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10.01.2023 - Erinnerung an die Grundsteuerreform

Bis zum 31. Januar 2023 müssen alle Bürgerinnen und Bürger, die am 01. Januar 2022 Eigentümer bzw. Erbaurechtsnehmer eines Grundstücks waren, Informationen zu diesem Grundstück an das jeweils zuständige Finanzamt melden.

Die Gemeinde kann & darf gemäß § 5  des Steuerberatungsgesetzes ("Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen") dazu keine Hilfestellung über die Bereitstellung allgemein zugänglicher Daten (z.B. Bodenrichtwerte) hinaus leisten.

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auf der Homepage der Gemeinde unter Grundsteuerreform 2022 oder bei dem für Sie zuständigen Finanzamt.