Anordnung der Bekanntmachung der Aufhebungssatzung der Satzung der Veränderungssperre zum Baubauungsplan "Friedwald Alt Golm"
Bekanntmachungsanordnung der Aufhebungssatzung zur Satzung über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan „Friedwald Alt Golm“ der Gemeinde Rietz-Neuendorf
Die Bekanntmachung der Aufhebungssatzung zur Satzung über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan „Friedwald Alt Golm“ der Gemeinde Rietz-Neuendorf wird nach § 3 Abs. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]), geändert durch Gesetz vom 2. April 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 8]) den Vorschriften der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Verbandsgemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmV) vom 1. Dezember 2000 (GVBl.11/00, [Nr. 24], S.435), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 43]) und § 11 Abs.3 der Hauptsatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf vom 08.02.2021 hiermit angeordnet.
Die vorstehende Aufhebungssatzung wird im Amtsblatt der Gemeinde Rietz-Neuendorf, 23. Jahrgang, Nr. 05/2025 vom 01.08.2025 öffentlich bekannt gemacht und tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Die vorstehende Aufhebungssatzung kann ab dem 01.08.2025 auf der Homepage der Gemeinde Rietz-Neuendorf über folgenden Link eingesehen werden:
https://www.rietz-neuendorf.de/Verwaltung/Satzungen/
Sie kann ab dem Tag der Bekanntmachung auf Dauer während der Sprechzeiten
- Mo nach Vereinbarung
- Di 09:00 bis 12:00 und 14:00 bis 18:00
- Mi nach Vereinbarung
- Do 09:00 bis 12:00 und 14:00 bis 16:00
- Fr 09:00 bis 12:00 Uhr
im Bauamt der Gemeinde Rietz-Neuendorf, Fürstenwalder Straße 1 in 15848 Rietz-Neuendorf eingesehen werden.
Hinweise:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Dies gilt nicht, wenn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
- die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,
- der Bürgermeister den Beschluss der Gemeindevertretung vorher beanstandet hat
oder
- der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.
Rietz-Neuendorf, 16.07.2025
Oliver Radzio
Bürgermeister