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Ordnung & Sicherheit

Informationen zu Ordnungsrecht und anderen Regelungen.

Brandenburger Polizei nimmt den Straßenverkehr in den Blick

Am Freitag, den 19. April 2024 beteiligt sich das Land Brandenburg am europäischen Speedmarathon. Ziel dieser Aktion ist, die Gefahren von zu schnellem Fahren in das Bewusstsein der Verkehrsteilnehmer zu rücken und hierdurch die Verkehrssicherheit zu verbessern. Nachdem die Anzahl der Verkehrsunfälle mit Aufprall Baum im letzten Jahr um 19,9 Prozentpunkte auf 1.450 Unfälle anstieg, wird die Polizei gerade auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften mit Alleecharakter präsent sein. Dabei werden auch verschiedene technische Mittel zur Verkehrsüberwachung eingesetzt.

Am Speedmarathon beteiligte sich die Polizei Brandenburg bereits in den letzten Jahren durch eigene Kontrollen an Orten, die sich als Unfallschwerpunkte oder unfallgefährdete Bereiche identifizieren lassen. Auf den Straßen der Region verunglückten im vergangenen Jahr bei 74.037 Verkehrsunfällen über 10.923 Verkehrsteilnehmer, davon 108 tödlich. Hinsichtlich der Unfallschwere stellt dabei die Hauptunfallursache Geschwindigkeit mit 50 tödlich verunglückten Menschen einen besonderen Schwerpunkt dar. Der Anteil der Verletzten bei derartigen Verkehrsunfällen stieg um 18,8 Prozent auf 2.519. Das bedeutet, dass im Durchschnitt fast jeder vierte schwere Verkehrsunfall mit verletzten Verkehrsteilnehmern auf zu schnelle oder nicht angepasste Geschwindigkeit zurückzuführen war.

Im vergangenen Jahr stellte die Polizei Brandenburg während des Speedmarathons an 162 Orten 3.920 Verstöße innerhalb eines Tages fest. Schwerpunkt ist die Überwachung der Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit Alleecharakter, aber auch vor besonders gefährdeten Orten wie Schulen, Kindergärten oder Seniorenwohnanlagen.


Quelle: Brandenburger Polizei nimmt den Straßenverkehr in der kommenden Woche genau in den Blick | Polizeimeldungen | Polizei Brandenburg / Stand 16. April 2024

Wegfall des Kinderreisepasses ab dem 01. Januar 2024

Das Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 8. Oktober 2023 (vgl. Bundesgesetzblatt Teil I 2023, Nr. 271, vom 12. Oktober 2023) sieht vor, dass der Kinderreisepass zum 01.01.2024 wegfallen wird. Demnach dürfen Kinderreisepässe nur noch bis zum 31. Dezember 2023 ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden. Die Gültigkeit bereits ausgestellter Kinderreisepässe bleibt davon unberührt.

Warum werden die Kindereisepässe abgeschafft?

Neu ausgestellte Kinderreisepässe sind nur maximal 12 Monate gültig. Diese kurze Gültigkeitsdauer gilt für alle Standard-Ausweisdokumente ohne Chip, die die Mitgliedstaaten der EU für Ihre Bürgerinnen und Bürger ausstellen. Im Vergleich zu hochsicheren Reisepässen (mit Chip) ist der Kinderreisepass (ohne Chip) mit geringeren Sicherheitsmerkmalen ausgestattet. Das ist sowohl an der niedrigeren Gebühr erkennbar als auch an der kürzeren Gültigkeitsdauer. Schwach geschützte Dokumente dürfen nicht länger als zwölf Monate gültig sein.

Kinderreisepässe, insbesondere die in der Gültigkeit verlängerten Kinderreisepässe, haben gegenüber dem Reisepass eine eingeschränkte Nutzbarkeit. Einige Staaten fordern bei Einreise, dass das Passdokument eine bestimmte Restgültigkeit aufweist, in der Regel 3 bis 6 Monate. Das schränkt die Verwendbarkeit eines Kinderreispasses zusätzlich erheblich ein.

Mit der geplanten Abschaffung wird künftig der enorme Aufwand der Eltern und der Verwaltung für eine regelmäßige (jährliche) Neubeantragung oder Verlängerung eines Kinderreisepasses vermieden.

Bitte beachten Sie, dass sich das Gesichtsbild, insbesondere von Säuglingen und Kleinstkindern, innerhalb von sechs Jahren so stark verändern kann, sodass eine Identifizierung mit dem ursprünglichen Ausweisdokument teilweise auch schon deutlich vor Erreichen des aufgedruckten Gültigkeitsendes nicht mehr möglich und daher das Ausweisdokument vorzeitig ungültig ist. In diesem Fall beantragen Sie bitte rechtzeitig vor Reiseantritt ein neues Dokument (Personalausweis, Reisepass).

Berücksichtigen Sie, dass die Herstellung eines Personalausweises ca. 2 – 3 Wochen und die des Reisepasses ca. 4 – 5 Wochen dauert.

Welches Reisedokument beantrage ich für mein Kind? Ausweisdokumente für Kinder sind nach denselben Normen konzipiert wie Ausweisdokumente für Erwachsene. Dazu gehört die Ausstattung von Ausweisdokumenten mit einem Chip. Der Chip enthält unter anderem elektronische Sicherheitsmerkmale, welche leicht zu kontrollieren und sehr schwer zu fälschen sind. Darüber hinaus unterstützt der Chip eine schnelle und sichere Grenzabfertigung bspw. an automatischen Grenzkontrollstationen.

Bei Reisen innerhalb der EU genügt die Beantragung eines mehrjährig gültigen Personalausweises. Für Reiseziele über die EU hinaus ist in der Regel ein mehrjährig gültiger Reisepass erforderlich.

Informationen zum Thema, welches Reisedokument in dem jeweiligen Reiseland anerkannt wird, entnehmen Sie rechtzeitig vor Reiseantritt auf der Internet-Seite des Auswärtigen Amtes, den Reise- und Sicherheitshinweisen:

Reise- und Sicherheitshinweise für Ihr Reiseland - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

Bitte beachten Sie, dass sich das Gesichtsbild, insbesondere von Säuglingen und Kleinstkindern, innerhalb kurzer Zeit stark verändern kann, sodass eine Identifizierung mit dem ursprünglichen Ausweisdokument teilweise auch schon deutlich vor Erreichen des aufgedruckten Gültigkeitsendes nicht mehr möglich ist und das Ausweisdokument vorzeitig ungültig geworden ist. In diesem Fall beantragen Sie bitte rechtzeitig vor Reiseantritt ein neues Dokument (Personalausweis oder Reisepass).

Welches Reisedokument beantrage ich für mein Kind?

Bei Reisen innerhalb der EU genügt ein Personalausweis. Für Reiseziele über die EU hinaus ist in der Regel ein Reisepass erforderlich.

Die Identitäten der Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union werden geschützt, indem EU-weit die Ausweisdokumente für Erwachsene und Kinder Mindestsicherheitsstandards erfüllen. Ausweisdokumente für Kinder sind nach denselben Normen konzipiert wie Ausweisdokumente für Erwachsene. Dazu gehört die Ausstattung mit einem Chip, wenn Ausweisdokumente mehrere Jahre gültig sein sollen.

Der Chip enthält unter anderem elektronische Sicherheitsmerkmale, welche leicht zu kontrollieren und sehr schwer zu fälschen sind. Darüber hinaus unterstützt der Chip eine schnelle und sichere Grenzabfertigung bspw. an automatischen Grenzkontrollstationen. Aufwändige, manuelle Sichtkontrollen durch das Grenzpersonal können verringert oder ganz vermieden werden.


Quelle: BMI - Reisepass - FAQ: Reisepass (bund.de) / Stand 29. November 2023

Pflichtumtausch Führerschein

Mit der Verkündung der 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2019, (Bundesgesetzblatt I 2019 Nummer 7 Seite 218 vom 18. März 2019) wurde der Pflichtumtausch der Führerscheine bekanntgegeben, deren Ausstellung vor dem 19. Januar 2013 erfolgte.

Für Papierführerscheine (ausgestellt bis 31. Dezember 1998) wurden die Umtauschbestimmungen nach dem Geburtsjahr des Führerscheininhabers festgelegt:

  • vor 1953, Umtausch bis 19. Januar 2033
  • 1953 bis 1958, Umtausch bis 19. Januar 2022
  • 1959 bis 1964, Umtausch bis 19. Januar 2023
  • 1965 bis 1970, Umtausch bis 19. Januar 2024
  • 1971 bis später, Umtausch bis 19. Januar 2025

Für Kartenführerscheine ohne Ablaufdatum (ausgestellt bis 18. Januar 2013) wurden die Umtauschbestimmungen nach dem Erteilungsdatum (Ziffer 4a auf der Vorderseite) festgelegt.

  • 1999 bis 2001, Umtausch bis 19. Januar 2026
  • 2002 bis 2004, Umtausch bis 19. Januar 2027
  • 2005 bis 2007, Umtausch bis 19. Januar 2028
  • 2008, Umtausch bis 19. Januar 2029
  • 2009, Umtausch bis 19. Januar 2030
  • 2010, Umtausch bis 19. Januar 2031
  • 2011, Umtausch bis 19. Januar 2032
  • 2012 bis 18. Januar 2013, Umtausch bis 19. Januar 2033

Hinweis: Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Kartenführerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Umtausch des jeweiligen Führerscheins bis zu den oben genannten Fristen abgeschlossen sein soll, denn danach gilt dieser als abgelaufen und muss zwingend erneuert werden.

Da es sich hierbei um einen verwaltungstechnischen Umtausch handelt, welcher der Aktualisierung von Namen und Lichtbild dient und zudem die Führerscheine in der Europäischen Union einheitlich und fälschungssicherer macht, bleibt die Fahrerlaubnis auch nach Ablauf des Führerscheins weiterhin unverändert bestehen.

Der neu ausgestellte Führerschein wird (unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis) auf 15 Jahre befristet und muss nach Ablauf dieser Gültigkeit wiederum ersetzt werden.

Insofern sollte der Umtausch rechtzeitig, sechs Monate vor Ablauf, bei der Fahrerlaubnisbehörde oder dem zuständigen Einwohnermeldeamt beantragt werden. Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich. In diesem Zusammenhang werden die bestehenden Fahrerlaubnisklassen gemäß den zurzeit rechtlichen Bestimmungen (Inhalt und Fristen) in den neuen Führerschein eingetragen.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate
  • ein biometrisches Lichtbild
  • Führerschein (bei Beantragung über eine Meldebehörde in Kopie)
  • bei „Papierführerscheinen“ zusätzlich eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde sowie die VK30 (sofern vorhanden)

Der Umtausch ist gebührenpflichtig. Die Gebühren sind entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) zu erheben und belaufen sich derzeit auf 30,40 Euro. Bei besonders hohem Aufwand hinsichtlich der Feststellung des Besitzstandes können bis zu 30,70 Euro hinzukommen.

Allgemeine Hinweise
Bei Beantragung über eine Meldebehörde muss die Abholung des neuen Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Oder-Spree in Hegelstraße 23a in 15517 Fürstenwalde/Spree erfolgen.


Quelle: Führerschein / Landkreis Oder-Spree (landkreis-oder-spree.de) / Stand 24. November 2023

Waldbrandstufe 5 in Oder-Spree

Gemäß der Infomrmation des Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) vom 08. Juni 2023 gilt ab heute für das Gebiet des Landkreises Oder Spree die Waldbrandstufe 5 (sehr hohe Gefahr).

Was bedeuten die Waldbrandgefahrenstufen?

Durch Waldbrandgefahrenstufen wird auf einer Skala von 1 bis 5 die unterschiedliche Gefahr für die Entstehung eines Waldbrandes dargestellt. Dabei bedeutet 1 sehr geringe Gefahr, 2 geringe Gefahr, 3 mittlere Gefahr, 4 hohe Gefahr und 5 sehr hohe Gefahr.

Welche Einschränkungen und Verbote gibt es bei den jeweiligen Waldbrandgefahrenstufen?

Aus den jeweiligen Waldbrandgefahrenstufen ergeben sich keine unterschiedlichen Einschränkungen oder Verbote für Waldbesucher. Waldbrandgefahrenstufen stellen die unterschiedliche Gefahr für die Entstehung eines Waldbrandes dar und sollen die Bevölkerung für diese Gefahr sensibilisieren.

Ist das Rauchen und Anzünden von Feuer nur bei erhöhter Waldbrandgefahr verboten?

Unabhängig von der Waldbrandgefahr ist es in Brandenburg das ganze Jahr über verboten im Wald und in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand entfernt ein Feuer anzuzünden oder zu rauchen. Dazu gehört auch das Grillen an Seeufern in Waldnähe (Paragraph 23 Absatz 1 Landeswaldgesetz).

Darf der Wald bei Waldbrandgefahrenstufe 4 oder 5 betreten werden?

Zum Zwecke der Erholung ist das Betreten des Waldes grundsätzlich jedermann gestattet. Von diesem Grundsatz kann in Ausnahmefällen abgewichen werden. Ab Waldbrandgefahrenstufe 4 kann durch die untere Forstbehörde der Wald für das Betreten gesperrt werden, wenn dies zum Schutz des Waldes oder seiner Besucher notwendig ist. Davon wird jedoch nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht. Im Falle einer Sperrung wird der Wald an den Zugängen entsprechend durch Schilder gekennzeichnet (Paragraph 23 Absatz 2 Landeswaldgesetz).

Kann ich bei Waldbrandgefahr auf meinem Grundstück in Waldnähe Feuer im Freien anzünden oder Grillen?

Das Waldgesetz verbietet Feuer in einem Abstand von weniger als 50 Metern zum Waldrand. Das Waldgesetz sieht für einen begrenzten Personenkreis Ausnahmen vor. So müssen zum Beispiel Nutzungsberechtigte auf ihren Grundstücken nur einen Abstand von 30 Metern zum Waldrand einhalten, wenn sie ausreichend vorbeugende Brandschutzmaßnahmen ergreifen. Bei Waldbrandgefahrenstufe 4 oder 5 gelten diese Ausnahmeregelungen aber nicht mehr (Paragraph 23 Absatz 1 Landeswaldgesetz).

Darf der Wald bei Waldbrandgefahr befahren werden?

Das Befahren der Wälder mit Kraftfahrzeugen ist unabhängig von der Waldbrandgefahr grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten für die Bewirtschaftung des Waldes und die Ausübung der Jagd (§ 16 LWaldG).

Können Kraftfahrzeuge bei Waldbrandgefahr im oder am Wald geparkt werden?

Parken ist im Wald nur auf ausgewiesenen Waldparkplätzen gestattet. Zum Schutz des Waldes und der Bevölkerung kann die untere Forstbehörde diese Parkplätze bei hoher Waldbrandgefahr sperren. Es ist darauf zu achten, dass Kraftfahrzeuge nicht über trockenem Gras abgestellt werden. Heiße Fahrzeugteile (zum Beispiel Katalysatoren) werden schnell zur Zündquelle. Zufahrtswege zum Wald müssen für Rettungsfahrzeuge und Feuerwehr immer freigehalten werden.

Was kann ich tun, wenn ein Brand ausgebrochen ist?

Unverzüglich die Feuerwehr (Notruf 112) oder die Polizei (Notruf 110) anrufen. Teilen Sie mit wo es brennt, was brennt (Bodenfeuer oder schon die Baumkronen) und ob Menschen in Gefahr sind.

Ist das Abbrennen von Feuerwerken bei Waldbrandgefahr gestattet?

Der Umgang mit Feuer im Wald beziehungsweise in der Nähe von Wald (50 Meter) sowie der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen richtet sich nach den Regelungen des Paragraph 23 Landeswaldgesetz. Die in Absatz 1 genannten Verbote beziehen sich auch auf das Anzünden und Abrennen von Feuerwerkskörpern. Dies bedeutet, dass weder Zündort, noch mögliche Flugbahn des brennenden Flugkörpers, noch der Explosionsort einschließlich des niedergehenden Funkenfluges weniger als 50 Meter an den Waldrand heranreichen darf. Um eine Waldbrandgefährdung durch Feuerwerkskörper auszuschließen ist also ein wesentlich größerer Abstand als 50 Meter vom Wald einzuhalten. Unabhängig von der aktuellen Waldbrandgefahrenstufe muss deshalb beim Abbrennen eines Feuerwerks ein so großer Abstand gewählt werden, dass während aller Phasen des Brennvorgangs ein Abstand von 50 Meter zum Wald gewährleistet ist.

Welche Regelungen gibt es für Fluglaternen?

Unabhängig vom Abstand zum Wald oder der jeweiligen Waldbrandgefahrenstufe besteht in Brandenburg ein generelles Verbot zum Betrieb von Fluglaternen. Geregelt ist dies seit 2010 in der Fluglaternenverordnung. Danach ist es nicht gestattet unbemannte Ballone aufsteigen zu lassen, bei denen die Luft im Balloninneren mit Brennstoffen erwärmt wird.


Quelle: Waldbrandgefahr in Brandenburg | MLUK / Stand 08. Juni 2023

Vandalismus im Dorfgemeinschaftshaus Buckow

Gestern, am 01. Juni 2023 kam es im Dorfgemeinschaftshaus Buckow zu schwerem Vandalismus. Dabei wurden unter anderem Mobiliar, Sanitäreinrichtung, Gläser, Lampen, Teile der Deckenverkleidung und Sportausrüstung der örtlichen Tischtennisgruppe zerstört. Weil nicht klar war, ob der oder die Täter weitere Straftaten begehen, wurde das Kinderfest der Kita Wundertüte (das mit viel Zeit und Engagement geplant wurde) vorsichtshalber abgebrochen.

Da das Dorfgemeinschaftshaus um ca. 16:00 Uhr aufgeschlossen und der Schaden um ca. 17:15 Uhr festgestellt wurde, lässt sich die Tat auf diesen Zeitraum eingrenzen.

Das WARUM dieser schwachsinnigen Zerstörung lässt sich mit normalem Menschenverstand schwer erklären. 

Deswegen geht es nun vor allem um das WER?

Neben den bereits eingeleiteten polizeilichen Ermittlungen bitte ich daher alle Bürgerinnen und Bürger entsprechende Hinweise an die Gemeinde weiterzuleiten. Wir geben diese Informationen dann zur weiteren Ermittlung an die Polizei.

O. Radzio
Bürgermeister


Hausnummernpflicht

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

in letzter Zeit kam es vermehrt zu Hinweisen, dass manche Adressen aufgrund fehlender oder nicht sichtbarer Hausnummern nicht auffindbar sind.

Auch wenn die Zustellung Ihrer Pakete und/oder Zeitschriften nicht im öffentlichen Interesse steht, so hat die Hausnummer ihre Berechtigung vor allem in der einfachen und eindeutigen Identifizierung von Grundstücken  (z.B. um Rettungskräfte zu leiten).

Im Gesetz heißt es dazu "Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen." (§ 126 Abs. 3 BauGB). Ferner regelt die Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Rietz-Neuendorf im § 7:

  1. Jedes Haus ist vom Eigentümer oder dinglich Berechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück von der Gemeinde Rietz-Neuendorf zugeteilten Hausnummer bzw. den zugeteilten Hausnummern zu versehen. Die Hausnummer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe anzubringen.

  2. Die jeweilige Hausnummer muss so angebracht werden, dass sie von der Straße deutlich sichtbar ist. Die Sichtbarkeit darf nicht durch Bäume, Sträucher, Vorbauten, Schilder, Schutzdächer usw. beeinträchtigt werden. Die Größe der Zahlen und Buchstaben der Hausnummer muss mindestens 8 cm betragen.

Also prüfen Sie bitte ob Ihr Grundstück ordentlich gekennzeichnet ist und ersparen Sie der Gemeinde die Erhebung von Geldbußen. 

Fragen und/oder Anträge zur Hausnummernvergabe richten Sie bitte an das Bauamt der Gemeinde Rietz-Neuendorf.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Radzio
Bügermeister