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02.12.2022 - Ergänzungssatzung "Dorfstraße Alt Golm"

Bekanntmachung der Gemeinde Rietz-Neuendorf über das Inkrafttreten der Ergänzungssatzung „Dorfstraße Alt Golm“ im Ortsteil Alt Golm der Gemeinde Rietz-Neuendorf

Die Gemeindevertretung Rietz-Neuendorf hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 29.11.2022 den Entwurf der Ergänzungssatzung „Dorfstraße Alt Golm“, bestehend aus der Planzeichnung mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen, der Begründung und dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den Ortsteil Alt Golm der Gemeinde Rietz-Neuendorf beschlossen (Beschluss-Nr. B-416/2022).

Der Geltungsbereich der Satzung umfasst eine außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und damit gemäß § 35 BauGB (Baugesetzbuch) im Außenbereich gelegenen Teilfläche des Flurstücks 130 der Flur 1 in der Gemarkung Alt Golm. Der hier anliegende Plan stellt zeichnerisch den Geltungsbereich der Ergänzungssatzung dar und ist Bestandteil dieser Bekanntmachung.

Die Ergänzungssatzung kann einschließlich ihrer Begründung ab dem Tag der Bekanntmachung auf Dauer im Bauamt der Gemeinde Rietz-Neuendorf, Fürstenwalder Straße 1 in 15848 Rietz-Neuendorf während der öffentlichen Sprechzeiten

  • Dienstag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr,
  • Donnerstag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie
  • Freitag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr eingesehen werden.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen: Unbeachtlich werden:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes zum Flächennutzungsplan,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Ergänzungssatzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über Fälligkeiten und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit der Ansprüche herbeigeführt werden.

Die Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB (Baugesetzbuch) für den Ortsteil Alt Golm der Gemeinde Rietz-Neuendorf tritt mit Bekanntmachung nach § 34 Abs. 6 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Rietz-Neuendorf, den 02.12.2022

Oliver Radzio
Bürgermeister


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Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 05/2022

02.12.2022