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1. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung

1. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf

- Lesefassung -



Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 05 März 2024, §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 und der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) vom 24. Juni 2024, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf in ihrer Sitzung am 26.11.2024 folgende 1. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf vom 08. Dezember 2023 beschlossen:

§ 1 Änderungen

§ 3 wird gestrichen und erhält folgende Neufassung und Änderung:

§ 3 Gefährliche Hunde

(1) Als gefährliche Hunde entsprechend der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) vom 24. Juni 2024 gelten Hunde:

  1. die durch das Ausbilden oder das Abrichten eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen,
  2. die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbar artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
  3. die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen oder
  4. die, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet oder in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.

(2) Die örtliche Ordnungsbehörde prüft die ihr angezeigten Vorfälle sowie die ihr vorliegenden sonstigen Hinweise und stellt bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 die Gefährlichkeit eines Hundes fest. Dazu kann sie auf Kosten der Halterin oder des Halters ein Veterinäramt oder eine andere geeignete sachverständige Person mit der Begutachtung beauftragen. Die Feststellung ist zuzustellen.

(3) Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Im Übrigen gilt Abschnitt 2 (Besondere Vorschriften über das Halten und Führen gefährlicher Hunde) der Hundehalteverordnung – HundehV des Landes Brandenburg entsprechend.

§ 2 In-Kraft-Treten

Die 1. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf tritt rückwirkend zum 01. Juli 2024 in Kraft.

Rietz-Neuendorf, den 10.12.2024

Oliver Radzio
Bürgermeister


Veröffentlicht im Amtsblatt Nr.: 07-2024 am 10. Dezember 2024