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Kostenersatz für Grundstückszufahrten und Gehwegsüberfahrten

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Grundstückszufahrten und Gehwegsüberfahrten



Aufgrund der §§ 5 und 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBI. I. S. 154), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 17.12.2003 (GVBI. I. S. 294) sowie der §§ 1, 2 und 10a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1999 (GVBI. I. S. 231), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 17.12.2003 (GVBI. I. S. 294) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf in ihrer Sitzung am 13.12.04. folgende Satzung beschlossen.


§ 1 Grundsatz

  1. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf erhebt

    1. für den Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung von Grundstückszufahrten zu den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen, sowie
    2. bei Überfahrten über einen Geh- oder Radweg, die aufwendiger hergstellt, erneuert oder verändert werden, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, für die dadurch entstehenden Mehraufwendungen für den Bau und die Mehrkosten für die Unterhaltung

      Kostenersatz nach Maßgabe dieser Satzung.

  2. Absatz 1 lit. A) findet entsprechende Anwendung für fußläufige Grundstückszugänge.

§ 2 Verteilungsmaßstab, Höhe des Kostenersatzes

Der Kostenersatz nach §1 Abs. 1 lit.a und Absatz 2 wird bei der Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung von Grundstückszufahrten oder fußläufigen Grundstückszugängen auf Basis des tatsächlichen Aufwandes und der Kostenersatz für die Unterhaltung von Grundstückszufahrten oder fußläufigen Grundstückszugängen nach den tatsächlichen Kosten berechnet.

Der Kostenersatz nach § 1 Abs. 1 lit. b) für den Bau einer Überfahrt über den Geh- oder Radweg wird auf Basis des tatsächlichen Mehraufwandes und der Kostenersatz für die Unterhaltung einer Überfahrt über den Geh- oder Radweg nach den tatsächlichen Mehrkosten berechnet.


§ 3 Kostenersatzpflichtiger

  1. Kostenersatzpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte kostenersatzpflichtig. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBL. I. S. 2457) genannten juristischen oder natürlichen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Kostenersatzpflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenersatzbescheides Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Kostenersatzpflicht des Grundstückseigentümers unberührt.
  2. Mehrere Kostenersatzpflichtige derselben Schuld haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehung, Fälligkeit

  1. Der Ersatzanspruch entsteht mit der Herstellung der Benutzbarkeit der Grundstückszufahrt, des fußläufigen Grundstückszuganges oder der Überfahrt über den Geh- und Radweg, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.
  2. Der Kostenersatz ist einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gemeinde Rietz-Neuendorf, den 14.12.2004

gez. Olaf Klempert 
Bürgermeister