Satzung über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan "Bestattungswald Alt Golm"
Satzung über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan „Bestattungswald Alt Golm“
- Lesefassung -
Gemäß §24 des Baugesetzbuches (BauGB) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf mit Beschluss Nr. B-0595/2025 in ihrer Sitzung am 15.07.2025 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen.
§1 Anordnung der Veränderungssperre
(1) Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Bestattungswald Alt Golm“ wird eine Veränderungssperre angeordnet. Ziel ist es, eine geordnete städtebauliche Entwicklung für den geplanten Bestattungswald unter Abstimmung aller Beteiligten zur ermöglichen.
§2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
(1) Der Geltungsbereich liegt auf den Gemarkungen Alt Golm und Drahendorf und befindet sich im Norden des Gemeindegebietes der Gemeinde Rietz-Neuendorf zwischen den Ortslagen Alt Golm und Pfaffendorf. Der Geltungsbereich wird westlich durch die Bundesstraße B168, nördlich durch den umgangssprachlich genannten Linzberg und südlich die bewohnte Ortslage Kunersdorf eingerahmt.
(2) Der Geltungsbereich umfasst die nachfolgend aufgeführten Flurstücke ganz oder in Teilflächen.
- Flurstück 242, Flur 1, Gemarkung Alt Golm
- Flurstück 243, Flur 1, Gemarkung Alt Golm
- Flurstück 32, Flur 4, Gemarkung Alt Golm
- Flurstück 33, Flur 4, Gemarkung Alt Golm
- Flurstück 43, Flur 4, Gemarkung Alt Golm
- Flurstück 45, Flur 4, Gemarkung Alt Golm
- Flurstück 54, Flur 4, Gemarkung Drahendorf
- Flurstück 55, Flur 4, Gemarkung Drahendorf
(3) Der räumliche Geltungsbereich ist auf der Anlage „Geltungsbereich zur Satzung der Veränderungssperre zum Bebauungsplan "Bestattungswald Alt Golm" dargestellt. Die Anlage ist Teil dieser Satzung.
§3 Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
- Vorhaben im Sinne des §29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
- Keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3) In Anwendung von §14 Abs 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§4 Inkrafttreten
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§16 Absatz 2 Satz 2 BauGB).
§5 Geltungsdauer
(1) Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist §17 BauGB maßgebend.
Rietz-Neuendorf, den 17.07.2025
Oliver Radzio
Bürgermeister
Anlage: Geltungsbereich zur Satzung der Veränderungssperre zum Bebauungsplan "Bestattungswald Alt Golm“
Veröffentlicht im Amtsblatt Nr.: 05-2025 am 1. August 2025