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Bekanntmachung der Hebesatzsatzung

Bekanntmachungsanordnung für die Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für Realsteuern der Gemeinde Rietz-Neuendorf (Hebesatzsatzung)

Die Bekanntmachung der vorstehenden Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für Realsteuern der Gemeinde Rietz-Neuendorf (Hebesatzsatzung) wird nach § 3 Abs. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr.10], S., ber. [Nr. 38]), den Vorschriften der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Verbandsgemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung -BekanntmV) vom 1. Dezember 2000 (GVBl.11/00, [Nr. 24], S.435), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 43]) und § 11 Abs.3 der Hauptsatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf vom 08.02.2021 hiermit angeordnet.

Die vorstehende Hebesatzsatzung wird im Amtsblatt der Gemeinde Rietz-Neuendorf, 23. Jahrgang, Nr. 02-2025 vom 10.02.2025 öffentlich bekannt gemacht und tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft. Die vorstehende Hebesatzsatzung kann auf der Homepage der Gemeinde Rietz-Neuendorf über folgenden Link eingesehen werden:

https://www.rietz-neuendorf.de/Verwaltung/Satzungen/

Sie kann ab dem Tag der Bekanntmachung auf Dauer während der Sprechzeiten:

Montag nach Vereinbarung
Dienstag 09:00 bis 12:00 und 14:00 bis 18:00
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 09:00 bis 12:00 und 14:00 bis 16:00
Freitag 0 9:00 bis 12:00 Uhr

im Hauptamt der Gemeinde Rietz-Neuendorf, Fürstenwalder Straße 1 in 15848 Rietz-Neuendorf eingesehen werden.

Hinweise:

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Dies gilt nicht, wenn

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  • die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,
  • der Bürgermeister den Beschluss der Gemeindevertretung vorher beanstandet hat

oder

  • der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die
  • den Mangel ergibt.

Rietz-Neuendorf, den 29.01.2025

Oliver Radzio
Bürgermeister

10.02.2025