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Satzung über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan "Friedwald Alt Golm"

Satzung über die Veränderungssperre
zum Bebauungsplan „Friedwald Alt Golm“

- Lesefassung -



Gemäß § 24 des Baugesetzbuches (BauGB) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf mit Beschluss Nr. B-0573/2025 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen.

§ 1 Anordnung der Veränderungssperre

Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Friedwald Alt Golm“ wird eine Veränderungssperre angeordnet. Ziel ist es, eine geordnete städtebauliche Entwicklung für den geplanten Friedwald unter Abstimmung aller Beteiligten zur ermöglichen.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst das Gebiet laut beigefügter Übersichtskarte, die Bestandteil der Satzung ist.

§ 3 Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre

  1. Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
    • Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. 
    • Keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden
  2. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
  3. In Anwendung von § 14 Abs 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

§ 4 Inkrafttreten

Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Absatz 2 Satz 2 BauGB)

§ 5 Geltungsdauer

Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.

Rietz-Neuendorf, den 28.01.2025

Oliver Radzio
Bürgermeister


Anlage: Geltungsbereich der Veränderungssperre


Geltungsbereich der Veränderungssperre


Veröffentlicht im Amtsblatt Nr.: 02-2025 am 10. Februar 2025