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Geschäftsordnung

Geschäftsordnung der Gemeinde Rietz-Neuendorf




Die Gemeindevertretung Rietz-Neuendorf hat aufgrund § 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVB.I.S. 286) in ihrer Sitzung am 14.12.2009 folgende Geschäftsordnung beschlossen:


Erster Abschnitt Gemeindevertretung


§ 1 Gemeindevertreter

  1. Die Mitglieder der Gemeindevertretung haben gemäß § 31 BbgKVerf die Ihnen aus der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung erwachsenen Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen.
  2. Im Falle ihrer Verhinderung haben die Mitglieder der Gemeindevertretung vor der Sitzung den Vorsitzenden zu benachrichtigen. Bei Sitzungen der Ausschüsse ist zugleich ein Stellvertreter zu benachrichtigen.

§ 2 Einberufung der Gemeindevertretung (§ 34 BbgKVerf)

  1. Der Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft die Sitzung der Gemeindevertretung ein. Die Ladung muss den Mitgliedern mindestens 7 volle Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der Absendung nicht mitgerechnet, zugehen (regelmäßige Ladungsfrist). Die regelmäßige Ladungsfrist gilt als gewahrt, wenn die Ladungen am 9. Tag vor der Sitzung zur Post gegeben worden sind.
  2. Der Ladung sind neben der Tagesordnung etwaige Vorlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten beizufügen. Vorlagen können in Ausnahmefällen auch nachgereicht werden.
  3. In dringenden Angelegenheiten kann die Ladungsfrist auf drei volle Tage vor dem Sitzungstag verkürzt werden (vereinfachte Einberufung) . Die Dringlichkeit ist in der Ladung zu begründen.

§ 3 Tagesordnung der Gemeindevertretung (§ 35 BbgKVerf)

  1. Der Vorsitzende der Gemeindevertretung setzt gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf die Tagesordnung der Gemeindevertretung im Benehmen mit dem Bürgermeister fest. In die Tagesordnung sind gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BbgKVerf die Beratungsgegenstände aufzunehmen, die bis zum Ablaus des 10. Tages vor dem Tag der Sitzung von

    1. mindestens einem Zehntel der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreter, oder
    2. einer Fraktion oder
    3. dem Bürgermeister

dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung benannt wurden. Die Benennung soll regelmäßig schriftlich erfolgen.

  1. Soweit es sich nicht um dringende Angelegenheiten handelt, deren Behandlung bis zur darauf folgenden Sitzung aufgeschoben werden kann, sind die Vorschläge bei Nichteinhaltung der Frist in die Tagesordnung der darauf folgenden Sitzung aufzunehmen.

§ 4 Zuhörer (§ 36 BbgKVerf)

  1. An den öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung können Zuhörer nach Maßgabe der vorhandenen Plätze teilnehmen.
  2. Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich an den Beratungen zu beteiligen. Sie dürfen auch die Beratung nicht stören und keine Zeichen des Beifalls oder Missfallens geben. Zuhörer, welche die Ordnung stören, können vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.

§ 5 Einwohnerfragestunde, Anhörung von Betroffenen und Sachverständigen

  1. Die nach § 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf und der Einwohnerbeteiligungssatzung vom 16.02.2009 durchzuführende Einwohnerfragestunde findet zu Beginn des öffentlichen Teils der Sitzung der Gemeindevertretung statt. Dies gilt nicht für Sitzungen, in denen nur nicht öffentlich zu behandelnde Gegenstände vorgesehen sind. Beschließt die Gemeindevertretung zu einzelnen Tagesordnungspunkten zum Gegenstand der Beratung Betroffene oder Sachverständige zu hören, ist die Anhörung zu beenden, bevor Beratung und Abstimmung über den Gegenstand beginnen.

§ 6 Anfragen der Mitglieder der Gemeindevertretung (§29 Abs. 1 BbgKVerf)

  1. Anfragen der Gemeindevertreter an den Bürgermeister, die in der Sitzung der Gemeindevertretung beantwortet werden sollen, sollen in der Regel kurz und sachlich abgefasst sein. Der Anfragende kann eine Zusatzfrage stellen. Ist die Beantwortung wegen der Kürze der Zeit nicht möglich, ist die Anfrage in der folgenden Sitzung zu beantworten, sofern dies zwischenzeitlich nicht erfolgt ist.
  2. Anfragen der Gemeindevertreter sind grundsätzlich nicht während der Einwohnerfragestunde, sondern unter dem TOP Sonstiges / Verschiedenes zu stellen.

§ 7 Sitzungsablauf

  1. Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen der Gemeindevertretung. In den Sitzungen handhabt er die Ordnung und übt das Hausrecht aus ( (§ 37 Abs. 1 BbgKVerf). Im Falle seiner Verhinderung treten seine Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Benennung als erster oder zweiter Stellvertreter an seiner Stelle. Vor Sitzungsbeginn fordert er alle Abgeordneten und Gäste auf, während der Dauer der Gemeindevertretersitzung die Handys leise zu schalten.
  2. Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:
  1. Eröffnung der Sitzung
  2. Entscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf über eventuelle Einwendungen gegen die Niederschrift über den öffentlichen Teil der letzten Sitzung,
  3. Feststellung der Tagesordnung,
  4. ggf. Information des Bürgermeisters,
  5. Einwohnerfragestunde,
  6. Behandlung der Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung,
  7. Behandlung der Tagesordnungspunkte des öffentlichen Teils der Sitzung,
  8. Entscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf über eventuelle Einwendungen gegen die Niederschrift über den nicht öffentlichen Teil der letzten Sitzung,
  9. Behandlung der Tagesordnungspunkte des nicht öffentlichen Teils der Sitzung ,
  10. Schließung der Sitzung.

§ 8 Behandlung der Tagesordnungspunkte, Unterbrechung und Vertagung

  1. Die Gemeindevertretung kann die Tagesordnungspunkte
    1. durch die Entscheidung in der Sache abschließen,
    2. verweisen oder
    3. ihre Beratung vertagen.
  2. Der Antrag auf Entscheidung in der Sache geht bei der Abstimmung dem Verweisungsantrag, dieser dem Vertagungsantrag vor. Wird einem Antrag stattgegeben, sind die bei der Antragstellung vorliegenden Wortmeldungen noch zuzulassen.
  3. Der Vorsitzende der Gemeindevertretung kann die Sitzung der Gemeindevertretung unterbrechen. Auf Antrag von einem Drittel ihrer anwesenden Mitglieder oder einer Fraktion muss er die Sitzung unterbrechen. Bei einer weiteren Unterbrechung ist für den Antrag die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. Die Unterbrechung soll nicht länger als 15 Minuten dauern.
  4. Nach 22.00 Uhr sollen keine weiteren Tagesordnungspunkte aufgerufen werden. Der in der Beratung befindliche Tagesordnungspunkt wird abschließend behandelt. Die Gemeindevertretung kann jedoch mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Fortsetzung der Tagesordnung in der jeweiligen Sitzung beschließen. Entscheidet sich die Gemeindevertretung jedoch mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder für eine Unterbrechung der Sitzung, ist gleichzeitig gemäß § 34 Abs. 5 der Brandenburgischen Kommunalverfassung ein Termin für die Behandlung der noch offenen Tagesordnungspunkte zu beschließen (Fortsetzungssitzung). Der Beschluss muss Zeit und Ort der Fortsetzung bestimmen. Für die Fortsetzung ist eine erneute Ladung entbehrlich.

§ 9 Redeordnung

  1. Reden darf nur, wer vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung das Wort erhalten hat. Wortmeldungen erfolgen durch Handaufhebungen.
  2. Der Vorsitzender erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung des Redeberechtigten hiervon abgewichen wird. Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Es darf dadurch kein Redner unterbrochen werden.
  3. Dem Bürgermeister ist auch außerhalb der Reihe der Wortmeldungen das Wort zu erteilen.

§ 10 Sitzungsleitung (§ 37 BbgKVerf)

  1. Der Vorsitzende der Gemeindevertretung kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.
  2. Ist ein Gemeindevertreter in einer Sitzung dreimal zur Sache gerufen worden, so hat ihm der Vorsitzende das Wort zu entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Gegenstand nicht wieder erteilen.
  3. Der Vorsitzenden kann ein Mitglied der Gemeindevertretung zur Ordnung rufen, dessen Verhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stört.
  4. Ist ein Gemeindevertreter in einer Sitzung der Gemeindevertretung dreimal zur Ordnung gerufen worden, kann ihm der Vorsitzende für die Dauer der Sitzung das Wort entziehen oder ihn des Raumes verweisen.

§ 11 Abstimmungen (§ 39 BbgKVerf)

  1. Grundsätzlich wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen eines Mitgliedes der Gemeindevertretung ist vor jeder Abstimmung der Antrag zu verlesen. Bei der offenen Abstimmung stellt der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Anzahl der Mitglieder fest, die
    1. dem Antrag zustimmen,
    2. den Antrag ablehnen oder
    3. sich der Stimme enthalten.
  2. Wird das Abstimmungsergebnis sofort nach der Abstimmung angezweifelt, so muss die offene Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.
  3. Auf Verlangen von mindestens 5 Mitgliedern oder einer Fraktion der Gemeindevertretung ist namentlich abzustimmen.
  4. Liegen zu dem Tagesordnungspunkt Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über den Antrag abgestimmt, der von dem Antrag der Sitzungsvorlage am weitesten abweicht. Bei Änderungs- und Ergänzungsanträgen hat der Vorrang, der Mehrausgaben oder Mindereinnahmen bewirkt. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende der Gemeindevertretung.
  5. Auf Antrag, der mit Stimmenmehrheit angenommen wurde, ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des Antrages gesondert abzustimmen. Über die Vorlage bzw. den Antrag ist danach insgesamt zu beschließen.
  6. Anträge zur Geschäftsordnung haben jederzeit Vorrang und müssen vor Sachanträgen behandelt werden.

§ 12 Geheime Wahlen (§§ 39 bis 40 BbgKVerf)

  1. Zur Vorbereitung und Durchführung von geheimen Wahlen ist aus der Mitte der Gemeindevertretung oder aus Mitarbeitern der Verwaltung ein aus drei Personen bestehender Wahlausschuss zu bilden.
  2. Es sind äußerlich gleiche Stimmzettel zu verwenden. Werden keine Umschläge verwendet, so sind die Stimmzettel so zu falten, dass das Stimmverhalten von außen nicht erkennbar ist.
  3. Die Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass sie nur noch mit einem Kreuz zu kennzeichnen sind. Bei weiterer Beschriftung, Gestaltung und fehlender Kennzeichnung des Stimmzettels ist die Stimme ungültig.
  4. Die Stimmabgabe hat in einer Wahlkabine oder räumlich so abgegrenzt zu erfolgen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Ein einheitliches Schreibgerät ist zu verwenden.
  5. Der Vorsitzende der Gemeindevertretung gibt das vom Wahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl bekannt.

§ 13 Niederschriften (42BbgKVerf)

  1. Der Bürgermeister ist für die Niederschrift verantwortlich. Er bestimmt den Protokollführer.
  2. Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:
    1. den Ort, Tag, Beginn und das Ende der Sitzung,
    2. die Namen der Anwesenden sowie der entschuldigt und ohne Entschuldigung abwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung,
    3. die Namen der teilnehmenden Verwaltungsvertreter und anderer zugelassener Personen,
    4. die Tagesordnung,
    5. den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller, den wesentlichen Inhalt der Beratung, den Wortlaut der Beschlüsse,
    6. die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen,
    7. den Ausschluss und die Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
    8. das Abstimmungsverhalten jedes Mitgliedes der Gemeindevertretung, das dies verlangt,
    9. bei namentlicher Abstimmung das Abstimmungsverhalten der Mitglieder der Gemeindevertretung und
    10. die Namen der wegen Befangenheit an der Beratung oder Entscheidung zu einzelnen Tagesordnungspunkten nicht mitwirkenden Mitglieder der Gemeindevertretung.
  3. Angelegenheiten, die in nicht öffentlicher Sitzung behandelt wurden, sind gesondert zu protokollieren.
  4. Die Sitzungsniederschrift ist spätestens 3 Wochen nach der Sitzung den Mitgliedern der Gemeindevertretung zuzuleiten.
  5. Soweit nicht im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zur Wahrung von Rechten Dritter etwas anderes beschlossen wird, wird die Öffentlichkeit über den wesentlichen Inhalt der Beschlüsse der Gemeindevertretung im „Amtsblatt der Gemeinde Rietz-Neuendorf“ unterrichtet.

§ 14 Bild- und Tonaufzeichnungen (§ 36 Abs. 3 BbgKVerf)

  1. Bild- und Tonübertragungen sowie Bild- und Tonaufzeichnungen der öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien sind grundsätzlich zulässig.
  2. Absatz 1gilt für von der Gemeindevertretung selbst veranlasste Bild- und Tonübertragungen und Bild- und Tonaufzeichnungen entsprechend.
  3. Zur Erleichterung der Fertigung der Sitzungsniederschrift sind Tonaufzeichnungen der vollständigen Sitzung zulässig. Sie sind gemäß § 42 Abs. 2 Satz 4 BbgKVerf nach der darauf folgenden Sitzung zu löschen.

§ 15 Fraktionen (§ 32 BbgKVerf)

  1. Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern der Gemeindevertretung. Eine Fraktion muss gemäß § 32 BbgKVerf mindestens aus 2 Mitgliedern bestehen. Fraktionen wirken gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf an der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung mit.
  2. Die Fraktionen habend dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung von ihrer Bildung unverzüglich schriftlich Kenntnis zu geben. Die Mitteilung hat die genaue Bezeichnung der Fraktion, die Namen des Fraktionsvorsitzenden, seiner Stellvertreter sowie aller der Fraktion angehörenden Gemeindevertreter zu enthalten. Die einer Fraktion zustehenden Rechte kann sie nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 wahrnehmen. Veränderungen sind dem Vorsitzenden stets unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Zweiter Abschnitt Hauptausschuss (§§ 49 BbgKVerf)


§ 16 Hauptausschuss

  1. Für Geschäftsgang und Verfahren des Hauptausschusses gelten die Vorschriften des Ersten Abschnittes entsprechend, soweit nicht gesetzlich oder in den folgenden Absätzen eine andere Regelung getroffen wird.
  2. Der Hauptausschuss wird vom Vorsitzenden des Hauptausschusses einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert. Die Ladung muss den Mitgliedern mindestens 7 volle Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der Absendung nicht mitgerechnet, zugehen. Zeit, Ort und Tagesordnung sind gemäß § 36 BbgKVerf durch den Bürgermeister entsprechend den Regelungen der Hauptsatzung öffentlich bekannt zu machen.
  3. Beschlüsse des Hauptausschusses oder deren wesentlicher Inhalt sind entsprechend der Regelung für die Beschlüsse der Gemeindevertretung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit nicht im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zur Wahrung von Rechte Dritter etwas anderes beschlossen wird.

Dritter Abschnitt Ortsteile


§ 17 Ortsbeiräte und Ortsvorsteher (§§ 46, 47 BbgKVerf)

  1. Der Ortsvorsteher beruft die Sitzungen des Ortsbeirates ein. Die Ladung muss den Mitgliedern mindestens 7 volle Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der Absendung nicht mitgerechnet, zugehen (regelmäßige Ladungsfrist). Die regelmäßige Ladungsfrist gilt als gewahrt, wenn die Ladungen am 9. Tag vor der Sitzung zur Post gegeben worden sind.
  2. Der Ladung sind neben der Tagesordnung etwaige Vorlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten beizufügen; Vorlagen können in Ausnahmefällen auch nachgereicht werden.
  3. In dringenden Angelegenheiten kann die Ladungsfrist auf 3 volle Tage vor dem Sitzungstag verkürzt werden (vereinfachte Einberufung). Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.
  4. Der Ortsvorsteher setzt entsprechend § 35 Abs. 1 Satz 1 der BbgKVerf die Tagesordnung des Ortsbeirates im Benehmen mit dem Bürgermeister fest. In die Tagesordnung sind entsprechend § 35 Abs. 1 Satz 2 der BbgKVerf die Beratungsgegenstände aufzunehmen, die bis zum Ablauf des 10. Tages der Sitzung von
    1. mindestens einem Zehntel der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Ortsbeirates
    2. oder dem Bürgermeister
    3. oder dem Ortsvorsteher
  5. benannt wurden. Die Benennung soll regelmäßig schriftlich erfolgen.
  6. Soweit es sich nicht um dringende Angelegenheiten handelt, deren Behandlung bis zur darauf folgenden Sitzung aufgeschoben werden kann, sind die Vorschläge bei Nichteinhaltung der Frist in die Tagesordnung der darauf folgenden Sitzung aufzunehmen.
  7. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren der Ortsbeiräte im Übrigen die §§ 1, 4 bis 14 dieser Geschäftsordnung entsprechend Anwendung.
  8. Jeder Ortsvorsteher hat in den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein aktives Teilnahmerecht, soweit Angelegenheiten des Ortsteiles berührt sind.

§ 18 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt mit dem Tage nach der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 20.11.2003 außer Kraft.

Rietz-Neuendorf, den 03.02.2010

gez. O. Klempert
Bürgermeister 


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Geschäftsordnung der Gemeinde Rietz-Neuendorf wird im "Amtsblatt der Gemeinde Rietz-Neuendorf" öffentlich bekannt gemacht. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Dies gilt nicht, wenn

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  • die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,
  • der Bürgermeister den Beschluss der Gemeindevertretung vorher beanstandet ha

oder

  • der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
  • die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.

Rietz-Neuendorf, den 03.02.2010


gez. O. Klempert
Bürgermeister