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Informationen zu Dienstleistungen der Gemeinde, Formularen und externen Dienstleistern.

Entrichtung der Fischereiabgabe

Wenn Sie angeln oder fischen möchten, müssen Sie vorher die Fischereiabgabe entrichten.

Volltext

In Brandenburg muss von Personen ab 14 Jahren für jedes Jahr die Fischereiabgabe bezahlt werden, um angeln zu dürfen. Pro Kalenderjahr fallen 12,00 EUR Fischereiabgabe an. Die Fischereiabgabe kann auch für fünf Kalenderjahre bezahlt werden. In dem Fall beträgt die Fischereiabgabe 40,00 EUR.

Die Fischereiabgabemarken sind vor Beginn des Angelns oder Fischens in eine ausgefüllte Nachweiskarte einzukleben. Die Marken können bei den Gemeinden, bei ausgewählten Verbänden und Läden, sowie über ein Pilotprojekt unter www.angelkarten.com auch digital erworben werden.

Von der Fischereiabgabe befreit sind Personen, die noch nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben sowie Personen, die Anlagen der Teichwirtschaft oder der Fischzucht und -haltung bewirtschaften. Auch befreit sind Personen, die in bewirtschafteten Anlagen, in denen die Fische nicht herrenlos sind, mit der Handangel fischen.

Die Fischereiabgabe ist unaufgefordert zu bezahlen, unabhängig ob die Fischereiabgabe für ein oder für fünf Kalenderjahre bezahlt wird.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Nachweiskarte ausgefüllt mit Name, Vorname und Adresse oder

Nachweis eines digitalen Verfahrens mit Name, Vorname und Adresse, ausgedruckt oder als digitales Dokument

Voraussetzungen

Mindestalter 14 Jahre

Kosten

- Nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres für ein Kalenderjahr: 12,00 EUR

- Nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres für fünf Kalenderjahre: 40,00 EUR

Verfahrensablauf

Sie begeben sich unaufgefordert zur Ausgabestelle für Fischereiabgabemarken und entrichten die entsprechende Fischereiabgabe.

Nach Entrichtung der Fischereiabgabe erhalten Sie die Abgabemarke als Nachweis. Diese ist in die Nachweiskarte einzukleben.

Wird die Fischereiabgabe über über ein digitales Vefahren entrichtet, ist der durch das Verfahren erstellte Nachweis über die entrichtete Fischereiabgabe ausgedruckt oder als digitales Dokument mit sich zu führen.

Formulare

- Formulare: Keine

- Onlineverfahren möglich: Ja

- Schriftform erforderlich: Nein

- Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Zuständige Stelle

Zuständig sind die unteren Fischereibehörden der Landkreise / kreisfreien Städte

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Landreis Oder-Spree - Untere Fischereibehörde

Schneeberger Weg 40
Haus N
15848 Beeskow