Bekanntmachungen
Hier finden Sie eine Übersicht öffentlicher Bekanntmachungen
Bekanntmachung zu B-0421/2022 - Aufstellungsbeschluss B-Plan in Görzig Kirschallee
Bekanntmachung der Gemeinde Rietz-Neuendorf über den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans als Grundlage für den späteren Neubau einer Kindertagesstätte im Ortsteil Görzig der Gemeinde Rietz-Neuendorf
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 25.04.2023 mit der Vorlagen-Nr. B-0421/2022 beschlossen, einen Bebauungsplan als Grund-lage für den späteren Neubau einer Kindertagesstätte im Ortsteil Görzig der Gemeinde Rietz-Neuendorf aufzustellen (Aufstellungsbeschluss).
Lage des Plangebietes:
Für dieses Projekt soll eine bisher im Außenbereich gelegene Teilfläche des Flurstücks 9 der Flur 04 in der Gemarkung Görzig (Kirschallee 1a / Rietz-Neuendorf) in Anspruch genommen werden.
Das Planungsgebiet ist derzeit unbebaut und weist eine Fläche von ca. 7800 m2 auf. Nördlich wird es durch Waldflächen und Landwirtschaftsflächen begrenzt, östlich in ca. 120 Metern Entfernung befindet sich die Bundesstraße B168 und westlich sowie südlich befindet sich das Planungsgebiet am Siedlungsrand des Ortsteils Görzig der Gemeinde. Das Plangebiet ist planrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen, da es von der am 19.01.2000 in Kraft getretenen Klarstellungs- und Abrundungssatzung für den Ortsteil Görzig nicht als Innenbereich gem. § 34 BauGB erfasst wird. Voraussetzung für die Errichtung der Kindertagestätte ist deshalb die Herstellung von Planungsrecht. Dazu ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
Ziele der Planung:
Die Gemeindevertretung Rietz-Neuendorf hat in ihrer Sitzung am 06. Dezember 2021 mit Beschlussvorlage Nr. B-0355/2021 der Verwaltung den Auftrag gegeben, zur Vorbereitung eines künftigen Kitastandortes eine ausreichend groß dimensionierte Grundstücksfläche zu Bauland zu entwickeln. Grundlage für den jetzt am 25.04.2023 getroffenen Aufstellungsbe-schluss war ein längeres Abstimmungsverfahren in der Gemeindevertretung, bei dem einer-seits den steigenden Bedarfen an Kinderbetreuungsplätzen in der Gemeinde Rechnung getragen werden und andererseits ein möglichst optimal gelegener Standort gefunden und beplant werden soll. Für das hier zu beplanende Flurstück 9 der Flur 04 in der Gemarkung Görzig sprach neben seiner guten Erreichbarkeit über die Bundesstraße B168, der Anbindung an den ÖPNV mit dem Busverkehr Oder-Spree auch die Tatsache, dass dieses Flurstück im Eigentum der Gemeinde Rietz-Neuendorf steht.
Als Planungsgrundlage für die Größe der zu entwickelnden Flächen werden die „Grundsätze des Verwaltungshandelns bei der Prüfung der räumlichen Bedingungen von Kindertages-stätten“ (Landesjugendhilfeausschuss vom 12.07.1999), die Erfahrungen aus dem Neubau der Kita Görzig sowie eine angenommene Kapazität von insgesamt bis zu 75 Kinder (Aufteilung: 30 x Betreuungsplatz Kinderkrippe / 45 x Betreuungsplatz Kindergarten) herangezogen. Bei der Entwicklung dieses Baulandes handelt es sich um eine vorbereitende Maßnahme, die keinen Anspruch auf Realisierung eines Kita-Neubaus begründet.
Die hier genannten Unterlagen können im Rathaus der Gemeinde Rietz-Neuendorf, Raum 206 (Stabsstelle) zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Die genannten Unterlagen werden zudem auf der Homepage der Gemeinde unter https://www.rietz-neuendorf.de zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.
Rietz-Neuendorf, den 28.04.2023
gez. Oliver Radzio
Bürgermeister
Die Bekanntmachung wird ebenfalls im Amtsblatt für die Gemeinde Rietz-Neuendorf Nr.: 03-2023 veröffentlicht.
Weitere Informationen zu dem Beschluss B-0421/2022 finden Sie im Sitzungsdienst in der Gemeindevertretersitzung vom 25. April 2023.
Bekanntmachung zu B-0429/2023 - Aufstellungsbeschluss PV-FFA Birkholz
Bekanntmachung der Gemeinde Rietz-Neuendorf über den Beschluss zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage im Ortsteil Birkholz der Gemeinde Rietz-Neuendorf
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 25.04.2023 mit der Vorlagen-Nr. B-0429/2023 beschlossen, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zur Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage im Ortsteil Birkholz der Gemeinde Rietz-Neuendorf aufzustellen (Aufstellungsbeschluss).
Lage des Plangebietes:
Für die Photovoltaik-Freiflächenanlage (PV-Anlage) mit der Bezeichnung „Solarpark Birkholz“ sollen in der Gemarkung Birkholz in der Flur 3 Teile des Flurstücks 86 mit einer Größe von ca. 10 ha in Anspruch genommen werden.
Der Geltungsbereich der geplanten Betriebsfläche ist Flurstücksgrenzen genau abgegrenzt und liegt östlich der Ortschaft Birkholz entlang der Gemeindegrenze von Rietz-Neuendorf angrenzend zur Gemeinde Beeskow, dort auf einer Länge von rund 600m. Im Süden wird das Plangebiet durch einen öffentlichen Fahrradweg begrenzt. Die Erschließung des Plangebiets ist über die öffentliche Straße ‚Birkholzer Weg‘ (Gemarkung Beeskow, Flur 2 Flurstück 485) und anschließend über den Wirtschaftsweg zum UW Birkholz geplant.
Ziele der Planung:
Der Gemeinde Rietz-Neuendorf liegt der Antrag der Firma ABO Wind AG, Unter den Eichen 7 aus 65195 Wiesbaden für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage im Ortsteil Birkholz der Gemeinde vor. Die Firma ABO Wind ist in der Gemeinde bereits als Projektierer von Windenergieanlagen bekannt. Auf dem o.a. Flurstück soll auf einer Grundstücksfläche von rund 10.000 m2 eine PV-Anlage mit einer Leistung von ca. 7 bis maximal 10 MWp errichtet und von der Firma ABO Wind bzw. einer hierfür zu gründenden Betreibergesellschaft betrieben werden. Die konkreten Leistungsdaten der PV-Anlage (maximale elektrische Leistung, jährliche Stromproduktion) können zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht genau angegeben werden, da sie von weiteren technischen Faktoren (Ort und Entfernung des Netzeinspeisepunktes), zu berücksichtigen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und ähnlichen Erwägungen abhängen.
Der Lageplan und die Antragsunterlagen können im Rathaus der Gemeinde Rietz-Neuendorf, Raum 206 (Stabsstelle) zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Die genannten Unterlagen werden zudem auf der Homepage der Gemeinde unter https://www.rietz-neuendorf.de zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.
Rietz-Neuendorf, den 28.04.2023
gez. Oliver Radzio
Bürgermeister
Die Bekanntmachung wird ebenfalls im Amtsblatt für die Gemeinde Rietz-Neuendorf Nr.: 03-2023 veröffentlicht.
Weitere Informationen zu dem Beschluss B-0421/2022 finden Sie im Sitzungsdienst in der Gemeindevertretersitzung vom 25. April 2023.
Bekanntmachung zu B-0435/2023 - frühzeitige Beteiligung B-Plan PV-FFA Wilmersdorf
Bekanntmachung der Gemeinde Rietz-Neuendorf zum Beschluss über die frühzeitige Beteiligung und Information der Öffentlichkeit zum Vorentwurf des Bebauungsplans zur „Errichtung einer Photovoltaikanlage im Ortsteil Wilmersdorf der Gemeinde Rietz-Neuendorf (Wilmersdorf 2)“
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 25.04.2023 mit der Vorlagen-Nr. B-0435/2023 beschlossen, die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über den Vorentwurf des Bebauungsplans zur Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage (Wilmersdorf 2) im Ortsteil Wilmersdorf der Gemeinde zu informieren. Dabei ist die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke dieses Planvorhabens, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestal¬tung oder Entwicklung des Gemeindegebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten.
Zu diesem Zweck wird der Vorentwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen, Begründung (Stand April 2023) und dem Umweltbericht (Stand April 2023) gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB öffentlich ausgelegt. Auch die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) erhalten hiermit Gelegenheit, ihre Stellungnahmen zum Planverfahren einzubringen.
Auslage der Unterlagen:
Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 BauGB werden die oben genannten Unterlagen ab dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde nach telefonischer Vereinbarung in der Zeit
vom 15. Mai 2023 bis zum 16. Juni 2023
öffentlich ausgelegt und können während der Sprechzeiten:
Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr
bei der Stabsstelle der Gemeinde Rietz-Neuendorf, Zimmer 206, Fürstenwalder Straße 1 in 15848 Rietz-Neuendorf eingesehen werden.
Die Öffentlichkeit kann sich während dieser Auslegungsfrist über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern. Stellungnahmen zum Entwurf können während dieser Auslegungsfrist vorgebracht oder an die Gemeindeverwaltung Rietz-Neuendorf, Fürstenwalder Str. 1, 15848 Rietz-Neuendorf versendet werden.
Auf die Möglichkeit der Abgabe per E-Mail mit Namen und Adresse des Absenders unter folgender Adresse info@rietz-neuendorf.de wird hingewiesen. Auch Kinder und Jugendliche sind gem. § 3 Abs. 1 BauGB Teil der Öffentlichkeit.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Entwurf des Flächennutzungsplans für die Gemeinde Rietz-Neuendorf unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, werden von der öffentlichen Auslegung unterrichtet und zur Äußerung zum Entwurf des Flächennutzungsplans für die Gemeinde Rietz-Neuendorf aufgefordert.
Lage des Plangebiets:
Für die Photovoltaik-Freiflächenanlage sollen in der Gemarkung Wilmersdorf, Flur 1 die gesamte Fläche der Flurstücke 22, 23, 24, 25, 26 und 27 mit einer Größe von ca. 80.000 m2 in Anspruch genommen werden. Der Geltungsbereich der geplanten Betriebsfläche ist Flurstücksgrenzen genau abgegrenzt und durch die folgenden Umgebungsparameter definiert:
• Im Osten durch die Landesstraße L 42
• Im Westen durch das Betriebsgelände der Recyclingfirma Otto-Rüdiger Schulze
• Im Norden und Süden durch Wald- und Heideflächen
Rietz-Neuendorf, den 28.04.2023
gez. Oliver Radzio
Bürgermeister
Die Bekanntmachung wird ebenfalls im Amtsblatt für die Gemeinde Rietz-Neuendorf Nr.: 03-2023 veröffentlicht.
Weitere Informationen zu dem Beschluss B-0421/2022 finden Sie im Sitzungsdienst in der Gemeindevertretersitzung vom 25. April 2023.
Bekanntmachung zu B-0436/2023 - Abwägungsbeschluss der frühzeitigen Beteiligung zu B-Plan PV-FFA Wilmersdorf (MUNA)
Bekanntmachung des Abwägungsbeschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf über die eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage im Ortsteil Wilmersdorf der Gemeinde auf dem Gelände der ehemaligen MUNA
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf hat in ihrer Sitzung am 25.04.2023 die eingegangenen Stellungnahmen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage im Ortsteil Wilmersdorf der Gemeinde auf dem Gelände der ehemaligen MUNA untereinander und gegeneinander gem. § 1 Abs. 7 BauGB abgewogen. Der Beschluss mit der Vorlagen-Nr. B-0436/2023 erfolgte einstimmig.
Die genannte Beteiligung hat in der Zeit vom 02.01.2023 bis zum 10.02.2023 stattgefunden. Die amtliche Bekanntmachung hierfür wurde im Amtsblatt Nr.: 05-2022 der Gemeinde Rietz-Neuendorf ortsüblich veröffentlicht.
Die eingegangenen Stellungnahmen mit Bedenken, Anregungen und Hinweisen zum Vorentwurf des Bebauungsplanes sind sodann vom beauftragten Ingenieurbüro in einer Abwägungsliste zusammengestellt worden. Die beteiligten Träger öffentlicher Belange haben überwiegend keine Stellungnahme abgegeben oder sehen ihre Interessen nicht berührt. Abweichende oder anderslautende Stellungnahmen und Hinweise fließen in die weitere Überarbeitung des Planungskonzepts (formelle Beteiligung von Öffentlichkeit und Trägern öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB) ein.
Rietz-Neuendorf, den 28.04.2023
gez. Oliver Radzio
Bürgermeister
Vorläufige Besitzeinweisung und Überleitungsbestimmungen BOV Reichenwalde
Unterlagen zur GV-Sitzung am 25.04.2023
Aufgrund der technisch limitierten Größe von Dateianhängen konnten die folgenden Unterlagen nicht im Sitzungsdienst (Sessions) zur Verfügung gestellt werden.
zu B-0430/2023 und B-0431/2023 (Jahresabschluss 2015)
- PDF-Datei: 2 MB
zu B-0432/2023 und B-0433/2023 (Jahresabschluss 2016)
- PDF-Datei: 2 MB
Ausschreibung »IT-Infrastruktur Schule des Friedens Görzig - Netzwerk-Anschlüsse und Technik«
Im Rahmen der Förderung durch den DigitalPakt Schule soll die IT-Infrastruktur der Schule des Friedens in 15848 Rietz-Neuendorf, Görziger Str. 64 erneuert und optimiert werden.
Die Unterrichtsräume sollen zukünftig mit Netz- und Elektroanschlüssen für interaktive Tafeln und Lehrertische sowie mit weiteren Netzwerkanschlüssen für WLAN-Accesspoints ausgestattet sein.
Vergabenummer und Bezeichnung:
GRN202301 „Grundschule Görzig, Umsetzung Digitalpakt, LOS 2, IT-Infrastruktur Schule des Friedens Görzig - Netzwerk-Anschlüsse und Technik“
Die Ausschreibungsunterlagen der öffentlichen Ausschreibung sind auf dem Vergabemarktplatz Brandenburg https://vergabemarktplatz.brandenburg.de einsehbar.
Ausschreibung Bauvorhaben "Gehwegsanierung Beeskower Chaussee OT Groß Rietz"
Die Gemeinde Rietz-Neuendorf plant die Sanierung des Gehweges in der Beeskower Chaussee im OT Groß Rietz.
Es ist eine freihändige Vergabe geplant. Das Leistungsverzeichnis kann im Bauamt der Gemeinde Rietz-Neuendorf, Fürstenwalder Straße 1, 15848 Rietz-Neuendorf angefordert werden.
Ausschreibung Bauvorhaben "Um- und Ausbau des Vereinsgebäudes des Fußballvereins SV Eiche Groß Rietz"
Die Gemeinde Rietz-Neuendorf plant den Um- und Ausbau des Vereinsgebäudes des Fußballvereins SV Eiche im OT Groß Rietz.
Die Ausschreibungsunterlagen der beschränkten Ausschreibung sind auf dem Vergabemarktplatz Brandenburg https://vergabemarktplatz.brandenburg.de einsehbar.
Vergabe-Nr. Kurzbezeichnung
- GRN202303 - LOS 1 - erweiterter Rohbau
- GRN202304 - LOS 2 - Gerüstbau, Zimmerer, Dachdecker / -klempner
- GRN202305 - LOS 3 - Tischler
- GRN202306 - LOS 4 - Trockenbau
- GRN202307 - LOS 5 - Maler
- GRN202308 - LOS 6 - Fliesenleger
- GRN202309 - LOS 7 - Heizung, Sanitär
- GRN202310 - LOS 8 - Elektrik
Bodenrichtwerte Stichtag 01.01.2023
Der Gutachterausschuss des Landkreises Oder-Spree hat die Bodenrichtwerte zum Stichtag 01. Januar 2023 ermittelt.
Erläuterungen zu den Merkmalen entnehmen Sie bitte der Legende_BRW.
Lagebezeichnung |
BRW €/m² 01.01.2023 |
Zone LF |
Ahrensdorf | 28 B-M | III |
Alt Golm | 95 B-M | III |
Alt Golm, Gewerbegebiet | 5 B-GE | III |
Behrensdorf | 30 B-M | III |
Birkholz | 30 B-M | III |
Buckow | 26 B-M | III |
Drahendorf | 25 B-M | III |
Drahendorf, WE-Nutz. | 8 B-SE-ASB | III |
Glienicke | 26 B-M | III |
Görzig | 30 B-M | III |
Görzig, Rietz-Neuendorf | 30 B-M | III |
Görzig, Rietz-Neuendorf G | 8 B-G | III |
Groß Rietz | 80 B-M | III |
Herzberg | 40 B-M | III |
Herzberg, Hartensdorf | 25 B-M-ASB | III |
Neubrück (Spree) | 32 B-M | III |
Neubrück, Raßmannsdorf | 21 B-M | III |
Pfaffendorf | 100 B-M | III |
Rietz-Neuendorf, Außenbereichslagen | 13 B-M-ASB | III |
Sauen | 24 B-M | III |
Wilmersdorf b. Pf. | 20 B-M | III |
Bodenrichtwerte Land- und Forstwirtschaft in €/m² Zone III |
|
Beeskower Platte - Acker |
0,80 |
Beeskower Platte - Grünland | 0,60 |
Beeskower Platte - Forst mit Aufwuchs | 0,60 |
Für Fragen dazu wenden Sie sich bitte direkt an das Kataster- und Vermessungsamt des Landkreises Oder-Spree.
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02.12.2022 - Frühzeitige Beteiligung PV-FFA Wilmersdorf
Bekanntmachung der Gemeinde Rietz-Neuendorf über den Beschluss über die frühzeitige Beteiligung und Information der Öffentlichkeit über den Vorentwurf eines Bebauungsplans zur „Errichtung einer Photovoltaikanlage im Ortsteil Wilmersdorf der Gemeinde Rietz-Neuendorf“
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf hat mit Vorlagen-Nr. B-0313/2021 in ihrer öffentlichen Sitzung am 07.06.2021 beschlossen, einen Bebauungsplan zur „Errichtung einer Photovoltaikanlage im Ortsteil Wilmersdorf der Gemeinde Rietz-Neuendorf“ aufzustellen (Aufstellungsbeschluss). Durch Beschluss Nr. B-361/2021 wurde ein redaktioneller Fehler im Aufstellungsbeschluss (richtige Zuordnung zweier Flurstücke zur Flurbezeichnung) durch die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 15.02.2022 korrigiert.
In Ausführung beider Beschlüsse wird hiermit die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über den Vorentwurf dieses Bebauungsplans (B-Plan) informiert. Dabei ist die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke dieses Planvorhabens, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Gemeindegebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten.
Zu diesem Zweck wird der Vorentwurf des B-Plans, bestehend aus der Planzeichnung mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen, seiner Begründung und artenschutzrechtlichem Fachbeitrag gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB öffentlich ausgelegt.
Lage des Plangebietes:
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Ortsteils Wilmersdorf der Gemeinde Rietz-Neuendorf auf dem dortigen Gelände des ehemaligen Munitionslagers und wird katasteramtlich wie folgt geführt:
- Gemarkung Wilmersdorf
- Flur 1, Flurstücke 37 und 49
- Flur 3, Flurstücke 57 und 59.
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 202.000 qm und ist flurstücksgrenzengenau abgegrenzt und wird umgebend eingeschlossen:
- nach Norden und Osten durch Gewerbeflächen (O.-R. Schulze) und das restliche ehemalige Munitionslager, Waldgebiet und Heidelandschaft
- nach Westen durch die Gemeindegrenze zu Bad Saarow – Pieskow und - nach Süden durch die Wald- und Heidefläche.
Abgrenzungskarte zum Aufstellungsbeschluss B-Plan Photovoltaikanlage:
Ziele der Planung:
Als eine ehemalige Militärfläche (Munitionslagerfläche und Bunkeranlage) ist diese Grundstücksfläche nach bundesrechtlicher Einordung eine prädestinierte Vorrangfläche zur Umsetzung von EEG geförderten Energieerzeugungsanlagen.
Sämtliche Kosten für die Durchführung und Aufstellung des Verfahrens sowie den sich daraus ergebenen Folgekosten werden durch die „Solventus Konzeptions- und Vertriebs GmbH“ getragen.
Auslage der Unterlagen:
Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 BauGB werden die oben genannten Unterlagen ab dem Tag der Bekanntmachung nach telefonischer Vereinbarung und unter Beachtung der dann geltenden Corona-Regeln in der Zeit
vom 02. Januar 2023 bis zum 10. Februar 2023
öffentlich ausgelegt und können während der Sprechzeiten
- Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00
- Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00
- Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr
bei der Stabsstelle der Gemeinde Rietz-Neuendorf, Zimmer 206, Fürstenwalder Straße 1 in 15848 Rietz-Neuendorf eingesehen werden.
Die Öffentlichkeit kann sich während dieser Auslegungsfrist über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern. Stellungnahmen zum Entwurf können während dieser Auslegungsfrist vorgebracht oder an die Gemeindeverwaltung Rietz-Neuendorf, Fürstenwalder Str. 1, 15848 Rietz-Neuendorf versendet werden.
Auf die Möglichkeit der Abgabe per E-Mail mit Namen und Adresse des Absenders unter folgender Adresse info@ rietz-neuendorf.de wird hingewiesen. Auch Kinder und Jugendliche sind gem. § 3 Abs. 1 BauGB Teil der Öffentlichkeit.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Entwurf des Flächennutzungsplans für die Gemeinde Rietz-Neuendorf unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, werden von der öffentlichen Auslegung unterrichtet und zur Äußerung zum Entwurf des Flächennutzungsplans für die Gemeinde Rietz-Neuendorf aufgefordert.
Rietz-Neuendorf, den 02.12.2022
Oliver Radzio
Bürgermeister
Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 05/2022
02.12.2022 - Mandatsniederlegung im Ortsbeirat Neubrück
Öffentliche Bekanntmachung Mandatsniederlegung im Ortsbeirat Neubrück
Gemäß § 84 (1) i.V.m. § 60 (3) des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) gebe ich Folgendes bekannt:
Das gewählte Mitglied des Ortsbeirates Neubrück, Herr Matthias Poeschke, hat sein Mandat mit Wirkung vom 16.11.2022 wirksam niedergelegt. Gemäß § 81 (1) i.V.m. 60 (3) Satz 4 BbgKWahlG bleibt der Sitz bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt. Die gesetzliche Mitgliederzahl des Ortsbeirates Neubrück vermindert sich gemäß § 84 (1) i.V.m. § 60 (3) S. 6 BbgKWahlG für die Wahlperiode entsprechend auf 2 Mitglieder.
Rietz-Neuendorf, den 02.12.2022
gez. Andrea Goldschmidt Wahlleiterin
Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 05/2022
02.12.2022 - Frühzeitige Beteiligung Flächennutzungsplan
Bekanntmachung der Gemeinde Rietz-Neuendorf über den Beschluss über die frühzeitige Beteiligung und Information der Öffentlichkeit über den Vorentwurf eines Flächennutzungsplans für das Gebiet der Gemeinde Rietz-Neuendorf
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf hat mit Vorlagen-Nr. B-0419/2022 in ihrer öffentlichen Sitzung am 29.11.2022 beschlossen, die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über den Vorentwurf eines Flächennutzungsplans für das gesamte Gemeindegebiet zu informieren. Dabei ist die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke dieses Planvorhabens, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Gemeindegebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten.
Zu diesem Zweck wird der Vorentwurf des Flächennutzungsplans, bestehend aus der Planzeichnung mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen, Begründung (Stand November 2022), einer Übersichtskarte für das gesamte Gebiet der Gemeinde Rietz-Neuendorf, 14 Ortsteilkarten für die einzelnen Ortsteile und einer dazugehörigen Legende gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB öffentlich ausgelegt .
Lage des Plangebietes:
Das Plangebiet umfasst das gesamte Gebiet der Gemeinde Rietz-Neuendorf, s.a. den folgenden Kartenausschnitt.
Ziele der Planung:
In der Gemeinde Rietz-Neuendorf existiert bis heute kein Flächennutzungsplan, der für eine geordnete Entwicklung des Gemeindegebietes bezüglich der vielfältigen Anforderungen an die Bodennutzungen wie Wohnen, Gewerbe, Anlagen und Einrichtungen der Daseinsvorsorge, soziale Infrastruktur, Erholungsflächen, Sportplätze, Wald- und Landwirtschaftsflächen, Flächen für den überörtlichen Verkehr und örtliche Hauptverkehrszüge und Gebieten der Energieerzeugung und -verteilung und vielem mehr einen Orientierungsrahmen bereitstellt.
Gemäß § 5 Abs.1 BauGB regelt der FNP für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung in den Grundzügen. Ihm kommt eine wichtige Rolle als für die gesamtgemeindliche Entwicklung steuerndes und koordinierendes Planungsinstrument zu. Der FNP hat durch die im Baugesetzbuch neu verankerte Genehmigungsfreistellung von Bebauungsplänen, die aus einem rechtswirksamen Flächennutzungsplan entwickelt werden, zudem eine erhebliche Aufwertung als Instrument zur Beschleunigung von Aufstellungsverfahren für Bebauungspläne erfahren und soll damit die gedeihliche Entwicklung der Gemeinde Rietz-Neuendorf in einer sich dynamisch entwickelnden Region Brandenburgs unterstützen.
Auslage der Unterlagen:
Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 BauGB werden die oben genannten Unterlagen ab dem Tag der Bekanntmachung nach telefonischer Vereinbarung und unter Beachtung der dann geltenden Corona-Regeln in der Zeit öffentlich ausgelegt und können während der Sprechzeiten
- Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00
- Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00
- Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr
bei der Stabsstelle der Gemeinde Rietz-Neuendorf, Zimmer 206, Fürstenwalder Straße 1 in 15848 Rietz-Neuendorf eingesehen werden.
Die Öffentlichkeit kann sich während dieser Auslegungsfrist über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern. Stellungnahmen zum Entwurf können während dieser Auslegungsfrist vorgebracht oder an die Gemeindeverwaltung Rietz-Neuendorf, Fürstenwalder Str. 1, 15848 Rietz-Neuendorf versendet werden.
Auf die Möglichkeit der Abgabe per E-Mail mit Namen und Adresse des Absenders unter folgender Adresse info@ rietz-neuendorf.de wird hingewiesen. Auch Kinder und Jugendliche sind gem. § 3 Abs. 1 BauGB Teil der Öffentlichkeit.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Entwurf des Flächennutzungsplans für die Gemeinde Rietz-Neuendorf unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, werden von der öffentlichen Auslegung unterrichtet und zur Äußerung zum Entwurf des Flächennutzungsplans für die Gemeinde Rietz-Neuendorf aufgefordert.
Rietz-Neuendorf, den 02.12.2022
Oliver Radzio
Bürgermeister
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Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 05/2022
02.12.2022 - Öffentliche Beteiligung "Eigenheimstandort IV - Alt Golm"
Bekanntmachung zur Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf des Bebauungsplans „Eigenheimstandort IV Alt Golm zwischen Lindenweg, Buschweg, Friedhofsweg und der B 168“ der Gemeinde Rietz-Neuendorf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf hat in ihrer Sitzung am 29.11.2022 beschlossen den Entwurf zum Bebauungsplan „Eigenheimstandort IV Alt Golm zwischen Lindenweg, Buschweg, Friedhofsweg und der B 168“ mit Begründung und Umweltbericht öffentlich auszulegen.
Der Entwurf zum Bebauungsplan „Eigenheimstandort IV Alt Golm zwischen Lindenweg, Buschweg, Friedhofsweg und der B 168“ liegt mit Begründung und Umweltbericht sowie dem Artenschutzfachbeitrag und den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom
02. Januar 2023 bis 03. Februar 2023
in der Gemeinde Rietz-Neuendorf (Bauamt). Fürstenwalder Straße 1, 15848 Rietz-Neuendorf, Zimmer Nr. 109 während der folgenden Dienstzeiten der Verwaltung
- montags, mittwochs und donnerstags
- von 9.00 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 16.00 Uhr,
- dienstags von 9.00 - 12.00 und von 14.00 - 18.00 Uhr und
- freitags von 9.00 - 12.00 Uhr
zur Einsicht öffentlich aus.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind in der Begründung und im Umweltbericht sowie als Stellungnahmen verfügbar:
Stellungnahmen
- Landkreis Oder-Spree vom 22.08.2022 mit den Schwerpunkten Abfallwirtschaft und Bodenschutz, Wasser, Naturschutz (Artenschutz), Landwirtschaft
- Landesamt für Umwelt vom 18.08.2022 zum Thema Immissionsschutz
- Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände vom 22.08.2022 zum Thema Natur- und Artenschutz
- Wasser- und Landschaftspflegeverband „Untere Spree“ vom 27.06.2022 zum Thema Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen
Umweltbericht
Der Umweltbericht enthält die Umweltprüfung zu den Auswirkungen auf die Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB – Tiere, Pflanzen, Flächennutzung, Boden, Altlasten, Kampfmittel, Wasser, Luft, Klima, Luftqualität und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie Landschaft, biologische Vielfalt, umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit, Kultur- und sonstige Sachgüter einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Umweltbelangen in den Kapiteln:
- Veranlassung
- Beschreibung des Umweltzustandes
- Bewertung der Umweltauswirkungen
- Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
- Weitere Angaben zur Umweltprüfung
Ergänzend werden die Unterlagen, die Gegenstand der öffentlichen Auslegung sind, während der Auslegungsfrist zusätzlich unter den nachfolgenden Internetadressen der Gemeinde Rietz-Neuendorf bereitgestellt: www.rietz-neuendorf.de
Zusätzlich stehen diese Unterlagen während der Auslegungsfrist im zentralen Landesportal unter der nachfolgenden Internetadresse zur Verfügung: http://bauleitplanung.brandenburg.de
Die Öffentlichkeit kann sich während dieser Auslegungsfrist über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern. Stellungnahmen zum Entwurf können während dieser Auslegungsfrist zur Niederschrift vorgebracht oder per Brief, Mail, Telefax an die Gemeinde Rietz-Neuendorf, Fürstenwalder Straße 1, 15848 Rietz-Neuendorf versendet werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung des Bebauungsplans „Eigenheimstandort IV Alt Golm zwischen Lindenweg, Buschweg, Friedhofsweg und der B 168“ unberücksichtigt bleiben.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich am östlichen Rand des Ortsteils Alt Golm zwischen dem Lindenweg, dem Buschweg, dem Friedhofsweg und der Bundesstraße B 168. Er umfasst eine Gesamtgröße von etwa 1,8 ha und besteht in der Flur 1 aus dem Flurstück 369, Gemarkung Alt Golm.
Der Geltungsbereich wird begrenzt:
- im Südwesten durch den Buschweg,
- im Südosten durch den Friedhofsweg,
- im Nordwesten durch den Lindenweg,
- im Nordosten durch die B 168.
Mit dem Bebauungsplan sollen die durch deutlich überwiegende Wohnnutzung geprägten Siedlungsstrukturen von Alt Golm ergänzt werden. Dafür soll Bauplanungsrecht für ein allgemeines Wohngebiet nach den Maßgaben des § 4 BauNVO geschaffen werden. Dabei soll der dörfliche Charakter der Siedlung durch das Nebeneinander verschiedener Nutzungsmöglichkeiten betont werden.
Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz. Sofern Sie ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt: „Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO)“, welches mit ausliegt.
Rietz-Neuendorf, den 02.12.2022
Oliver Radzio
Bürgermeister
Anhänge
Schalltechnisches-Gutachten-EHS-IV
Umweltbericht Alt Golm mit Karten 221115
Untersuchung-verkehrstechnische-Erschließung
AFB Alt Golm mit Kartierbericht 221115
GeotechnischerUntersuchungsbericht-EHS-IV
Stellungn-Landesamt-Umwelt-Anlage-Immissionsschutz
Stellungn-Landesbüro-anerk-Naturschutzverband
Stellungn-Wasser-Landschaftspflegeverb-UntereSpree
Stellungn-Wasser-Landschaftspflegeverb-UntereSpree-Anlage
Veröfffentlicht im Amtsblatt Nr. 05/2022
02.12.2022 - Bekanntmachungsanordnung für die Ergänzungssatzung "Dorfstraße Alt Golm"
Bekanntmachungsanordnung für die Ergänzungssatzung „Dorfstraße Alt Golm” der Gemeinde Rietz-Neuendorf
Die Bekanntmachung der vorstehenden Ergänzungssatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf wird nach § 3 Abs. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.1/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl.1/22; [Nr. 18]), den Vorschriften der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Verbandsgemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung -BekanntmV) vom 1. Dezember 2000 (GVBl.11/00, [Nr. 24], S.435), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2022 (GVBl. II/22, [Nr. 2])), § 11 Abs.3 der Hauptsatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf vom 08.02.2021 sowie § 10 Abs. 3 des BauGB Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist (-in der jeweils geltenden Fassung-) hiermit angeordnet.
Die Satzung wird im Amtsblatt der Gemeinde Rietz- Neuendorf, 20. Jahrgang, Nr. 05/2022 vom 09.12.2022 öffentlich bekannt gemacht. Die Ergänzungssatzung kann einschließlich ihrer Begründung ab dem Tag der Bekanntmachung auf Dauer während der Sprechzeiten
- Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00
- Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00
- Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr
im Bauamt der Gemeinde Rietz-Neuendorf, Fürstenwalder Straße 1 in 15848 Rietz-Neuendorf eingesehen werden.
Rietz-Neuendorf, den 02.12.2022
Oliver Radzio
Bürgermeister
Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 05/2022
02.12.2022 - Ergänzungssatzung "Dorfstraße Alt Golm"
Bekanntmachung der Gemeinde Rietz-Neuendorf über das Inkrafttreten der Ergänzungssatzung „Dorfstraße Alt Golm“ im Ortsteil Alt Golm der Gemeinde Rietz-Neuendorf
Die Gemeindevertretung Rietz-Neuendorf hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 29.11.2022 den Entwurf der Ergänzungssatzung „Dorfstraße Alt Golm“, bestehend aus der Planzeichnung mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen, der Begründung und dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den Ortsteil Alt Golm der Gemeinde Rietz-Neuendorf beschlossen (Beschluss-Nr. B-416/2022).
Der Geltungsbereich der Satzung umfasst eine außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und damit gemäß § 35 BauGB (Baugesetzbuch) im Außenbereich gelegenen Teilfläche des Flurstücks 130 der Flur 1 in der Gemarkung Alt Golm. Der hier anliegende Plan stellt zeichnerisch den Geltungsbereich der Ergänzungssatzung dar und ist Bestandteil dieser Bekanntmachung.
Die Ergänzungssatzung kann einschließlich ihrer Begründung ab dem Tag der Bekanntmachung auf Dauer im Bauamt der Gemeinde Rietz-Neuendorf, Fürstenwalder Straße 1 in 15848 Rietz-Neuendorf während der öffentlichen Sprechzeiten
- Dienstag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr,
- Donnerstag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie
- Freitag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr eingesehen werden.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen: Unbeachtlich werden:
- eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes zum Flächennutzungsplan,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Ergänzungssatzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über Fälligkeiten und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit der Ansprüche herbeigeführt werden.
Die Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB (Baugesetzbuch) für den Ortsteil Alt Golm der Gemeinde Rietz-Neuendorf tritt mit Bekanntmachung nach § 34 Abs. 6 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Rietz-Neuendorf, den 02.12.2022
Oliver Radzio
Bürgermeister
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Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 05/2022
02.12.2022 - Abwägungsbeschluss zur Ergänzungssatzung "Dorfstraße Alt Golm"
Bekanntmachung über den Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf über die Abwägung der Stellungnahmen zum Entwurf der Ergänzungssatzung "Dorfstraße Alt Golm" in der Gemeinde Rietz-Neuendorf, Ortsteil Alt Golm
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf hat mit der Vorlagen-Nr. B-0415 / 2022 in ihrer öffentlichen Sitzung am 29.11.2022 die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen zum Entwurf der Ergänzungssatzung "Dorfstraße Alt Golm" in der Gemeinde Rietz-Neuendorf im Ortsteil Alt Golm beschlossen.
Zuvor war von der Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf in der öffentlichen Sitzung am 28. Juni 2022 mit der Vorlagen-Nr. B-0390/2022 die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Entwurf der Ergänzungssatzung „Dorfstraße Alt Golm“ im Ortsteil Alt Golm der Gemeinde Rietz-Neuendorf beschlossen worden.
Die eingegangenen Stellungnahmen wurden einzeln untereinander und gegeneinander abgewogen und entsprechend protokolliert.
Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 iVm. § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB wurde der Entwurf der Ergänzungssatzung mitsamt den weiteren Unterlagen (Entwurfstext, Planzeichnung, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag)
vom 02. Januar 2023 bis 10. Februar 2023
öffentlich ausgelegt.
Die eingegangenen Einwendungen wurden im Abwägungsprotokoll vollständig erfaßt.
Die Auswertung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (Abwägungsprotokoll Stand 16.11.2022) sind als Anlage dem Beschluss beigefügt worden.
Rietz-Neuendorf, den 02.12.2022
Oliver Radzio
Bürgermeister
Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 05/2022
02.12.2022 - Öffentliche Beteiligung zur Ergänzungssatzung "Sauen - Zum Anger"
Bekanntmachung der Gemeinde Rietz-Neuendorf über den Beschluss für die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und Träger öffentlicher Belange zum Entwurf der Ergänzungssatzung „Sauen – Zum Anger“ im Ortsteil Sauen der Gemeinde Rietz-Neuendorf.
Die Gemeindevertretung Rietz-Neuendorf hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 29.11.2022 beschlossen, den Entwurf der Ergänzungssatzung „Sauen - Zum Anger“, bestehend aus der Planzeichnung mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen und der Begründung Stand August/Oktober 2022 gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den Ortsteil Alt Golm (Beschluss-Nr. B-0401/2022/1) öffentlich auszulegen.
Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB wird der Entwurf der Ergänzungssatzung mitsamt den weiteren Unterlagen (Entwurfstext, Planzeichnung, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag) ab dem Tag der Bekanntmachung nach telefonischer Vereinbarung und unter Beachtung der dann geltenden Corona-Regeln in der Zeit
vom 02. Januar 2023 bis zum 10. Februar 2023
öffentlich ausgelegt und kann während der Sprechzeiten
- Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00
- Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00
- Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr
bei der Stabsstelle der Gemeinde Rietz-Neuendorf, Zimmer 206, Fürstenwalder Straße 1 in 15848 Rietz-Neuendorf eingesehen werden.
Die Öffentlichkeit kann sich während dieser Auslegungsfrist über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern. Stellungnahmen zum Entwurf können während dieser Auslegungsfrist vorgebracht oder an die Gemeindeverwaltung Rietz-Neuendorf, Fürstenwalder Str. 1, 15848 Rietz-Neuendorf versendet werden.
Auf die Möglichkeit der Abgabe per E-Mail mit Namen und Adresse des Absenders unter folgender Adresse info@rietz-neuendorf.de wird hingewiesen. Auch Kinder und Jugendliche sind gem. § 3 Abs. 1 BauGB Teil der Öffentlichkeit.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Ergänzungssatzung „Sauen - Zum Anger“ unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Ferner gehören Teile der folgenden Flurstücke zum räumlichen Geltungsbereich der neuen Ergänzungssatzung: 399, 401, 403, 45/7, 45/8 und 45/11. Dabei handelt es sich teils um Verkehrsflächen und um Grundstücke bzw. Flurstücke, die im Eigentum einer Grundstücksnachbarin der Vorhabenträger stehen. Laut Vollmacht dieser Grundeigentümerin sind die Vorhabenträger berechtigt, diese oben bezeichneten Flurstücke ebenfalls in den Geltungsbereich der neuen Ergänzungssatzung einbeziehen zu lassen.
Durch die Ergänzungssatzung soll gewährleistet werden, dass eine geordnete städtebauliche Entwicklung sichergestellt wird, die Belange des Umweltschutzes berücksichtigt werden und dafür gesorgt wird, dass das geplante Bauvorhaben (Holzbau zur Unterbringung von Kraftfahrzeugen, Gartengeräten, Rasentraktor etc.) sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dazu gehört auch das vom Vorhabenträger in 4. Generation ununterbrochen bewohnte und in seinem Eigentum stehende Wohnhaus, das vom Innenbereich der am 29.03.2000 in Kraft getretenen Klarstellungs- und Abrundungssatzung für den Ortsteil Sauen nicht umfasst wird und sich derzeit im Außenbereich befindet. Mit der Aufstellung der hier beantragten Ergänzungssatzung kann daher auch dieser baurechtlich unbefriedigende Zustand mitbereinigt werden. Die Begründung zur Ergänzungssatzung „Sauen – Zum Anger“, die Planzeichnung und der artenschutzrechtliche Fachbeitrag sind Bestandteil dieser Ergänzungssatzung und können zudem auf der Homepage der Gemeinde unter https://www.rietz-neuendorf.de eingesehen werden.
Rietz-Neuendorf, den 02.12.2022
Oliver Radzio
Bürgermeister
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Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 05/2022
02.12.2022 - Aufstellung einer Ergänzungssatzung für den Ortsteil Sauen
Bekanntmachung der Gemeinde Rietz-Neuendorf über den Beschluss zur Aufstellung einer Ergänzungssatzung für den Ortsteil Sauen der Gemeinde Rietz-Neuendorf
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf hat mit Vorlagen-Nr. B-0412/2022 in ihrer öffentlichen Sitzung am 29.11.2022 beschlossen, eine Ergänzungssatzung für den Ortsteil Sauen mit der Bezeichnung „Sauen – Zum Anger“ aufzustellen (Aufstellungsbeschluss).
Lage des Plangebietes:
Vom räumlichen Geltungsbereich sind die im Eigentum der Vorhabenträger stehenden Flurstücke 400, 402, 404, 406, 42, 84/7, 44/4, 84/4, 84/6 umfasst. Ferner gehören Teile der folgenden Flurstücke zum räumlichen Geltungsbereich der neuen Ergänzungssatzung: 399, 401, 403, 45/7, 45/8 und 45/11. Dabei handelt es sich teils um Verkehrsflächen und um Grundstücke bzw. Flurstücke, die im Eigentum einer Grundstücksnachbarin der Vorhabenträger stehen. Laut Vollmacht dieser Grundeigentümerin sind die Vorhabenträger berechtigt, diese oben bezeichneten Flurstücke ebenfalls in den Geltungsbereich der neuen Ergänzungssatzung einbeziehen zu lassen.
Ziele der Planung:
Durch die Ergänzungssatzung soll gewährleistet werden, dass eine geordnete städtebauliche Entwicklung sichergestellt wird, die Belange des Umweltschutzes berücksichtigt werden und dafür gesorgt wird, dass das geplante Bauvorhaben (Holzbau zur Unterbringung von Kraftfahrzeugen, Gartengeräten, Rasentraktor etc.) sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Dazu gehört auch das vom Vorhabenträger in 4. Generation ununterbrochen bewohnte und in seinem Eigentum stehende Wohnhaus, das vom Innenbereich der am 29.03.2000 in Kraft getretenen Klarstellungs- und Abrundungssatzung für den Ortsteil Sauen nicht umfaßt wird und sich derzeit im Außenbereich befindet. Mit der Aufstellung der hier beantragten Ergänzungssatzung kann daher auch dieser baurechtlich unbefriedigende Zustand mitbereinigt werden.
Die Begründung zur Ergänzungssatzung „Sauen – Zum Anger“, die Planzeichnung und der artenschutzrechtliche Fachbeitrag sind Bestandteil dieser Ergänzungssatzung und können im Rathaus der Gemeinde Rietz-Neuendorf, Raum 206 (Stabsstelle) zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Die genannten Unterlagen werden zudem auf der Homepage der Gemeinde unter https://www.rietz-neuendorf.de zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.
Rietz-Neuendorf, den 02.12.2022
Oliver Radzio
Bürgermeister
Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 05/2022
02.12.2022 - Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses B-0411/2022
Bekanntmachung der Gemeinde Rietz-Neuendorf über den Beschluss zur Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses für eine Ergänzungssatzung „Sauen – Zum Anger“ (Beschlussvorlage B-0411/2022).
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 29.11.2022 beschlossen, ihren Beschluss Nr. B-0312/2021 über die Aufstellung einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den Ortsteil „Sauen – Zum Anger“ wieder aufzuheben. Die Beschlussvorlage Nr. B-0312/2021 war in der Sitzung der Gemeindevertretung am 07. Juni 2021 beschlossen und danach öffentlich bekannt gemacht worden.Im Laufe des seinerzeitigen Planverfahrens hat sich herausgestellt, dass einige im Aufstellungsbeschluss B-0312/2021 aufgeführten Flurstücke im ursprünglichen Antrag der Vorhabenträger nicht enthalten waren. Daher war der insoweit unrichtige Aufstellungsbeschluss vom 07. Juni 2021 aufzuheben und durch einen korrekt abgefassten neuen Beschluss (Beschlussvorlage B-0411/2022) zu ersetzen.
Rietz-Neuendorf, den 02.12.2022
Oliver Radzio
Bürgermeister
Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 05/2022
21.11.2022 - IV Teilergebisplan zu Beschlussvorlage B-0418/2022
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit zur Beschlussfassung Nr.: B-0418/2022
"Beschluss der Nachtragshaushaltssatzung für die Jahre 2021 und 2022"
finden Sie nachfolgend die dem Beschluss beigefügten Unterlagen.
- PDF-Datei: 11.3 MB
Hinweis: Bis zum Beginn der Ladungsfrist für die Gemeindevertretersitzung am 29. November 2022 können die Unterlagen ergänzt bzw. berichtigt werden.
10.10.2022 - Auslegung des B-Plan Entwurfs "Windpark Alt Golm - Kunersdorf"
Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Rietz-Neuendorf über die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans „Windpark Alt Golm - Kunersdorf” im Ortsteil Alt Golm der Gemeinde Rietz-Neuendorf
Die Gemeindevertretung Rietz-Neuendorf hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 19.11.2018 die Aufstellung des Bebauungsplans „Windpark Alt Golm“ (Vorlagen-Nr. B-0199/2018) beschlossen. Am 06.09.2022 folgte dann in öffentlicher Sitzung der Gemeindevertretung der Beschluss, den Entwurf des Bebauungsplans „Windpark Alt Golm - Kunersdorf” im Ortsteil Alt Golm der Gemeinde Rietz-Neuendorf, bestehend aus der Planzeichnung mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen, der Begründung Stand Juni 2022 sowie den artenschutzrechtlichen Fachbeiträgen gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den Ortsteil Alt Golm (Beschluss-Nr. B-402/2022) öffentlich auszulegen.
Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB wird der Entwurf des Bebauungsplans mitsamt den weiteren Unterlagen (Entwurfstext, Planzeichnung, Umweltbericht, artenschutzrechtlichen Fachbeiträgen) ab dem Tag der Bekanntmachung nach telefonischer Vereinbarung (033672-60822) und unter Beachtung der Corona-Regeln in der Zeit
vom 10. Oktober 2022 bis 11. November 2022 öffentlich ausgelegt und kann während der Sprechzeiten
Montag nach Vereinbarung
Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00
Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr
in der Stabsstelle der Gemeinde Rietz-Neuendorf, Zimmer 204, Fürstenwalder Straße 1 in 15848 Rietz-Neuendorf eingesehen werden.
Die Öffentlichkeit kann sich während dieser Auslegungsfrist über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern. Stellungnahmen zum Entwurf können während dieser Auslegungsfrist vorgebracht oder an die
Gemeindeverwaltung Rietz-Neuendorf, Fürstenwalder Str. 1, 15848 Rietz-Neuendorf versendet werden.
Auch auf die Möglichkeit der Abgabe per E-Mail mit Namen und Adresse des Absenders unter folgender Adresse info@rietz-neuendorf.de wird hingewiesen. Auch Kinder und Jugendliche sind gem. § 3 Abs. 1 BauGB Teil der Öffentlichkeit.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan „Windpark Alt Golm - Kunersdorf“ unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, werden von der öffentlichen Auslegung unterrichtet und zur Äußerung zum Entwurf der Ergänzungssatzung „Windpark Alt Golm - Kunersdorf“ aufgefordert. Der Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes „Windpark Alt Golm - Kunersdorf“ liegt in der Gemeinde Rietz-Neuendorf zwischen den Ortsteilen Alt Golm und Kunersdorf nordöstlich der Bundesstraße B 168. Das Plangebiet berührt die Flur 1, 3 und Flur 4 der Gemarkung Alt Golm sowie die Flur 7 der Gemarkung Pfaffendorf. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von rund 160 ha.
Rietz-Neuendorf, den 15.09.2022
Radzio
Bürgermeister
Diese Bekanntmachung wurde am 30. September 2022 im Amtsblatt Nr. 04-2022 für die Gemeinde Rietz-Neuendorf veröffentlicht.
14.09.2022 - Öffentliche Bekanntmachung des Amtsgerichts Fürstenwalde
08.09.2022 - Öffentliche Zustellung - Richard Lange oder Rechtsnachfolger
07.09.2022 - Bekanntmachungen des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree
Der nachstehend bezeichnete Grundbesitz, für den bisher kein Grundbuchblatt angelegt ist, soll nunmehr in das Grundbuch einegetragen werden:
Gemarkung | Flur | Flurstück | Lage | Als Eigentümer eingetragen werden soll: |
Neubrück | 4 | 11 | Brückenwiesen | Ferdinand Machnow in Neubrück |
Neubrück | 5 | 75 | Drahendorfer Spree | Landesregierung Brandenburg (Bodenfonds) |
Neubrück | 9 | 169 | Drahendorfer Spree | Hedwig Görsdorf geb. Richter, geboren am 27.11.1902 |
Neubrück | 9 | 142 | Am Srömeken | Gustav Pohland, Landwirt |
Neubrück | 9 | 163 | An der Drahendorfer Spree | |
Neubrück | 9 | 206 | Kobel | Gustav Pohland, Landwirt |
Neubrück | 10 | 196 | An der alten Spree | Gustav Pohland, Landwirt |
Neubrück | 9 | 261 | An der Spree | Karl Mrosek in Groß-Rietz |
Neubrück | 10 | 152 | An der Spree | Karl Mrosek in Groß-Rietz |
Neubrück | 11 | 29 | An der Spree | Hans Geoeg Schade in Buckow |
Neubrück | 11 | 102 | Am Schwarzberg | Georg Gliese, geboren am 19.01.1905 |
Neubrück | 11 | 107 | Nahe der Spree | Georg Gliese, geboren am 19.01.1905 |
Neubrück | 11 | 113 | Nahe der Spree | |
Neubrück | 11 | 124 | An der Spree | |
Neubrück | 11 | 125 | An der Spree | |
Neubrück | 11 | 142 | An der Spree | Georg Gliese, geboren am 19.01.1905 |
Neubrück | 11 | 221 | Nahe der Spree | Wilhelm Troppenz, geboren am 02.09.1894 |
Neubrück | 11 | 234 | An der Spree | Wilhelm Troppenz, geboren am 02.09.1894 |
Neubrück | 11 | 235 | An der Spree | Wilhelm Troppenz, geboren am 02.09.1894 |
Neubrück | 11 | 242 | An der Spree | Emma Glanert geb. Schulze, geboren am 16.06.1894 |
Neubrück | 11 | 243 | An der Spree | Emma Glanert geb. Schulze, geboren am 16.06.1894 |
Aufgrund der §§ 116 bis 125 der Grundbuchordnung wird hiermit auf die bevorstehende Anlegung des Grundbuchblattes hingewiesen. Alle Personen, die Einwendungen gegen die beabsichtigte Anlegung geltend machen können oder die beschränkte dingliche Rechte an dem vorbezeichneten Grundbesitz oder sonstige Eigentumsbeschränkungen für sich in Anspruch nehmen, werden aufgefordert, ihre Ansprüche innerhalb eines Monats seit Aushang dieser Bekanntmachung bei dem Grundbuchamt anzumelden. Die Ansprüche müssen entweder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, deren erklärter Inhalt vom Eigentümer stammt, nachgewiesen werden oder vom Eigentümer anerkannt worden sein, wenn sie bei der Anlegung des Grundbuchblattes zur Eintragung gelangen sollen.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird das Grundbuchlatt ohne Berücksichtigung etwa bestehender Rechte angelegt werden.
Die Aushänge finden Sie zusätzlich im Amtlichen Bekannmachungskasten vor dem Rathaus der Gemeinde Rietz-Neuendorf (Fürstenwalder Straße 1, 15848 Rietz-Neuendorf).
Öffentliche Bekanntmachung - Errichtung und Betrieb von zwei Windkraftanlagen in 15848 Beeskow OT Radinkendorf
Errichtung und Betrieb von zwei Windkraftanlagen
in 15848 Beeskow OT Radinkendorf
Zusätzliche und Gemeinsame Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt und des Landkreises Oder-Spree, untere Wasserbehörde vom 23. August 2022
Die Firma UKA Cottbus Projektentwicklung GmbH & Co. KG, Heinrich-Hertz-Straße 6, 03044 Cottbus, beantragt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), in 15848 Beeskow OT Radinkendorf auf dem Grundstück in der Gemarkung Radinkendorf, Flur 1, Flurstück 65 sowie Flurstück 30 je eine Windkraftanlage (WKA) zu errichten und zu betreiben. Der immissionsschutz-rechtliche Genehmigungsantrag und seine Unterlagen für die zwei WKA wurden bereits mit Bekannt-machung vom 1. Oktober 2019 in der Zeit vom 9. Oktober bis 8. November 2019 zur Einsicht ausgelegt. Das Vorhaben wird derart geändert, dass für die Fundamente der WKA vor Bauausführung baugrund-verbessernde Maßnahmen erforderlich werden und dadurch wasserrechtliche Zulassungen zu koordi-nieren sind. Die zusätzliche Bekanntmachung bezieht sich daher auf ergänzende wasserrechtliche An-tragsunterlagen für die temporäre Verrohrung des Hammerstallgrabens (betrifft die WKA Flur 1, Flur-stück 65) sowie für die dauerhafte Verrohrung des Hammerstallgrabens (betrifft die WKA Flur 1, Flur-stück 30) als Bestandteil der Antragsunterlagen sowie auf die für die beiden Vorhaben darüber hinaus bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oder-Spree beantragten wasserrechtlichen Erlaubnis-se gemäß § 8 in Verbindung mit den §§ 9 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes. Gegenstand der was-serrechtlichen Erlaubnisse ist die Materialeinbringung beim Rüttelstopfverfahren.
Der Typ und die Parameter (Höhe, Rotordurchmesser, Betriebsweise, Schallleistungspegel, elektrische Nennleistung und Turm) der beiden WKA bleiben unverändert.
Zusätzliche Auslegung
Die Auslegung der vorgenannten wasserrechtlichen Antragsunterlagen erfolgt gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) durch eine Veröffentli-chung dieser Unterlagen im Internet.
Die wasserrechtlichen Unterlagen sowie die bereits im Genehmigungsverfahren dazu vorliegenden Stellungnahmen werden einen Monat vom 31. August 2022 bis einschließlich 30. September 2022 im zentralen UVP-Portal des Landes Brandenburg unter https://www.uvp-verbund.de veröffentlicht (§ 3 Absatz 2 Satz 1 PlanSiG).
Als zusätzliches Informationsangebot werden im oben genannten Zeitraum die genannten Unterlagen
- im Landesamt für Umwelt, Abteilung Technischer Umweltschutz 1, Genehmigungsverfahrens-stelle Süd, Von-Schön-Straße 7, Zimmer 4.27 in 03050 Cottbus,
- in der Stadtverwaltung Beeskow, Bauamt, Zimmer 210, Berliner Straße 30 in 15848 Beeskow,
- in der Gemeinde Rietz-Neuendorf, Stabsstelle, Zimmer 204, Fürstenwalder Str. 1 in 15848 Rietz-Neuendorf sowie
- im Landkreis Oder-Spree, Breitscheidstraße 5 in 15848 Beeskow, Umweltamt, Zimmer 202
ausgelegt und können dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
Hinweis: Aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie ist zur Einhaltung der gesetzlich geforderten Schutzmaßnahmen für Einsichtnahmen in die in Papierform ausgelegten Unterlagen eine vorherige Anmeldung während der Dienststunden unter folgernden
Kontaktdaten erforderlich:
- Landesamt für Umwelt unter der Telefonnummer: 0355 4991-1421 oder per E-Mail: t12@lfu.brandenburg.de,
- Bauamt der Stadtverwaltung Beeskow, in Beeskow unter der Telefonnummer: 03366 422-35 oder per E-Mail: bauamt@beeskow.de,
- Stabsstelle der Gemeinde Rietz-Neuendorf in Rietz-Neuendorf unter der Telefonnummer: 033672-608-22 oder -12 oder per E-Mail: t.fischer@rietz-neuendorf.de,
- Landkreis Oder-Spree unter der Telefonnummer: 03366 35-1692 oder per E-Mail: umwelt-amt@landkreis-oder-spree.de.
Einwendungen
Zusätzliche Einwendungen gegen die ergänzten wasserrechtlichen Unterlagen können während der Einwendungsfrist vom 31. August 2022 bis einschließlich 1. November 2022 unter Angabe der Vorhaben-ID Süd-G00619 und Süd-G03120 schriftlich oder elektronisch erhoben werden:
- beim Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle Süd, Postfach 60 10 61 in 14410 Pots-dam oder elektronisch an die E-Mail-Adresse: t12@lfu.brandenburg.de sowie
- bei der Stadtverwaltung Beeskow, Bauamt, Zimmer 210, Berliner Straße 30 in 15848 Beeskow und
- bei der Gemeinde Rietz-Neuendorf, Stabsstelle, Zimmer 204, Fürstenwalder Straße 1 in 15848 Rietz-Neuendorf sowie
- beim Landkreis Oder-Spree, Breitscheidstraße 5 in 15848 Beeskow, Umweltamt, Zimmer 202.
Für elektronische Einwendungen kann das Einwendungsportal unter Angabe der oben genannten Vor-haben-ID verwendet werden unter: https://lfu.brandenburg.de/einwendungen.
Die Einwendungsmöglichkeit wird auf die ergänzten wasserrechtlichen Unterlagen beschränkt. Mit Ab-lauf dieser Frist sind für die Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Erörterungstermin
Soweit gegenüber den Ergänzungen form- und fristgerecht Einwendungen erhoben werden, entscheidet die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist nach Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Findet aufgrund dieser Entscheidung kein Erörterungstermin statt, so wird dies nochmals gesondert öffentlich bekannt gemacht. Gehen keine form- und fristgerechten Einwendungen ein, entfällt der Erörterungstermin.
Ist nach Einschätzung der Behörde aufgrund der Pandemiesituation die Durchführung eines Erörte-rungstermins nicht sicher möglich, kann stattdessen ersatzweise eine Online-Konsultation gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 PlanSiG in Verbindung mit § 73 Absatz 6 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensge-setzes (VwVfG) durchgeführt werden. In diesem Fall wird die Durchführung der ersatzweisen Online-Konsultation rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht.
Der Erörterungstermin ist vorgesehen für den 15. Dezember 2022 um 10 Uhr im Sitzungsraum des Rathauses der Stadt Beeskow, Berliner Straße 30 in 15848 Beeskow. Dieser Termin dient dazu, die rechtzeitig gegen die Ergänzungen erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen dieser von Bedeutung sein kann. Dazu wird denjenigen, die Ein-wendungen erhoben haben, Gelegenheit gegeben, ihre Einwendungen gegenüber der Genehmigungs-behörde und dem Antragsteller zu erläutern. Kann die Erörterung an diesem Tag nicht abgeschlossen werden, wird der Erörterungstermin an den folgenden Werktagen fortgesetzt. Es wird darauf hingewie-sen, dass die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.
Hinweise
Die zur Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt vom 01. Oktober 2019 zum Vorhaben vorgetra-genen Einwendungen behalten ihre Gültigkeit.
Eine Eingangsbestätigung auf die schriftlich oder per E-Mail erhobenen Einwendungen wird nicht vor-genommen. Bei Verwendung des Einwendungsportals erfolgt eine automatische Eingangsbestätigung.
Die Einwendungen sind dem Antragsteller sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekannt zu geben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Be-kanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Geneh-migungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Eine gesonderte Einladung zum Erörterungstermin erfolgt nicht. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Rechtsgrundlagen
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Er-schütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über geneh-migungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69)
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. November 2020 (BGBl. I S. 2428)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147)
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901)
Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353)
Landesamt für Umwelt
Abteilung Technischer Umweltschutz 1
Genehmigungsverfahrensstelle Süd
Landkreis Oder-Spree
Der Landrat
Öffentliche Bekanntmachung Feststellung der Ergebnisse der 2. Änderung der Wertermittlung - BOV Reichenwalde
Bodenordnungsverfahren Reichenwalde
Verfahrensnummer: 3001 07 (alt 3001 Q)
Öffentliche Bekanntmachung des Verbandes für Landentwicklung und Flurneuordnung Brandenburg
Feststellung der Ergebnisse der 2. Änderung der Wertermittlung
Im Bodenordnungsverfahren Reichenwalde werden hiermit die Ergebnisse der 2. Änderung der Wertermittlung gem. § 8 des Brandenburgischen Landentwicklungsgesetzes festgestellt.
Die geänderten Wertermittlungsunterlagen wurden zur Einsichtnahme für die Beteiligten vom 31.03.2022 bis 01.07.2022 gemäß den Bestimmungen des Planungssicherstel-lungsgesetzes durch Veröffentlichung im Internet unter folgendem Link
https://cloud.vlf-potsdam.de/nextcloud/index.php/s/ryJBDJqyQzzC6Zp
(3001_07_Reichenwalde_Auslage_Unterlagen_2te_Aenderung_WE) ausgelegt.
Begründete Einwendungen, die zur Änderung der offengelegten Wertermittlungsergebnisse führten, wurden nicht erhoben.
Die Auslegung der Ergebnisse der 2. Änderung der Wertermittlung (Wertermittlungsrahmen, geänderte Wertkarten) erfolgt gemäß des Planungssicherstellungsgesetzes durch Veröffentlichung im Internet unter folgendem Link
https://cloud.vlf-potsdam.de/nextcloud/index.php/s/s75NpGcktJaMRiF
(3001_07_Reichenwalde_Feststellung_2te_Aenderung_WE)
Der Link zu den Unterlagen ist ebenfalls auf der Internetseite des vlf unter www.vlf-Brandenburg.de (Öffentliche Bekanntmachungen / 300107_Feststellung_Aend_WE) aufgeführt.
Die nicht in der 2. Änderung der Wertermittlung aufgeführten Festlegungen des Wer-termittlungsrahmens bleiben unberührt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Feststellung der Ergebnisse der 2. Änderung der Wertermittlung kann inner-halb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist gegenüber der Teilnehmergemeinschaft des Bodenordnungsverfahrens Reichenwalde beim Landes-amt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Rathausstraße 6, 15517 Fürstenwalde/Spree schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Reichenwalde, den 28.07.2022
Carsten Krappmann
Vorstandsvorsitzender
Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Rietz-Neuendorf erfolgt im Amtsblatt Nr. 04/2022 (voraussichtlich in KW 38/39)
Öffentliche Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans »Windpark Groß Rietz»
Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Rietz-Neuendorf über die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans „Windpark Groß Rietz” im Ortsteil Groß Rietz der Gemeinde Rietz-Neuendorf
Die Gemeindevertretung Rietz-Neuendorf hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 22.05.2017 die Aufstellung des Bebauungsplans „Windpark Groß Rietz“ beschlossen. Am 28.06.2022 folgte dann in öffentlicher Sitzung der Gemeindevertretung der Beschluss, den Entwurf des Bebauungsplans „Windpark Groß Rietz” im Ortsteil Groß Rietz der Gemeinde Rietz-Neuendorf, bestehend aus der Planzeichnung mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen, der Begründung Stand Juni 2022 sowie der Liste der betroffenen Flurstücke gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den Ortsteil Groß Rietz (Beschluss-Nr. B-389/2022) öffentlich auszulegen.
Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB wird der Entwurf des Bebauungsplans mitsamt den weiteren Unterlagen (Entwurfstext, Planzeichnung, Liste der betroffenen Flurstücke) ab dem Tag der Bekanntmachung nach telefonischer Vereinbarung und unter Beachtung der Corona-Regeln in der Zeit
vom 01. August 2022 bis 02. September 2022
öffentlich ausgelegt und kann während der Sprechzeiten
Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00
Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00
Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr
in der Stabsstelle der Gemeinde Rietz-Neuendorf, Zimmer 204, Fürstenwalder Straße 1 in 15848 Rietz-Neuendorf eingesehen werden. Die Öffentlichkeit kann sich während dieser Auslegungsfrist über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern. Stellungnahmen zum Entwurf können während dieser Auslegungsfrist vorgebracht oder an die Gemeindeverwaltung Rietz-Neuendorf, Fürstenwalder Str. 1, 15848 Rietz-Neuendorf versendet werden. Auch auf die Möglichkeit der Abgabe per E-Mail mit Namen und Adresse des Absenders unter folgender Adresse info@rietz-neuendorf.de wird hingewiesen. Auch Kinder und Jugendliche sind gem. § 3 Abs. 1 BauGB Teil der Öffentlichkeit.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan „Windpark Groß Rietz“ unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, werden von der öffentlichen Auslegung unterrichtet und zur Äußerung zum Entwurf der Ergänzungssatzung „Windpark Groß Rietz“ aufgefordert.
Der Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes „Windpark Groß Rietz“ umfasst den auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Rietz-Neuendorf liegenden Teil des Windeignungsgebietes „Am Hufenfeld“. Der Teil, der sich in der angrenzenden Gemeinde Beeskow befindet, wird bauplanungsrechtlich in einem eigenen Bauleitplanverfahren bearbeitet. Das Planungsgebiet befindet sich nördlich der Stadt Beeskow zwischen den Ortslagen Groß Rietz im Westen und Radinkendorf im Osten.
Rietz-Neuendorf, den 08.07.2022
Radzio
Bürgermeister
Die Veröffentlichung findet im Amtsblatt Nr.: 03/2022 statt.
Unterlagen
- WEG Beeskow-Hufenfeld_ZauneidechsePDF-Datei:4 MB
- WEG Hufenfeld_Horstüberprüfung GreifvögelPDF-Datei:932 kB
- WP Beeskow_RNU Seeadler- und WeißstorchPDF-Datei:2,7 MB
- WP Beeskow_Zug- und RastvögelPDF-Datei:2,8 MB
- WP Groß Rietz_SchallprognosePDF-Datei:6 MB
- WP Groß Rietz_SchattenwurfprognosePDF-Datei:13,5 MB
- WP-Groß-Rietz_B-Plan_Umweltbericht_Entwurf_2022-06-01PDF-Datei:1,1 MB
- B-Plan_WP-Groß-Rietz_ArtenschutzbeitragPDF-Datei:369 kB
- WEG Am Hufenfeld_NFA RotmilanPDF-Datei:2,5 MB
- WEG Beeskow-Hufenfeld - FG_FledermäusePDF-Datei:1,4 MB
- WEG Beeskow-Hufenfeld_FSG_VögelPDF-Datei:10,4 MB
- BPlan_WP_Groß_Rietz_Karte4c_MassnahmenPDF-Datei:1,6 MB
- BPlan_WP_Groß_Rietz_Karte4d_MassnahmenPDF-Datei:2,8 MB
- Bplan_wp_groß_rietz_karte4e_massnahmenPDF-Datei:2,5 MB
- B-Plan_WP Groß Rietz_Begründung_Entwurf_2022-06-01PDF-Datei:848 kB
- B-Plan WP Groß Rietz_Planzeichnung_Entwurf_2022-05-30PDF-Datei:635 kB
- B-0389 - 2022 Anlage 2 Verzeichnis FlurstückePDF-Datei:10 kB
- B-0389 - 2022 Anlage 1 Abgrenzung des Geltungsbereichs.docxPDF-Datei:64 kB
Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Rietz-Neuendorf über die Auslage der Ergänzungssatzung »Dorfstraße Alt Golm»
Die Gemeindevertretung Rietz-Neuendorf hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 28.06.2022 beschlossen, den Entwurf der Ergänzungssatzung „Dorfstraße Alt Golm“, bestehend aus der Planzeichnung mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen und der Begründung Stand Juni 2022 gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den Ortsteil Alt Golm (Beschluss-Nr. B-390/2022) öffentlich auszulegen.
Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB wird der Entwurf der Ergänzungssatzung mitsamt den weiteren Unterlagen (Entwurfstext, Planzeichnung, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag) ab dem Tag der Bekanntmachung nach telefonischer Vereinbarung und unter Beachtung der Corona-Regeln in der Zeit
vom 01. August 2022 bis 02. September 2022
öffentlich ausgelegt und kann während der Sprechzeiten:
Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00
Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00
Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr
in der Stabsstelle der Gemeinde Rietz-Neuendorf, Zimmer 204, Fürstenwalder Straße 1 in 15848 Rietz-Neuendorf eingesehen werden.
Die Öffentlichkeit kann sich während dieser Auslegungsfrist über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern. Stellungnahmen zum Entwurf können während dieser Auslegungsfrist vorgebracht oder an die Gemeindeverwaltung Rietz-Neuendorf, Fürstenwalder Str. 1, 15848 Rietz-Neuendorf versendet werden. Auch auf die Möglichkeit der Abgabe per E-Mail mit Namen und Adresse des Absenders unter folgender Adresse info@rietz-neuendorf.de wird hingewiesen. Auch Kinder und Jugendliche sind gem. § 3 Abs. 1 BauGB Teil der Öffentlichkeit.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Ergänzungssatzung „Dorfstraße Alt Golm“ unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, werden von der öffentlichen Auslegung unterrichtet und zur Äußerung zum Entwurf der Ergänzungssatzung „Dorfstraße Alt Golm“ aufgefordert.
Der Geltungsbereich für die Ergänzungssatzung „Dorfstraße, Alt Golm“ umfasst das Flurstück 130 (tlw.) in der Gemarkung Alt Golm, Flur 1 mit einer Fläche von insgesamt 2196 m².
Die in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Alt Golm (in den unbeplanten Innenbereich) ergänzend einbezogene Fläche ist in der zeichnerischen Darstellung der Satzung dargestellt. Durch die ehemalige Gemeinde, jetzt OT Alt Golm wurde 2000 eine Klarstellungs- und Abrundungssatzung aufgestellt. Die betroffene Fläche stellt eine Baulücke zur weiter nördlich und südlich vorhandenen Bestandsbebauung dar und ist somit nicht dem im Zusammenhang bebauten Innenbereich zugeordnet, weshalb sie bisher planrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen war.
Rietz-Neuendorf, den 08.07.2022
Radzio
Bürgermeister
Die Veröffentlichung findet im Amtsblatt Nr.: 03-2022 statt.
Öffentliche Bekanntmachung zur Berufung einer Ersatzperson für den Ortsbeirat Alt Golm
Gemäß § 84 (1) i.V.m. § 60 (3) des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und § 80 (1) der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) gebe ich folgendes bekannt:
Das gewählte Mitglied des Ortsbeirates Alt Golm, Frau Michaela Tschanz, hat ihr Mandat wirksam niedergelegt.
Gemäß § 60 (3) BbgKWahlG geht der Sitz auf die in der Reihenfolge erste Ersatzperson über, auf dem der Ausgeschiedene gewählt worden ist. Demnach ist Herr Jonny Schroeder Ersatzperson auf dem Wahlvorschlag. Er hat sein Mandat mit Wirkung vom 21.06.2022 angenommen und ist somit Mitglied des Ortsbeirates Alt Golm.
gez. Andrea Goldschmidt
Wahlleiterin
Frühzeitige Beteiligung zum Bebauungsplan »Eigenheimstandort IV Alt Golm«
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB.
Bebauungsplan ʺEigenheimstandort IV Alt Golm zwischen Lindenweg, Buschweg, Friedhofsweg und der B 168" der Gemeinde Rietz-Neuendorf
Die Gemeindevertreterversammlung der Gemeinde Rietz Neuendorf hat am 26.04.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes ʺEigenheimstandort IV Alt Golm zwischen Lindenweg, Buschweg, Friedhofsweg und der B 168" beschlossen. Aus den beiliegenden Dokumenten können Sie den Vorentwurf des Bebauungsplanes einschließlich der Begründung (Teil I und II) ersehen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt im Rahmen der öffentlichen Auslegung vom 1. August 2022 bis einschließlich zum 9. September 2022 in der Gemeindeverwaltung Rietz-Neuendorf, Fürstenwalder Straße 1, 15848 Rietz-Neuendorf.
Unterlagen:
- PDF-Datei: 315 kB
- PDF-Datei: 169 kB
- PDF-Datei: 6.3 MB