 außer Kraft.

Rietz-Neuendorf, den 11.06.2010


gez. Olaf Klempert
Bürgermeister 


Bekanntmachungsanordnung

Gemäß §5 der Gemeindeordnung für das Landes Brandenburg vom 10.Oktober 2001(GVBl. I S.154) in der jeweils gültigen Fassung wird die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Gemeinde  Rietz-Neuendorf - Gemeindeordnung hiermit erlassen, gemäß § 11 der Hauptsatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf vom 16.02.2009 ortsüblich im Amtsblatt der Gemeinde Rietz-Neuendorf bekannt gemacht und am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft gesetzt.

Hinweis:

Gemäß § 5 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Landes Brandenburg vom 10.Oktober 2001(GVBl. I S.154) in der jeweils gültigen Fassung ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, unter denen eine Satzung zustande gekommen ist und die in der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung erlassen worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht wird. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.


Rietz-Neuendorf, den 11.06.2010


gez. O. Klempert
Bürgermeister

Straßenreinigungssatzung

Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf



Aufgrund des § 3 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I , S.286) in Verbindung mit § 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2005 (GVBl. I, S. 134, berichtigt in GVBl I, S. 197) sowie der §§ 1, 2, 4, und 6 des Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I, S. 174) , zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 02.10.2008 (GVBl. I, S. 218) hat die Gemeindevertretung in der Sitzung am 14.12.2009 folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Allgemeines

  1. Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sind zu reinigen und von Schnee- und Eisglätte zu befreien. Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr dienen oder nach dem Straßengesetz des Landes Brandenburg bzw. dem Bundesstraßengesetz gewidmet oder für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind. Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.
  2. Die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze betreibt die Gemeinde Rietz-Neuendorf als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 2 dieser Satzung dem Grundstückseigentümer übertragen wird. 
  3. Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen, Gehwege, Park- und Stellplätze sowie Nebenanlagen. Zu den Nebenanlagen gehören die Bankette und die befestigten oder unbefestigten Streifen zwischen Grundstücksgrenzen und Gehweg. Zur Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, die befestigten und unbefestigten Seitenstreifen, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege. Die Fahrbahnreinigung für den Eigentümer umfasst die Säuberung eines ca. 1 m breiten Streifens neben dem Straßenbord zur Funktionserhaltung der Straßenentwässerung (Schnittgerinne). 

    Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege. 

    Soweit in verkehrsberuhigten und in sonstigen Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt ein Streifen von jeweils bis zu 1,5 Meter Breite auf der Fahrbahn, die dem Grundstück zugewandt ist, als Gehweg.

  4. Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte. Selbständige Radwege sind Fahrbahnen gleichgestellt, kombinierte Geh- und Radwege sind wie Gehwege zu behandeln.

§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht

  1. Die Reinigung der im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten Fahrbahnen im Sinne des § 1, Gehwege, Park- und Stellplätze sowie Nebenanlagen, wird in dem darin festgelegten Umfang dem Eigentümer der durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen. "Grundstück" im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Baugrundstück, also das im Grundbuch eingetragene Grundstück. Bilden mehrere Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit, kann unabhängig von der Grundbuchssituation der Grundbesitz als zusammenhängende Einheit betrachtet werden, sofern es dem selben Eigentümer gehört. Soweit das Straßenverzeichnis keine Festlegung trifft, verbleibt die Reinigungspflicht bei der Gemeinde.
  2. Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.

§ 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht

Die Reinigung umfasst die Beseitigung von Gras, Unkraut, Kehricht, Laub und sonstigem Unrat jeder Art. Beim Reinigen sind Belästigungen, insbesondere durch Staub und Lärm, zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen und durch den Reinigungspflichtigen zu entsorgen. 

Die öffentlichen Straßen sind in dem im Straßenverzeichnis gemäß Anlage 1 festgelegten Umfang zu reinigen.

Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, über das übliche Maß hinausgehende Verunreinigung (z.B. Hundekot) unverzüglich zu beseitigen, befreit den zur Reinigung Verpflichteten nicht von seiner Reinigungspflicht


§ 4 Art und Umfang des Winterdienstes

  1. Im Rahmen des Winterdienstes sind die öffentlichen Straßen entsprechend den im Straßenreinigungsverzeichnis festgelegten Kategorien in einer für den Verkehr erforderlichen Breite verkehrssicher zu räumen und/oder abzustumpfen. Das Streugut ist vom Reinigungspflichtigen bereitzustellen. Die Verwendung von Asche und Sägespänen u.ä. zum Abstumpfen ist nicht erlaubt. Die Gehwege sind mit einer Breite von mindestens 1,50 Meter von Schnee freizuhalten. 
  2. In der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
  3. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte abzustumpfen. Die Verwendung von auftauenden Mitteln ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. Nicht gestattet ist die Verwendung von Asche, Kohlenruß oder anderen schmierenden oder schmutzenden Stoffen. Auch lehmhaltige oder starkgrobkörnige Materialien sind ungeeignet. Begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln abgestumpft werden.
  4. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder, wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.
  5. Nach dem Ende der winterlichen Verhältnisse sind die im Straßenbereich verbliebenen abstumpfenden Stoffe unverzüglich durch den Reinigungspflichtigen zu beseitigen.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. seiner Straßenreinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt,
    2. gegen ein Ge- oder Verbot des § 4 dieser Satzung verstößt.

  2. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von mindestens 5,- EUR bis höchstens 500,- EUR pro Einzelfall geahndet werden. Andere Straf- und Bußgeldvorschriften bleiben hiervon unberührt.
  3. Für das Verhalten gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OwiG ist die Gemeinde Rietz-Neuendorf.

§ 6 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die am

  • 18.05.1995 von der Gemeinde Ahrensdorf
  • 14.03.1996 von der Gemeinde Alt Golm
  • 01.06.1995 von der Gemeinde Birkholz, Drahendorf
  • 03.11.1995 von der Gemeinde Glienicke
  • 22.06.1995 von der Gemeinde Groß Rietz
  • 05.12.1995 von der Gemeinde Görzig
  • 18.09.1995 von der Gemeinde Neubrück
  • 19.04.1996 von der Gemeinde Herzberg
  • 13.05.1996 von der Gemeinde Sauen
  • 16.06.1995 von der Gemeinde Wilmersdorf

jeweils beschlossenen Straßenreinigungssatzungen außer Kraft.

Rietz-Neuendorf, den 01.02.2010

O. Klempert
Bürgermeister 


Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende, von der Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf in ihrer Sitzung am 14.12.2009 beschlossene Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Rietz-Neuendorf, den 01.02.2010

O. Klempert
Bürgermeister