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Bundestagswahl

Bundestagswahl 2025

Informationen zur Wahl des 21. Deutschen Bundestages am 23. Februar 2025.

Stimmzettel sind eingetroffen

Die Stimmzettel für die bevorstehende Bundestagswahl am 23. Februar 2025 sind heute im Rathaus der Gemeinde eingetroffen.

In den kommenden Tagen werden die bereits vorbereiteten Briefwahlunterlagen an die Wählerinnen und Wähler versandt, die eine Briefwahl beantragt haben.

Ab Donnerstag, dem 06. Februar 2025 haben Sie zusätzlich die Möglichkeit das Briefwahllokal im Rathaus der Gemeinde (Einwohnermeldeamt) zu den regulären Sprechzeiten:

  • Mo. nach Vereinbarung
  • Di. 09:00 - 12:00 / 14:00 - 18:00 Uhr
  • Mi. nach Vereinbarung
  • Do. 09:00 - 12:00 / 14:00 - 16:00 Uhr
  • Fr. 09:00 - 12:00 Uhr

zu nutzen.


Entsprechend der Wahlbekanntmachung vom 21. Januar 2025 gelten folgende Hinweise für die Briefwahl:

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde (Gemeinde Rietz-Neuendorf) einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle – Kreiswahlleiter, Breitscheidstraße 7, 15848 Beeskow – am Wahltag bis spätestens 18:00 Uhr abgegeben werden.

Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gelten folgende Regelungen:

  1. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel.
  2. Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Wahlumschlag und verschließt diesen.
  3. Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
  4. Sie legt den verschlossenen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.
  5. Sie verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet diesen an den Kreiswahlleiter.

Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis, Reisepass oder ein amtliches Dokument mit Lichtbild zur Wahl mitzubringen.


Stimmzettelmuster der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 / Wahlkreis 63

Briefwahlunterlagen online beantragen

Sie können den Erhalt der Briefwahlunterlagen ab sofort hier online beantragen. Nach dem Öffnen der Seite nutzen Sie als Wahlberechtigte unserer Gemeinde bitte das untere Feld „Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23.02.2025“.

Alternativ besteht die Möglichkeit, die Rückseite der Ihnen demnächst zugestellten Wahlbenachrichtigungskarte oder den dort aufgedruckten QR-Code zu nutzen.

Dieser Link zur Online-Beantragung ist bis zum 19.02.2025 um 8:00 Uhr gültig. Danach können die Briefwahlunterlagen nur noch per E-Mail wahlen@rietz-neuendorf.de beantragt oder persönlich bei uns abgeholt werden. Die Frist dafür ist Freitag, der 21.02.2025 bis 15:00 Uhr.

OLIWA - Beantragung eines Wahl-/Abstimmungsscheines - Wahl- bzw. Abstimmungsschein

 

Information der Bundeswahlleiterin zur Briefwahl

Die meisten Wahlämter in Deutschland bereiten sich auf einen Beginn der Briefwahl zwischen dem 06.02. und dem 10.02.2025 vor. Ein früherer Beginn ist in den meisten Wahlkreisen nicht möglich, da die Stimmzettel erst gedruckt werden können, wenn die Wahlvorschläge zugelassen sind und am 30. Januar 2025 die Landeswahlausschüsse und der Bundeswahlausschuss über eventuelle Beschwerden entschieden haben. Der Druck der Stimmzettel und ihre Auslieferung an die Gemeindebehörden werden dann einige Tage in Anspruch nehmen, bevor die Briefwahl beginnen kann.

Die Urnenwahl ist in Deutschland nach wie vor der vorrangige Weg der Stimmabgabe. Für die Wahlberechtigten, die diesem Leitbild folgen und ins Wahllokal gehen, spielt der verkürzte Briefwahlzeitraum keine Rolle. Selbstverständlich kann man aber auch per Briefwahl wählen, wenn man am Wahltag nicht ins Wahllokal gehen kann oder möchte. Den Briefwählerinnen und Briefwählern sollte jedoch der verkürzte Briefwahlzeitraum bei einer vorgezogenen Neuwahl des Bundestags bewusst sein. Sie müssen ihre Briefwahlunterlagen erheblich schneller beantragen, ausfüllen und zurücksenden, als dies bei einer Bundestagswahl zum regulären Ende einer Legislaturperiode der Fall ist.
Bei frühzeitiger Beantragung sollten die Briefwahlunterlagen in der Regel von den Wahlämtern den jeweiligen Postdienstleistern bis zum 10. Februar 2025 übergeben sein und die Wahlberechtigten innerhalb weniger Tage erreichen. So kann auch eine Rücksendung rechtzeitig vor dem Wahltag erfolgen.

In jedem Fall müssen alle Wahlbriefe spätestens am Wahltag, den 23. Februar 2025, um 18 Uhr bei der auf dem Wahlbrief aufgedruckten zuständigen Stelle eingegangen sein. Hierfür tragen die Wählerinnen und Wähler selbst Sorge.

Die Deutsche Post verweist darauf, dass Wahlbriefe, die bis Donnerstag, den 20. Februar 2025, vor der letzten Leerung des jeweiligen Briefkastens eingeworfen beziehungsweise in einer Post-Filiale abgegeben werden, rechtzeitig die Wahlämter erreichen. Zudem richtet die Deutsche Post eine bundesweite Sonderlogistik zur rechtzeitigen Zustellung der Wahlbriefe ein.

Wer die mit den Postlaufzeiten verbundenen Unsicherheiten vermeiden möchte oder bis zur letzten Briefkastenleerung am Donnerstag vor der Wahl den Wahlbrief nicht absenden kann, sollte den Wahlbrief direkt bei der auf dem Umschlag aufgedruckten Stelle abgeben oder einwerfen. Alternativ kann man sich trotz beantragter Briefwahl auch noch dazu entscheiden, am Wahltag im Wahllokal zu wählen. Dafür muss man aber den Wahlschein, der den Briefwahlunterlagen beiliegt, und einen Lichtbildausweis ins Wahllokal mitbringen. Wer einmal einen Wahlschein beantragt hat, kann nur noch mit diesem wählen, und zwar per Briefwahl oder am Wahltag in jedem beliebigen Wahlraum des eigenen Wahlkreises.

Wer seine Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig erhält oder verloren hat, kann bis zum Samstag vor der Wahl (22. Februar 2025) um 12 Uhr zu seinem Wahlamt gehen, den Umstand glaubhaft versichern und daraufhin einen neuen Wahlschein erteilt bekommen.

Diejenigen, die den Erhalt der Briefwahlunterlagen per Post nicht abwarten möchten, können im Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins auch angeben, dass sie die Briefwahlunterlagen direkt beim Wahlamt abholen. Vor Ort kann man auch seine Wahlentscheidung treffen, den Stimmzettel entsprechend kennzeichnen und den Wahlbrief abgeben. So werden gleich zwei Postwege eingespart.

Bei Fragen zum Prozedere oder auch zu den Öffnungszeiten des Wahlamts vor Ort kann man sich gern bei der jeweiligen Gemeinde erkundigen.

Bekanntmachung zur Bundestagswahl

Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl wird in der Zeit vom 03.02.2025 bis 07.02.2025

  • Montag/Mittwoch und Freitag von: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  • Dienstag von: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
  • Donnerstag von: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

in der Gemeinde Rietz-Neuendorf, Meldebehörde, Fürstenwalder Straße 1, 15848 Rietz-Neuendorf für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten (barrierefreier Zugang). Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 (1) Bundesmeldegesetz eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 03.02.2025 bis 07.02.2025, spätestens bis zum 07.02.2025 bei der Wahlbehörde, Fürstenwalder Straße 1, 158484 Rietz-Neuendorf Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02.02.2025 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat oder nicht im Wählerverzeichnis aufgenommen ist, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte Personen, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann bei der Bundestagswahl im Wahlkreis 63-Frankfurt (Oder)-Oder-Spree durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein zur Bundestagswahl erhält auf Antrag

5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

  1. wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (BWO) (bis zum 02.Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 BWO (bis zum 07. Februar 2025) versäumt hat,
  2. wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der BWO oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der BWO entstanden ist,
  3. wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen, spätestens bis zum 21.02.2025, 15:00 Uhr bei der Wahlbehörde der Gemeinde Rietz-Neuendorf, Fürstenwalder Straße 1, 15848 Rietz-Neuendorf persönlich (nicht fernmündlich), schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift, beantragt werden. Das online-Verfahren OLIWA - Beantragung von Wahlscheinen - steht auf der Internet-Seite der Gemeinde Rietz-Neuendorf oder durch Nutzung des QR-Codes auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigungskarte zur Verfügung.
Wahlscheinanträge mit Briefzustellung, sind rechtzeitig zu stellen, um die Zustellung der Unterlagen an die wahlberechtigte Person rechtzeitig zu ermöglichen.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl (22.02.2025), 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter den Punkten 5.2. - Buchstaben a bis c - angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich,
wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Wahlbehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

7. Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Auf dem Wahlschein haben der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist.

8. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.


Rietz-Neuendorf, den 21.01.2025

gez.
Goldschmidt, Wahlleiterin


Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 01-2025 am 24. Januar 2025

Wahlbekanntmachung

Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde für die Bundestagswahl am 23.02.2025

Am Sonntag, den 23.02.2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.
Die Wahl dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr.

1. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf ist in folgende 14 Wahlbezirke eingeteilt:

  • Wahlbezirk 1: Gemeinde Rietz-Neuendorf, OT Ahrensdorf
    Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus, Lindenstraße 17
  • Wahlbezirk 2: Gemeinde Rietz-Neuendorf, OT Alt Golm
    Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus, Dorfstraße 26 a
  • Wahlbezirk 3: Gemeinde Rietz-Neuendorf, Behrensdorf
    Wahlraum: Feuerwehrraum, Lindenallee 10 a
  • Wahlbezirk 4: Gemeinde Rietz-Neuendorf, OT Birkholz
    Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus, Groß-Rietzer Straße 5 a
  • Wahlbezirk 5: Gemeinde Rietz-Neuendorf, OT Buckow
    Wahlraum: Sportraum, Falkenberger Straße 38 a
  • Wahlbezirk 6: Gemeinde Rietz-Neuendorf, OT Drahendorf
    Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus, Am Spreeufer 5 a
  • Wahlbezirk 7: Gemeinde Rietz-Neuendorf, OT Glienicke
    Wahlraum: Feuerwehrgerätehaus, Ahrensdorfer Straße 31 a
  • Wahlbezirk 8: Gemeinde Rietz-Neuendorf, OT Görzig
    Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus „Zur Kastanie“, Görziger Straße 69
  • Wahlbezirk 9: Gemeinde Rietz-Neuendorf, OT Groß Rietz
    Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus „Zur Sonne“, Beeskower Chaussee 11
  • Wahlbezirk 10: Gemeinde Rietz-Neuendorf, OT Herzberg
    Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus, Seestr. 36
  • Wahlbezirk 11: Gemeinde Rietz-Neuendorf, OT Neubrück
    Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus „Spreeperle“, Spreestraße 2
  • Wahlbezirk 12: Gemeinde Rietz-Neuendorf, OT Pfaffendorf
    Wahlraum: Feuerwehrhaus, Pfaffendorfer Chaussee, 21 a
  • Wahlbezirk 13: Gemeinde Rietz-Neuendorf, OT Sauen
    Wahlraum: Gemeinderaum, Zum Anger 24
  • Wahlbezirk 14: Gemeinde Rietz-Neuendorf, OT Wilmersdorf
    Wahlraum: Klubraum, Am Dorfteich 11

2. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens Sonntag, 02.02.2025 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigten Personen wählen können.

3. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis, Reisepass oder ein amtliches Dokument mit Lichtbild zur Wahl mitzubringen.

4. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jede wahlberechtigte Person hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

  1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
  2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

    Die wählende Person gibt:

    die Erststimme in der Weise ab, dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

    und die Zweitstimme in der Weise, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände im Wahlkreis 63- Frankfurt (Oder)-Oder-Spree tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses zur Bundestagswahl am 23.02.2025 um 15:00 Uhr im Rouanet-Gymnasium Beeskow, Breitscheidstraße 3, 15848 Beeskow zusammen.

6. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an dieser Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

  1. durch Stimmabgabe in einem Wahlbezirk des Wahlgebietes oder
  2. durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde (Gemeinde Rietz-Neuendorf) einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle – Kreiswahlleiter, Breitscheidstraße 7, 15848 Beeskow – am Wahltag bis spätestens 18:00 Uhr abgegeben werden.

Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gelten folgende Regelungen:

  1. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel.
  2. Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Wahlumschlag und verschließt diesen.
  3. Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
  4. Sie legt den verschlossenen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.
  5. Sie verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet diesen an den Kreiswahlleiter.

Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben.

7. Jede wahlberechtigte Person kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine vertretende Person anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig (§ 14 (4) Bundeswahlgesetz).

Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfestellung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Rietz-Neuendorf, den 20.01.2025

gez.
Goldschmidt
Wahlleiterin


Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 01-2025 am 24. Januar 2025

Wahltermin

Wahltermin des 21. Deutschen Bundestages ist der 23. Februar 2025 – es gelten verkürzte Fristen

Der Bundespräsident hat auf Ersuchen des Bundeskanzlers den 20. Deutschen Bundestag am 27. Dezember 2024 aufgelöst (BGBl. 2024 I Nr. 434) und den Wahltag auf den 23. Februar 2025 bestimmt (BGBl. 2024 I Nr. 435).

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat ist ermächtigt, im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die in dem Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen.

Die Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag (BGBl. 2024 I Nr. 436) tritt am 28. Dezember 2024 in Kraft.


Bundestagswahl 2021

Hier finden Sie die Ergebnisse der Bundestagswahl des 20. Deutschen Bundestages am 26. September 2021.