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Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Rietz-Neuendorf über die Auslage der Ergänzungssatzung »Dorfstraße Alt Golm»

Die Gemeindevertretung Rietz-Neuendorf hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 28.06.2022 beschlossen, den Entwurf der Ergänzungssatzung „Dorfstraße Alt Golm“, bestehend aus der Planzeichnung mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen und der Begründung Stand Juni 2022 gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den Ortsteil Alt Golm (Beschluss-Nr. B-390/2022) öffentlich auszulegen.

Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB wird der Entwurf der Ergänzungssatzung mitsamt den weiteren Unterlagen (Entwurfstext, Planzeichnung, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag) ab dem Tag der Bekanntmachung nach telefonischer Vereinbarung und unter Beachtung der Corona-Regeln in der Zeit

vom 01. August 2022 bis 02. September 2022

öffentlich ausgelegt und kann während der Sprechzeiten:

Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00
Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00
Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr

in der Stabsstelle der Gemeinde Rietz-Neuendorf, Zimmer 204, Fürstenwalder Straße 1 in 15848 Rietz-Neuendorf eingesehen werden.

Die Öffentlichkeit kann sich während dieser Auslegungsfrist über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern. Stellungnahmen zum Entwurf können während dieser Auslegungsfrist vorgebracht oder an die Gemeindeverwaltung Rietz-Neuendorf, Fürstenwalder Str. 1, 15848 Rietz-Neuendorf versendet werden. Auch auf die Möglichkeit der Abgabe per E-Mail mit Namen und Adresse des Absenders unter folgender Adresse info@rietz-neuendorf.de wird hingewiesen. Auch Kinder und Jugendliche sind gem. § 3 Abs. 1 BauGB Teil der Öffentlichkeit.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Ergänzungssatzung „Dorfstraße Alt Golm“ unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, werden von der öffentlichen Auslegung unterrichtet und zur Äußerung zum Entwurf der Ergänzungssatzung „Dorfstraße Alt Golm“ aufgefordert.

Der Geltungsbereich für die Ergänzungssatzung „Dorfstraße, Alt Golm“ umfasst das Flurstück 130 (tlw.) in der Gemarkung Alt Golm, Flur 1 mit einer Fläche von insgesamt 2196 m².

Die in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Alt Golm (in den unbeplanten Innenbereich) ergänzend einbezogene Fläche ist in der zeichnerischen Darstellung der Satzung dargestellt. Durch die ehemalige Gemeinde, jetzt OT Alt Golm wurde 2000 eine Klarstellungs- und Abrundungssatzung aufgestellt. Die betroffene Fläche stellt eine Baulücke zur weiter nördlich und südlich vorhandenen Bestandsbebauung dar und ist somit nicht dem im Zusammenhang bebauten Innenbereich zugeordnet, weshalb sie bisher planrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen war.


Rietz-Neuendorf, den 08.07.2022

Radzio
Bürgermeister


Die Veröffentlichung findet im Amtsblatt Nr.: 03-2022 statt.