Inhalt

02.12.2022 - Frühzeitige Beteiligung Flächennutzungsplan

Bekanntmachung der Gemeinde Rietz-Neuendorf über den Beschluss über die frühzeitige Beteiligung und Information der Öffentlichkeit über den Vorentwurf eines Flächennutzungsplans für das Gebiet der Gemeinde Rietz-Neuendorf

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf hat mit Vorlagen-Nr. B-0419/2022 in ihrer öffentlichen Sitzung am 29.11.2022 beschlossen, die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über den Vorentwurf eines Flächennutzungsplans für das gesamte Gemeindegebiet zu informieren. Dabei ist die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke dieses Planvorhabens, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Gemeindegebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten.

Zu diesem Zweck wird der Vorentwurf des Flächennutzungsplans, bestehend aus der Planzeichnung mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen, Begründung (Stand November 2022), einer Übersichtskarte für das gesamte Gebiet der Gemeinde Rietz-Neuendorf, 14 Ortsteilkarten für die einzelnen Ortsteile und einer dazugehörigen Legende gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB öffentlich ausgelegt .

Lage des Plangebietes:

Das Plangebiet umfasst das gesamte Gebiet der Gemeinde Rietz-Neuendorf, s.a. den folgenden Kartenausschnitt.

Ziele der Planung:

In der Gemeinde Rietz-Neuendorf existiert bis heute kein Flächennutzungsplan, der für eine geordnete Entwicklung des Gemeindegebietes bezüglich der vielfältigen Anforderungen an die Bodennutzungen wie Wohnen, Gewerbe, Anlagen und Einrichtungen der Daseinsvorsorge, soziale Infrastruktur, Erholungsflächen, Sportplätze, Wald- und Landwirtschaftsflächen, Flächen für den überörtlichen Verkehr und örtliche Hauptverkehrszüge und Gebieten der Energieerzeugung und -verteilung und vielem mehr einen Orientierungsrahmen bereitstellt.

Gemäß § 5 Abs.1 BauGB regelt der FNP für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung in den Grundzügen. Ihm kommt eine wichtige Rolle als für die gesamtgemeindliche Entwicklung steuerndes und koordinierendes Planungsinstrument zu. Der FNP hat durch die im Baugesetzbuch neu verankerte Genehmigungsfreistellung von Bebauungsplänen, die aus einem rechtswirksamen Flächennutzungsplan entwickelt werden, zudem eine erhebliche Aufwertung als Instrument zur Beschleunigung von Aufstellungsverfahren für Bebauungspläne erfahren und soll damit die gedeihliche Entwicklung der Gemeinde Rietz-Neuendorf in einer sich dynamisch entwickelnden Region Brandenburgs unterstützen.

Auslage der Unterlagen:

Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 BauGB werden die oben genannten Unterlagen ab dem Tag der Bekanntmachung nach telefonischer Vereinbarung und unter Beachtung der dann geltenden Corona-Regeln in der Zeit öffentlich ausgelegt und können während der Sprechzeiten

  • Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00
  • Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00
  • Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr

bei der Stabsstelle der Gemeinde Rietz-Neuendorf, Zimmer 206, Fürstenwalder Straße 1 in 15848 Rietz-Neuendorf eingesehen werden.

Die Öffentlichkeit kann sich während dieser Auslegungsfrist über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern. Stellungnahmen zum Entwurf können während dieser Auslegungsfrist vorgebracht oder an die Gemeindeverwaltung Rietz-Neuendorf, Fürstenwalder Str. 1, 15848 Rietz-Neuendorf versendet werden.

Auf die Möglichkeit der Abgabe per E-Mail mit Namen und Adresse des Absenders unter folgender Adresse info@ rietz-neuendorf.de wird hingewiesen. Auch Kinder und Jugendliche sind gem. § 3 Abs. 1 BauGB Teil der Öffentlichkeit.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Entwurf des Flächennutzungsplans für die Gemeinde Rietz-Neuendorf unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, werden von der öffentlichen Auslegung unterrichtet und zur Äußerung zum Entwurf des Flächennutzungsplans für die Gemeinde Rietz-Neuendorf aufgefordert.

Rietz-Neuendorf, den 02.12.2022

Oliver Radzio
Bürgermeister




Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 05/2022

02.12.2022