Informationen zu Dienstleistungen der Gemeinde, Formularen und externen Dienstleistern.
Aufnahme in die Schule
Aufnahme in die Schule
Volltext
Sie können hier die Aufnahme in eine Schule beantragen. Die Wahl der Schule und damit die Aufnahme in die Schule kann durch Landesrecht und evtl. durch kommunale Regelungen, vor allem zu Schulbezirken oder Schulsprengeln eingeschränkt sein.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde (oder andere Identifikation) des Kindes
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Aufnahme ist eine schulärztliche Untersuchung des Kindes (§ 54 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG)
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Aufnahme in eine Schule in öffentlicher Trägerschaft ist kostenfrei.
Verfahrensablauf
Die Entscheidung über die Aufnahme in die Schule trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter (§ 50 Absatz 1 Satz 1 BbgSchulG).
Bearbeitungsdauer
Die Entscheidung wird regelmäßig rechtzeitig zum Beginn des auf den Antrag folgenden Schuljahres; bei Schulwechsel innerhalb des Schuljahres kurzfristig getroffen
Fristen
Die Anmeldefrist wird in jedem Jahr öffentlich bekanntgemacht.
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung ist der Widerspruch zulässig.
(Hinweis: Im Land Brandenburg ist der Widerspruch bei dem für die Schule örtlich zuständigen staatlichen Schulamt einzulegen.)
Formulare/Schriftformerfordernis
Die Anmeldung kann online erfolgen. Sie setzt bei der ersten Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 aber immer die persönliche Vorstellung des Kindes bei der Schulleitung voraus.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Aufnahme in die Grundschule muss bei der für die Wohnung des Kindes örtlich zuständigen Schule erfolgen. Die Festlegung der örtlich zuständigen Schule erfolgt durch Schulbezirksatzung der Gemeinde (Schulträger).
Zuständige Stelle
Jeweilige Schule
Ansprechpunkt
Das für die Schule örtlich zuständige staatliche Schulamt