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Bekanntmachung der Aufhebung der Satzung der Veränderungssperre zum Bebauungsplan "Friedwald Alt Golm"

Bekanntmachung der Aufhebungssatzung zur Satzung über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan „Friedwald Alt Golm“

Die durch die Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung am 28.01.2025 mit Beschlussnummer B-0573/2025 beschlossene und im Amtsblatt Nr. 02-2025 bekanntgegebene Satzung über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan „Friedwald Alt Golm“ wurde mit Beschlussnummer B-0594/2025 in der Sitzung vom 15.07.2025 wieder aufgehoben.

Die Satzung vom 29.01.2025 über die Veränderungssperre nach § 14 BauGB für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Friedwald Alt Golm“ in der Gemarkung Alt Golm tritt mit dem Tage der Bekanntmachung außer Kraft.

Die Aufhebungssatzung zur Satzung zur Veränderungssperre zum Bebauungsplan „Friedwald Alt Golm“ kann im Bauamt der Gemeinde Rietz-Neuendorf, Fürstenwalder Straße 1, 15848 Rietz-Neuendorf während der öffentlichen

Sprechzeiten dauerhaft eingesehen werden und über ihren Inhalt Auskunft verlangt werden.

Öffentliche Sprechzeiten

  • Mo nach Vereinbarung
  • Di 09.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr
  • Mi nach Vereinbarung
  • Do 09.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
  • Fr 09.00 bis 12.00 Uhr

Die Aufhebungssatzung wird nach der Bekanntmachung im Internet auf der Homepage der Gemeinde Rietz-Neuendorf unter https://www.rietz-neuendorf.de/ Verwaltung/Satzungen/ bereitgestellt.

Hinweis gemäß § 215 BauGB

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Rietz-Neuendorf unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gemäß §3 (4) Brandenburgische Kommunalverfassung (BbgKVerf) in der zurzeit gültigen Fassung geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung eintretenden Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Rietz-Neuendorf, 16.07.2025

Oliver Radzio
Bürgermeister

01.08.2025