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02.12.2022 - Frühzeitige Beteiligung PV-FFA Wilmersdorf

Bekanntmachung der Gemeinde Rietz-Neuendorf über den Beschluss über die frühzeitige Beteiligung und Information der Öffentlichkeit über den Vorentwurf eines Bebauungsplans zur „Errichtung einer Photovoltaikanlage im Ortsteil Wilmersdorf der Gemeinde Rietz-Neuendorf“

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf hat mit Vorlagen-Nr. B-0313/2021 in ihrer öffentlichen Sitzung am 07.06.2021 beschlossen, einen Bebauungsplan zur „Errichtung einer Photovoltaikanlage im Ortsteil Wilmersdorf der Gemeinde Rietz-Neuendorf“ aufzustellen (Aufstellungsbeschluss). Durch Beschluss Nr. B-361/2021 wurde ein redaktioneller Fehler im Aufstellungsbeschluss (richtige Zuordnung zweier Flurstücke zur Flurbezeichnung) durch die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 15.02.2022 korrigiert.

In Ausführung beider Beschlüsse wird hiermit die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über den Vorentwurf dieses Bebauungsplans (B-Plan) informiert. Dabei ist die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke dieses Planvorhabens, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Gemeindegebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten.

Zu diesem Zweck wird der Vorentwurf des B-Plans, bestehend aus der Planzeichnung mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen, seiner Begründung und artenschutzrechtlichem Fachbeitrag gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB öffentlich ausgelegt.

Lage des Plangebietes:

Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Ortsteils Wilmersdorf der Gemeinde Rietz-Neuendorf auf dem dortigen Gelände des ehemaligen Munitionslagers und wird katasteramtlich wie folgt geführt:

  • Gemarkung Wilmersdorf
  • Flur 1, Flurstücke 37 und 49
  • Flur 3, Flurstücke 57 und 59.

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 202.000 qm und ist flurstücksgrenzengenau abgegrenzt und wird umgebend eingeschlossen:

  • nach Norden und Osten durch Gewerbeflächen (O.-R. Schulze) und das restliche ehemalige Munitionslager, Waldgebiet und Heidelandschaft
  • nach Westen durch die Gemeindegrenze zu Bad Saarow – Pieskow und - nach Süden durch die Wald- und Heidefläche.

Abgrenzungskarte zum Aufstellungsbeschluss B-Plan Photovoltaikanlage:

Ziele der Planung:

Als eine ehemalige Militärfläche (Munitionslagerfläche und Bunkeranlage) ist diese Grundstücksfläche nach bundesrechtlicher Einordung eine prädestinierte Vorrangfläche zur Umsetzung von EEG geförderten Energieerzeugungsanlagen.

Sämtliche Kosten für die Durchführung und Aufstellung des Verfahrens sowie den sich daraus ergebenen Folgekosten werden durch die „Solventus Konzeptions- und Vertriebs GmbH“ getragen.

Auslage der Unterlagen:

Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 BauGB werden die oben genannten Unterlagen ab dem Tag der Bekanntmachung nach telefonischer Vereinbarung und unter Beachtung der dann geltenden Corona-Regeln in der Zeit

vom 02. Januar 2023 bis zum 10. Februar 2023

öffentlich ausgelegt und können während der Sprechzeiten

  • Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00
  • Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00
  • Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr

bei der Stabsstelle der Gemeinde Rietz-Neuendorf, Zimmer 206, Fürstenwalder Straße 1 in 15848 Rietz-Neuendorf eingesehen werden.

Die Öffentlichkeit kann sich während dieser Auslegungsfrist über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern. Stellungnahmen zum Entwurf können während dieser Auslegungsfrist vorgebracht oder an die Gemeindeverwaltung Rietz-Neuendorf, Fürstenwalder Str. 1, 15848 Rietz-Neuendorf versendet werden.

Auf die Möglichkeit der Abgabe per E-Mail mit Namen und Adresse des Absenders unter folgender Adresse info@ rietz-neuendorf.de wird hingewiesen. Auch Kinder und Jugendliche sind gem. § 3 Abs. 1 BauGB Teil der Öffentlichkeit.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Entwurf des Flächennutzungsplans für die Gemeinde Rietz-Neuendorf unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, werden von der öffentlichen Auslegung unterrichtet und zur Äußerung zum Entwurf des Flächennutzungsplans für die Gemeinde Rietz-Neuendorf aufgefordert.

Rietz-Neuendorf, den 02.12.2022

Oliver Radzio
Bürgermeister


Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 05/2022

02.12.2022