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Anordnung der Bekanntmachung der Aufhebungssatzung der Satzung der Veränderungssperre zum Baubauungsplan "Friedwald Alt Golm"

Bekanntmachungsanordnung der Aufhebungssatzung zur Satzung über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan „Friedwald Alt Golm“ der Gemeinde Rietz-Neuendorf

Die Bekanntmachung der Aufhebungssatzung zur Satzung über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan „Friedwald Alt Golm“ der Gemeinde Rietz-Neuendorf wird nach § 3 Abs. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]), geändert durch Gesetz vom 2. April 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 8]) den Vorschriften der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Verbandsgemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmV) vom 1. Dezember 2000 (GVBl.11/00, [Nr. 24], S.435), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 43]) und § 11 Abs.3 der Hauptsatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf vom 08.02.2021 hiermit angeordnet.

Die vorstehende Aufhebungssatzung wird im Amtsblatt der Gemeinde Rietz-Neuendorf, 23. Jahrgang, Nr. 05/2025 vom 01.08.2025 öffentlich bekannt gemacht und tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.

Die vorstehende Aufhebungssatzung kann ab dem 01.08.2025 auf der Homepage der Gemeinde Rietz-Neuendorf über folgenden Link eingesehen werden:

https://www.rietz-neuendorf.de/Verwaltung/Satzungen/

Sie kann ab dem Tag der Bekanntmachung auf Dauer während der Sprechzeiten

  • Mo nach Vereinbarung
  • Di 09:00 bis 12:00 und 14:00 bis 18:00
  • Mi nach Vereinbarung
  • Do 09:00 bis 12:00 und 14:00 bis 16:00
  • Fr 09:00 bis 12:00 Uhr

im Bauamt der Gemeinde Rietz-Neuendorf, Fürstenwalder Straße 1 in 15848 Rietz-Neuendorf eingesehen werden.

Hinweise:

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Dies gilt nicht, wenn

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  • die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,
  • der Bürgermeister den Beschluss der Gemeindevertretung vorher beanstandet hat

oder

  • der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.

Rietz-Neuendorf, 16.07.2025

Oliver Radzio
Bürgermeister