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Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen
Sie benötigen als Partei, Wählergruppe oder anderer Träger von Wahlvorschlägen für Wahlwerbung vor einer Wahl oder Abstimmung eine Auskunft aus dem Melderegister? Es besteht die Möglichkeit, bei der Meldebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Melderegisterauskunft zu stellen.
Volltext
Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können in den 6 Monaten vor einer Wahl im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen folgende Angaben zu wahlberechtigten Personen aus dem Melderegister erhalten:
- Vor- und Familiennamen,
- Doktorgrad,
- derzeitige Anschrift.
Ist die nachgefragte Person verstorben, wird dies mitgeteilt.
Rechtsgrundlage(n)
Voraussetzungen
Antragsteller muss Partei, Wählergruppe oder anderer Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene sein. Auskunft nur zulässig in den sechs der Wahl
oder Abstimmung vorangehenden Monaten.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Auskünfte an Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerber nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50,00 € und höchstens 250,00 € zuzüglich je ausgewählten Einwohner 0,20 €
Verfahrensablauf
Sie können diese Auskunft aus dem Melderegister persönlich oder schriftlich bei der Meldebehörde beantragen.
Bearbeitungsdauer
1 bis 3 Wochen
Fristen
Die Auskünfte sind nur in den 6 Monaten vor einer Wahl möglich.
Diese Daten dürfen nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden und sind spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Formulare/Schriftformerfordernis
Formulare: keine Vorgabe
Onlineverfahren: nicht geplant
Schriftformerfordernis: keine Vorgabe
perspektivisch: Vertrauensniveau niedrig
Hinweise (Besonderheiten)
Die Meldebehörde kann keine Auskünfte erteilen, wenn eine Auskunftssperre besteht oder ein Sperrvermerk im Melderegister eingetragen ist. Ferner hat jede betroffene Person die Möglichkeit, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.
Zuständige Stelle
Die kreisfreien Städte, die Ämter und die amtsfreien Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden.