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Bekanntmachung zu B-0468/2023 - Bekanntmachungsanordnung für die Hundesteuersatzung

Bekanntmachungsanordnung für die Hundesteuersatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf

Die Bekanntmachung der vorstehenden Hundesteuersatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf wird nach § 3 Abs. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.1/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl.1/22; [Nr. 18]), den Vorschriften der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Verbandsgemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung -BekanntmV) vom 1. Dezember 2000 (GVBl.11/00, [Nr. 24], S.435), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2022 (GVBl.II/22, [Nr. 2])) und § 11 Abs.3 der Hauptsatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf vom 08.02.2021 hiermit angeordnet.

Die Satzung wird im Amtsblatt der Gemeinde Rietz-Neuendorf, 21. Jahrgang, Nr. 08/2023 vom 20.12.2023 öffentlich bekannt gemacht und tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Die Hundesteuersatzung kann auf der Homepage der Gemeinde Rietz-Neuendorf über folgenden Link eingesehen werden: https://www.rietz-neuendorf.de/Verwaltung/Satzungen-Verordnungen/.

Sie kann ab dem Tag der Bekanntmachung auf Dauer während der Sprechzeiten

  • Montag nach Vereinbarung
  • Dienstag 09:00 bis 12:00 und 14:00 bis 18:00
  • Mittwoch nach Vereinbarung
  • Donnerstag 09:00 bis 12:00 und 14:00 bis 16:00
  • Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr

im Hauptamt der Gemeinde Rietz-Neuendorf, Fürstenwalder Straße 1 in 15848 Rietz-Neuendorf eingesehen werden.

Hinweise:

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Dies gilt nicht, wenn

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  • die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,
  • der Bürgermeister den Beschluss der Gemeindevertretung vorher beanstandet hat oder
  • der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.

Rietz-Neuendorf, den 08.12.2023

Oliver Radzio
Bürgermeister

18.12.2023