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Neue Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung

Brandenburg verlängert wichtige Corona-Schutzmaßnahmen bis einschließlich 2. April. Das Kabinett hat dafür heute in einer digitalen Sondersitzung eine neue Corona-Verordnung beschlossen. Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung tritt am morgigen Freitag (18. März) in Kraft und löst damit die bisherige Eindämmungsverordnung ab. Angesichts einer landesweiten Sieben-Tage-Inzidenz von heute 1.582 und einer seit über zwei Wochen auf Rot stehenden Corona-Ampel bei der landesweiten Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz nutzt Brandenburg deshalb die vom Bund geplante Übergangsregelung im neuen Infektionsschutzgesetz, das morgen von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden soll.


Die Regeln mit Detail:

Mindestens eine medizinische Maske (OP-Maske) müssen Gäste, Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende in geschlossenen Räumen tragen: Religiöse Veranstaltungen, nicht-religiöse Hochzeiten und Bestattungen, Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter, körpernahe Dienstleistungen, Gaststätten, Beherbergungsstätten, im öffentlichen Personennahverkehr bei der Schülerbeförderung und für Kinder unter 14 Jahren, Sportanlagen außerhalb der Sportausübung, Innen-Spielplätze, Aus- Fort- und Weiterbildungseinrichtungen.

Eine FFP2-Maske müssen Gäste, Besucherinnen und Besucher, Kundinnen und Kunden oder Fahrgäste in geschlossenen Räumen tragen: Einzelhandel, Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, Großveranstaltungen, Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge, öffentlicher Personennahverkehr einschließlich Taxen, Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive, Freizeitparks, Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten, Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos, Messen, Ausstellungen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen, Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens wie Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.

Die 3G-Regel (vollständig geimpft, nachweislich genesen oder negativ getestet) gilt für: Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, Großveranstaltungen, Gaststätten, Sport in Sportanlagen (drinnen), Innen-Spielplätze, Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos, Messen, Ausstellungen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen, Spaß- und Freizeitbäder, Freibäder, Saunen, Thermen und Wellnesszentren, künstlerische Amateurensembles (Proben und Auftritte), Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens wie Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, Aus- Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, sexuelle Dienstleistungen.

Die 2G-Regel (vollständig geimpft oder nachweislich genesen) gilt für: Diskotheken, Clubs, Festivals und ähnliche Einrichtungen.

Schulen: Schülerinnen und Schüler müssen sich wie bisher an mindestens drei Tagen pro Woche testen (Selbsttest zu Hause). Lehrkräfte sowie das sonstige Schulpersonal müssen sich täglich testen lassen. Diese Testpflicht gilt nicht für vollständig geimpfte Personen und nachweislich genesene Personen. In den Innenbereichen müssen Schülerinnen und Schüler sowie alle Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal mindestens eine medizinische Maske (OP-Maske) tragen.

Kitas: Betreute Kinder müssen sich wie bisher an mindestens zwei Tagen pro Woche testen lassen (Selbsttest zu Hause); ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr.

Abstandsgebot: Jede Person soll außerhalb des privaten Raums einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten (Ausnahmen wie bisher u.a. für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner sowie zwischen Kindern).