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Bekanntmachungsanordnung - Inkrafttreten B-Plan Windpark Groß Rietz

Bekanntmachungsanordnung für den Bebauungsplan „Windpark Groß Rietz“

Die Bekanntmachung des vorstehenden Bebauungsplans „Windpark Groß Rietz“ der Gemeinde Rietz-Neuendorf wird nach § 3 Abs. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.1/24, [Nr. 10]), den Vorschriften der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Verbandsgemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmV) vom 1. Dezember 2000 (GVBl.11/00, [Nr. 24], S.435), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 43]) und § 11 Abs.3 der Hauptsatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf vom 09.02.2021 hiermit angeordnet.

Der Bebauungsplan wird im Amtsblatt der Gemeinde Rietz-Neuendorf, 22. Jahrgang, Nr. 04/2024 vom 12.07.2024 öffentlich bekannt gemacht und tritt damit in Kraft.

Der Bebauungsplan kann einschließlich Begründung und Zusammenfassender Erklärung von Jedermann im Internet auf der Homepage der Gemeinde Rietz-Neuendorf unter www.rietz-neuendorf.de/Verwaltung/Bauleitplanung nach Anklicken von „Bebauungsplan Windpark Groß Rietz“ aufgerufen werden sowie ab dem Tag der Bekanntmachung auf Dauer während der Sprechzeiten

  • Montag nach Vereinbarung
  • Dienstag 09:00 bis 12:00 und 14:00 bis 18:00
  • Mittwoch nach Vereinbarung
  • Donnerstag 09:00 bis 12:00 und 14:00 bis 16:00
  • Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr

im Bauamt der Gemeinde Rietz-Neuendorf, Fürstenwalder Straße 1 in 15848 Rietz-Neuendorf eingesehen werden. Über den Inhalt des Bebauungsplans ist auf Verlangen Auskunft zu geben.

Hinweise: Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Dies gilt nicht, wenn - eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

  • die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,
  • der Bürgermeister den Beschluss der Gemeindevertretung vorher beanstandet hat oder
  • der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.

Rietz-Neuendorf, den 12.07.2024

Oliver Radzio
Bürgermeister

12.07.2024