Bekanntmachung der Hebesatzsatzung
Bekanntmachungsanordnung für die Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für Realsteuern der Gemeinde Rietz-Neuendorf (Hebesatzsatzung)
Die Bekanntmachung der vorstehenden Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für Realsteuern der Gemeinde Rietz-Neuendorf (Hebesatzsatzung) wird nach § 3 Abs. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr.10], S., ber. [Nr. 38]), den Vorschriften der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Verbandsgemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung -BekanntmV) vom 1. Dezember 2000 (GVBl.11/00, [Nr. 24], S.435), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 43]) und § 11 Abs.3 der Hauptsatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf vom 08.02.2021 hiermit angeordnet.
Die vorstehende Hebesatzsatzung wird im Amtsblatt der Gemeinde Rietz-Neuendorf, 23. Jahrgang, Nr. 02-2025 vom 10.02.2025 öffentlich bekannt gemacht und tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft. Die vorstehende Hebesatzsatzung kann auf der Homepage der Gemeinde Rietz-Neuendorf über folgenden Link eingesehen werden:
https://www.rietz-neuendorf.de/Verwaltung/Satzungen/
Sie kann ab dem Tag der Bekanntmachung auf Dauer während der Sprechzeiten:
Montag nach Vereinbarung
Dienstag 09:00 bis 12:00 und 14:00 bis 18:00
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 09:00 bis 12:00 und 14:00 bis 16:00
Freitag 0 9:00 bis 12:00 Uhr
im Hauptamt der Gemeinde Rietz-Neuendorf, Fürstenwalder Straße 1 in 15848 Rietz-Neuendorf eingesehen werden.
Hinweise:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Dies gilt nicht, wenn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
- die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,
- der Bürgermeister den Beschluss der Gemeindevertretung vorher beanstandet hat
oder
- der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die
- den Mangel ergibt.
Rietz-Neuendorf, den 29.01.2025
Oliver Radzio
Bürgermeister