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Hundesteuersatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf

Hundesteuersatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf



Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022, §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 und der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) in der jeweils geltenden Fassung, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf in ihrer Sitzung am 05.12.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Grundsätze, Steuergegenstand, Steuerpflicht

  1. Gegenstand dieser Satzung ist die Besteuerung von in der Gemeinde Rietz-Neuendorf gehaltenen Hunden.
  2. Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen dem Eigentümer oder einem Tierheim übergeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
  3. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in der Gemeinde Rietz-Neuendorf oder einer anderen Kommune der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
  4. Soweit Eigentümer und Halter eines Hundes verschiedene Personen sind, haften diese als Gesamtschuldner.

§ 2 Steuermaßstab und Steuersatz

  1. Die Steuer beträgt jährlich

    1. für den ersten Hund 30,00 Euro
    2. für den zweiten Hund 40,00 Euro
    3. für den dritten und jeden weiteren Hund 80,00 Euro

  2. Für gefährliche Hunde nach § 3 dieser Satzung beträgt die Steuer das 10-fache des Steuersatzes nach Abs. 1.
  3. Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 4 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 5 gewährt wird, werden mitgezählt.

§ 3 Gefährliche Hunde

  1. Als gefährliche Hunde entsprechend der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) gelten:

    1. Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier
    2. gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,
    3. Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
    4. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen, oder
    5. Hunde, die ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet haben oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.

  2. Hunde der in der Hundehalterverordnung angegebenen Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht als gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1.
  3. Zusätzlich ist bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden von der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 auszugehen, solange der Hundehalter nicht im Einzelfall der örtlichen Ordnungsbehörde nachgewiesen hat, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist:

    1. Alano
    2. Bullmastiff,
    3. Cane Corso,
    4. Dobermann,
    5. Dogo Argentino,
    6. Dogue de Bordeaux,
    7. Fila Brasileiro,
    8. Mastiff,
    9. Mastin Español,
    10. Mastino Napoletano,
    11. Perro de Presa Canario,
    12. Perro de Presa Mallorquin und
    13. Rottweiler.

      Der Nachweis nach Satz 1 ist nur bei Hunden zulässig, die das erste Lebensjahr vollendet haben. Über den Nachweis nach Satz 1 erteilt die örtliche Ordnungsbehörde eine Bescheinigung (Negativzeugnis). Zuvor hat der Halter den Hund dauerhaft mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard kennzeichnen zu lassen und dies und seine Zuverlässigkeit nach § 12 der Hundehalterverordnung dem Ordnungsamt der Gemeinde Rietz-Neuendorf nachzuweisen . Das Negativzeugnis verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes seine Gültigkeit.

  4. Werden bei der Anmeldung eines Mischlingshundes keine Angaben zu seiner Abstammung gemacht, so wird vermutet, dass zumindest ein Elternteil die rassespezifischen Merkmale der in Absatz 2 und 3 genannten Rassen aufweist. Die steuerliche Zuordnung richtet sich sodann nach § 2 Abs. 2.

§ 4 Steuerbefreiung

  1. Personen, die sich nicht länger als zwei zusammenhängende Monate in der Gemeinde Rietz-Neuendorf aufhalten, sind für diejenigen Hunde von der Steuer befreit, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Kommune der Bundesrepublik Deutschland versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
  2. Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen, werden auf Antrag von der Steuer befreit. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „aG“ oder „H“ besitzen.
  3. Hunde, die ausschließlich zur Einkommenserzielung gewerblich oder landwirtschaftlich gehalten werden, sind in der hierfür benötigten Anzahl auf Antrag von der Steuer befreit.
  4. Hunde, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben, werden auf Antrag von der Steuer befreit. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein.
  5. Personen, die Hunde aus einem inländischen Tierheim, Tierasyl oder einer ähnlichen Einrichtung aufnehmen, die über die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes erforderliche Erlaubnis der zuständigen Behörden verfügt, werden auf Antrag für die Dauer von 5 Jahren von der Steuer befreit. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass durch den Hundehalter innerhalb der letzten 5 Jahre kein Hund an die in Satz 1 genannten Tiereinrichtungen abgegeben wurde.

§ 5 Allgemeine Steuerermäßigung

  1. Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuerbetrages gem. § 2 Abs. 1 zu ermäßigen für:

    1. Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden oder landwirtschaftlichen Anwesen eingesetzt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 400 Meter entfernt liegen,
    2. Hunde, die von Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz und von solchen Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen, gehalten werden. Die allgemeine Steuerermäßigung gilt für einen Hund.

§ 6 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

  1. Eine Steuerbefreiung nach § 4 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 5 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist. § 4 Absatz 2 bis 5 sowie § 5 finden auf gefährliche Hunde im Sinne des § 3 keine Anwendung.
  2. Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuerbegünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Gemeinde Rietz-Neuendorf zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 3 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
  3. Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird ein Bescheid ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
  4. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Gemeinde Rietz-Neuendorf schriftlich anzuzeigen.

§ 7 Beginn und Ende der Steuerpflicht

  1. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, der auf die Aufnahme des Hundes in den Haushalt folgt.
  2. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird.
  3. In den Fällen des § 1 Absatz 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
  4. Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Kommune beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats.
  5. Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder verstirbt. Kann der genaue Zeitpunkt der Abschaffung, des Abhandenkommens oder des Versterbens durch den Hundehalter nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung erfolgt. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde Rietz-Neuendorf endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt.

§ 8 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

  1. Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird jeweils für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
  2. Die Steuer wird jährlich am 01. Juli fällig. Entsteht die Steuer erst während des Kalenderjahres, so ist die Steuer in einem Betrag einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
  3. Wer einen bereits in einer Kommune der Bundesrepublik Deutschland versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder verstorbenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.

§ 9 Sicherung und Überwachung der Steuer

  1. Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Gemeinde anzumelden. In den Fällen des § 1 Absatz 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 7 Absatz 4 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
  2. Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhandengekommen oder verstorben ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde Rietz-Neuendorf weggezogen ist, bei der Gemeinde Rietz-Neuendorf abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde Rietz-Neuendorf zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
  3. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf übersendet mit dem Steuerbescheid für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde Rietz-Neuendorf die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlichsehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke ausgehändigt. Die Höhe der Gebühr für eine Steuermarke richtet sich nach der jeweils gültigen Satzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf über die Erhebung von Verwaltungsgebühren.
  4. Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde Rietz-Neuendorf auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen (§ 12 KAG in Verbindung mit § 93 Abgabenordnung). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.
  5. Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände sowie deren Stellvertreter nach bestem Wissen und Gewissen zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen von der Gemeinde übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 KAG in Verbindung mit § 93 Abgabenordnung). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Buchstabe b) KAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. als Hundehalter entgegen § 6 Absatz 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
    2. als Hundehalter entgegen § 9 Absatz 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet oder bei der Anmeldung wahrheitswidrige Angaben macht,
    3. als Hundehalter entgegen § 9 Absatz 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Gemeinde Rietz-Neuendorf nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlichsehen, anlegt, und es deshalb ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

  2. Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt auch,

    1. wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hundehalter entgegen § 9 Absatz 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet.
    2. wer seinen Pflichten nach § 9 Abs. 4 oder Abs. 5 dieser Satzung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt.

  3. Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 15 Absatz 3 KAG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 11 Geschlechtsspezifische Formulierung

Soweit in dieser Satzung oder in anderen Satzungen oder Veröffentlichungen der Gemeinde Rietz-Neuendorf Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige Bestimmung auch für die jeweils anderen Geschlechter (m/w/d) gleichermaßen, soweit sich aus der Natur der Sache nicht etwas anderes ergibt.

§ 12 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Rietz-Neuendorf vom 09.02.2004 und die 1. Änderungssatzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Rietz-Neuendorf vom 10.09.2012 außer Kraft.

Rietz-Neuendorf, den 08.12.2023

Oliver Radzio
Bürgermeister

18.12.2023