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Bekanntmachung der Gemeinde Rietz-Neuendorf über das Inkrafttreten der Ergänzungssatzung »Birkholzer Weg« im Ortsteil Herzberg

Die Gemeindevertretung Rietz-Neuendorf hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 25.03.2025 den Entwurf der Ergänzungssatzung „Birkholzer Weg“, bestehend aus der Planzeichnung mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen, der Begründung und dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den Ortsteil Herzberg der Gemeinde Rietz-Neuendorf als Satzung beschlossen (Beschluss-Nr. B-0580/2025).

Der Geltungsbereich der Satzung umfasst den außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und damit gemäß § 35 BauGB (Baugesetzbuch) im Außenbereich gelegenen Teil des Flurstückes 347, Flur 2 in der Gemarkung Herzberg. Das hier anliegende Plangebiet stellt zeichnerisch den Geltungsbereich der Ergänzungssatzung dar und ist Bestandteil dieser Bekanntmachung.

B-0580-2025 PlanZ_ErgSatzung_Herzberg_BirkholzerWeg_Satzung_20250226

Abbildung: Plangebiet der Ergänzungssatzung

Die Ergänzungssatzung wird einschließlich ihrer Begründung ab dem Tag der Bekanntmachung im Internet auf der Homepage der Gemeinde Rietz-Neuendorf unter https://www.rietz-neuendorf.de/Verwaltung/Bauleitplanung/  bereitgestellt.

Sie kann zudem auf Dauer im Bauamt der Gemeinde Rietz-Neuendorf, Fürstenwalder Straße 1 in 15848 Rietz-Neuendorf während der öffentlichen Sprechzeiten

  • Montag nach Vereinbarung
  • Dienstag von 09.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr
  • Mittwoch nach Vereinbarung
  • Donnerstag von 09.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
  • Frertag von 09.00 bis 12.00 Uhr

eingesehen werden.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen: Unbeachtlich werden:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes zum Flächennutzungsplan,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Ergänzungssatzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über Fälligkeiten und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit der Ansprüche herbeigeführt werden.

Die Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB (Baugesetzbuch) für den Ortsteil Herzberg der Gemeinde Rietz-Neuendorf tritt mit Bekanntmachung nach § 34 Abs. 6 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Rietz-Neuendorf, den 26.03.2025

Oliver Radzio
Bürgermeister

09.04.2025