Hinweis zur geänderten Hundehalterverordnung
Seit dem 01. Juli 2024 gilt die neue Hundehalterverordnung im Land Brandenburg
Die wesentlichsten Änderungen für Sie als Hundehalter sind:
- Die Kategorisierung der sogenannten 40/20-Hunde entfällt.
- Die Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht gegenüber der Ordnungsbehörde gilt ab sofort für alle Hunde ab der 8. Woche.
- Hundehalterinnen und Hundehalter, deren Hund(e) bisher noch nicht mit einem Mikrochip gekennzeichnet sind, haben bis zum 31.01.2025 Zeit dies nachzuholen und anzuzeigen.
- Die Anzeige (Nachweis der Rasse, Gewicht, Alter, Farbe und Mikrochipnummer) der Hundehaltung und Nachmeldung der Mikrochipnummer erfolgt gegenüber dem Ordnungsamt.
- Der Nachweis über die Zuverlässigkeit (max. 3 Monate altes Führungszeugnis) gilt nur noch für gefährliche Hunde.
- Ferner gibt keine Listenhunde (Rasselisten fallen weg) mehr, sondern eine Unterteilung in (nichtgefährliche) Hunde und gefährliche Hunde. Die Einstufung erfolgt künftig anhand des Verhaltens des Hundes. Ein Hund gilt zukünftig als gefährlich, soweit die Prüfung eines ganz konkreten Vorfalls der örtlichen Ordnungsbehörde dies ergibt und festgestellt wird.
- Hunde, welche nach altem Recht rein wegen der Rassezugehörigkeit als gefährlich galten, gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung, also ab 01.07.2024, als nicht mehr gefährlich.
- Mit der An- oder Ummeldung der Hunde sind ab sofort alle für die Beurteilung der Gefährlichkeit maßgeblichen Umstände (z.B. Ordnungsverfügung, Auflagen) und Vorkommnisse gegenüber dem Ordnungsamt zu melden.
- Es wurde verankert, dass durch das Tier verursachte Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu entfernen sowie ordnungsgemäß zu entsorgen sind.
Weitere Informationen dazu erhalten Sie in der Hundehalterverordnung - HundehV sowie in der Pressemitteilung des Landes Brandenburg vom 26.06.2024.
26.09.2024