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Bekanntmachungsanordnung für die 1. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung

Bekanntmachungsanordnung
für die 1. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung
der Gemeinde Rietz-Neuendorf

Die Bekanntmachung der vorstehenden Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf wird nach § 3 Abs. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]), den Vorschriften der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Verbandsgemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmV) vom 1. Dezember 2000 (GVBl.11/00, [Nr. 24], S.435), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 43]) und § 11 Abs.3 der Hauptsatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf vom 08.02.2021 hiermit angeordnet.

Die vorstehende Änderungssatzung wird im Amtsblatt der Gemeinde Rietz-Neuendorf, 22. Jahrgang, Nr. 07/2024 vom 10.12.2024 öffentlich bekannt gemacht und tritt rückwirkend zum 01.07.2024 in Kraft. Die vorstehende Änderungssatzung kann auf der Homepage der Gemeinde Rietz-Neuendorf über folgenden Link eingesehen werden:

https://www.rietz-neuendorf.de/Verwaltung/Satzungen-Verordnungen/ 

Sie kann ab dem Tag der Bekanntmachung auf Dauer während der Sprechzeiten

  • Montag nach Vereinbarung
  • Dienstag 09:00 bis 12:00 und 14:00 bis 18:00
  • Mittwoch nach Vereinbarung
  • Donnerstag 09:00 bis 12:00 und 14:00 bis 16:00
  • Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr

im Hauptamt der Gemeinde Rietz-Neuendorf, Fürstenwalder Straße 1 in 15848 Rietz-Neuendorf eingesehen werden.

Hinweise:

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Dies gilt nicht, wenn

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  • die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,
  • der Bürgermeister den Beschluss der Gemeindevertretung vorher beanstandet hat

oder

  • der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.

Rietz-Neuendorf, den 27.11.2024

Oliver Radzio
Bürgermeister

10.12.2024