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02.12.2022 - Öffentliche Beteiligung zur Ergänzungssatzung "Sauen - Zum Anger"

Bekanntmachung der Gemeinde Rietz-Neuendorf über den Beschluss für die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und Träger öffentlicher Belange zum Entwurf der Ergänzungssatzung „Sauen – Zum Anger“ im Ortsteil Sauen der Gemeinde Rietz-Neuendorf.

Die Gemeindevertretung Rietz-Neuendorf hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 29.11.2022 beschlossen, den Entwurf der Ergänzungssatzung „Sauen - Zum Anger“, bestehend aus der Planzeichnung mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen und der Begründung Stand August/Oktober 2022 gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den Ortsteil Alt Golm (Beschluss-Nr. B-0401/2022/1) öffentlich auszulegen.

Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB wird der Entwurf der Ergänzungssatzung mitsamt den weiteren Unterlagen (Entwurfstext, Planzeichnung, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag) ab dem Tag der Bekanntmachung nach telefonischer Vereinbarung und unter Beachtung der dann geltenden Corona-Regeln in der Zeit

vom 02. Januar 2023 bis zum 10. Februar 2023

öffentlich ausgelegt und kann während der Sprechzeiten

  • Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00
  • Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00
  • Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr

bei der Stabsstelle der Gemeinde Rietz-Neuendorf, Zimmer 206, Fürstenwalder Straße 1 in 15848 Rietz-Neuendorf eingesehen werden.

Die Öffentlichkeit kann sich während dieser Auslegungsfrist über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern. Stellungnahmen zum Entwurf können während dieser Auslegungsfrist vorgebracht oder an die Gemeindeverwaltung Rietz-Neuendorf, Fürstenwalder Str. 1, 15848 Rietz-Neuendorf versendet werden.

Auf die Möglichkeit der Abgabe per E-Mail mit Namen und Adresse des Absenders unter folgender Adresse info@rietz-neuendorf.de wird hingewiesen. Auch Kinder und Jugendliche sind gem. § 3 Abs. 1 BauGB Teil der Öffentlichkeit.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Ergänzungssatzung „Sauen - Zum Anger“ unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Ferner gehören Teile der folgenden Flurstücke zum räumlichen Geltungsbereich der neuen Ergänzungssatzung: 399, 401, 403, 45/7, 45/8 und 45/11. Dabei handelt es sich teils um Verkehrsflächen und um Grundstücke bzw. Flurstücke, die im Eigentum einer Grundstücksnachbarin der Vorhabenträger stehen. Laut Vollmacht dieser Grundeigentümerin sind die Vorhabenträger berechtigt, diese oben bezeichneten Flurstücke ebenfalls in den Geltungsbereich der neuen Ergänzungssatzung einbeziehen zu lassen.

Durch die Ergänzungssatzung soll gewährleistet werden, dass eine geordnete städtebauliche Entwicklung sichergestellt wird, die Belange des Umweltschutzes berücksichtigt werden und dafür gesorgt wird, dass das geplante Bauvorhaben (Holzbau zur Unterbringung von Kraftfahrzeugen, Gartengeräten, Rasentraktor etc.) sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dazu gehört auch das vom Vorhabenträger in 4. Generation ununterbrochen bewohnte und in seinem Eigentum stehende Wohnhaus, das vom Innenbereich der am 29.03.2000 in Kraft getretenen Klarstellungs- und Abrundungssatzung für den Ortsteil Sauen nicht umfasst wird und sich derzeit im Außenbereich befindet. Mit der Aufstellung der hier beantragten Ergänzungssatzung kann daher auch dieser baurechtlich unbefriedigende Zustand mitbereinigt werden. Die Begründung zur Ergänzungssatzung „Sauen – Zum Anger“, die Planzeichnung und der artenschutzrechtliche Fachbeitrag sind Bestandteil dieser Ergänzungssatzung und können zudem auf der Homepage der Gemeinde unter https://www.rietz-neuendorf.de eingesehen werden.

Rietz-Neuendorf, den 02.12.2022

Oliver Radzio
Bürgermeister


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Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 05/2022

02.12.2022