Hauptsatzung
Hauptsatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf
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Aufgrund der §§ 4 und 28 Absatz 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 10]), zuletzt geändert am 2. April 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 8]), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf in ihrer Sitzung am 25. November 2025 die folgende Hauptsatzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name der Gemeinde
§ 2 Gemeindegebiet/Ortsteile
§ 3 Wappen, Flagge und Dienstsiegel
§ 4 Einwohnerbeteiligung
§ 5 Gleichstellungsbeauftragte
§ 6 Entscheidungen der Gemeindevertretung über Vermögensgegenstände der Gemeinde
§ 7 Mitteilungspflicht von ausgeübtem Beruf oder anderer Tätigkeit
§ 8 Öffentlichkeit der Sitzungen
§ 9 Ausschüsse
§ 10 Ortsbeiräte und Ortsvorsteher
§ 11 Beiräte und Beauftragte
§ 12 Bekanntmachungen
§ 13 Geschlechterspezifische Formulierung
§ 14 Inkrafttreten
§ 1 Name der Gemeinde (§ 9 BbgKVerf)
- Die Gemeinde führt den Namen „Rietz-Neuendorf“.
- Sie hat die Rechtsstellung einer amtsfreien Gemeinde.
§ 2 Gemeindegebiet/Ortsteile (§ 45 BbgKVerf)
Die Gemeinde Rietz-Neuendorf setzt sich aus den Ortsteilen
- Ahrensdorf,
- Alt Golm,
- Behrensdorf,
- Birkholz,
- Buckow,
- Drahendorf,
- Glienicke,
- Görzig,
- Groß Rietz,
- Herzberg zusammen mit Hartensdorf und Krachtsheide,
- Neubrück zusammen mit Raßmannsdorf,
- Pfaffendorf zusammen mit Kunersdorf,
- Sauen und
- Wilmersdorf
zusammen.
§ 3 Wappen, Flagge und Dienstsiegel (§ 10 BbgKVerf)
- Das Wappen der Gemeinde zeigt „Von Silber und Rot gespalten, auf einem Schildfuß vorne eine halbe Eiche und hinten eine halbe Buche am Spalt, alle in verwechselten Farben.“
- Die Flagge der Gemeinde zeigt das Gemeindewappen auf rot-weiß gespaltenem Hintergrund.
- Das Dienstsiegel der Gemeinde zeigt innen das Gemeindewappen, im oberen Teil der Umrandung die Umschrift „GEMEINDE RIETZ-NEUENDORF“, direkt darunter kleiner abgesetzt „DER BÜRGERMEISTER“ und im unteren Teil der Umrandung „LANDKREIS ODER-SPREE“.
§ 4 Einwohnerbeteiligung (§§ 13, 19 BbgKVerf)
- Neben Einwohneranträgen (§ 13 Absatz 2 bis 8 BbgKVerf), Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (§ 15 BbgKVerf) beteiligt die Gemeinde ihre betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner in wichtigen Gemeindeangelegenheiten förmlich mit folgenden Mitteln:
- Einwohnerfragestunden der Sitzungen der Gemeindevertretung
- Einwohnerfragestunden der Sitzungen des Hauptausschusses
- Einwohnerfragestunden der Sitzungen der Ortsbeiräte
- Einwohnerversammlungen
- Einwohnerbefragungen.
- Die Einzelheiten der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Formen der Einwohnerbeteiligung werden in der Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung der Gemeinde Rietz-Neuendorf (Einwohnerbeteiligungssatzung) geregelt.
- Unmittelbar geltende Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts, die die förmliche Einwohnerbeteiligung regeln, bleiben unberührt.
- Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Formen sind auch für die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen offen. Darüber hinaus beteiligt die Gemeinde Kinder und Jugendliche in folgenden Formen:
- das aufsuchende direkte Gespräch
- durch offene Beteiligung in Form von Diskussionsrunden und/oder Workshops
- projektbezogen durch situative Beteiligung in Form von Diskussionsrunden und/oder Workshops.
Die Gemeinde entscheidet unter Berücksichtigung des betroffenen Personenkreises, des Beteiligungsgegenstandes und der mit der Beteiligung verfolgten Ziele, welche der geschaffenen Formen im Einzelfall zur Anwendung gelangt.
§ 5 Gleichstellungsbeauftragte (§ 18 BbgKVerf)
- Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben, Stellung zu nehmen. Sie kann sich an die Gemeindevertretung und Ausschüsse wenden.
- Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt das Recht wahr, indem sie sich an den Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder des Ausschusses wendet und ihren Standpunkt schriftlich oder elektronisch darlegt. Der Vorsitzende unterrichtet die Gemeindevertretung oder den Ausschuss hierüber in geeigneter Weise und kann der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit geben, ihren Standpunkt in einer der nächsten Sitzungen persönlich vorzutragen.
- Die Gleichstellungsbeauftragte ist durch die Gemeindevertretung auf Vorschlag des Hauptverwaltungsbeamten durch Abstimmung zu benennen.
- Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt die Aufgaben nach Absatz 1 wahr und berät die Gemeindevertretung in Angelegenheiten der Gleichstellung von Frau und Mann.
§ 6 Entscheidungen der Gemeindevertretung über Vermögensgegenstände der Gemeinde (§ 28 Absatz 2 Satz 1 Nr. 17 BbgKVerf)
- Über Geschäfte über Vermögensgegenstände ab einem Wert von 35.000,00 EUR entscheidet die Gemeindevertretung (§ 28 Absatz 2 Satz 1 Nr. 17 BbgKVerf), es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung.
- Über Geschäfte über Vermögensgegenstände bis zu einem Wert von 35.000,00 EUR entscheidet der Hauptausschuss (§ 50 Absatz 2 Satz 1 BbgKVerf), es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung.
- Der Bürgermeister entscheidet nach § 54 Absatz 1 Nr. 5 BbgKVerf über Geschäfte der laufenden Verwaltung. Dazu gehören insbesondere Geschäfte über Vermögensgegenstände bis zu einem Wert von 10.000,00 Euro.
§ 7 Mitteilungspflicht von ausgeübtem Beruf oder anderer Tätigkeit (§ 31 Absatz 3, § 44 Absatz 4 Satz 4 BbgKVerf)
- Gemeindevertreter, sachkundige Einwohner sowie Mitglieder der Ortsbeiräte teilen dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung unverzüglich nach der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehungsweise im Falle einer Berufung als Ersatzperson nach Annahme der Wahl schriftlich ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit, soweit dies für die Ausübung ihres Mandates von Bedeutung sein kann. Anzugeben sind:
- der Beruf, der Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherr und die derzeit ausgeübte Beschäftigung sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten. Bei mehreren ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben.
- Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in der Gemeinde.
- Jede Änderung der nach Absatz 1 gemachten Angaben ist dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen.
§ 8 Öffentlichkeit der Sitzungen (§ 36 BbgKVerf)
- Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung werden spätestens 7 Tage vor der Sitzung nach § 12 Absatz 2, 3 und 4 dieser Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht.
- Die Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Dies kann regelmäßig bei folgenden Gruppen von Angelegenheiten der Fall sein:
- Personal- und Disziplinarangelegenheiten
- Grundstücksgeschäfte
- Abgaben- und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner
- Rechtsstreitigkeiten
- Erstmalige Beratung über Zuwendungen
- Vergaben
- Aushandlungen von Verträgen mit Dritten.
Die Einordnung einer bestimmten Angelegenheit zu einer der in Satz 3 genannten Gruppen von Angelegenheiten entbindet nicht von der Einzelfallprüfung, ob tatsächlich überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner in dem konkreten Einzelfall den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.
- Beschlussvorlagen der in öffentlicher Sitzung zu behandelnden Tagesordnungspunkte können von jeder Person auf der Internetseite der Gemeinde (www.rietz-neuendorf.de) im Ratsinformationssystem eingesehen werden, soweit dies technisch möglich ist. Daneben besteht die Möglichkeit, die Beschlussvorlagen innerhalb der Ladungsfrist zu den Sprechzeiten des Rathauses, Sekretariat des Bürgermeisters, Fürstenwalder Straße 1, 15848 Rietz-Neuendorf, einzusehen.
- Soweit Beschlussvorlagen der in öffentlichen Sitzungen zu behandelnden Tagesordnungspunkte personenbezogene Daten enthalten, sind diese zu anonymisieren. Dies gilt nicht, wenn die personenbezogenen Daten zum Verständnis der Beschlussvorlagen erforderlich sind und durch die Veröffentlichung schutzwürdige Belange der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt werden.
§ 9 Ausschüsse (§§ 44, 49 BbgKVerf)
Die Gemeindevertretung bildet einen Hauptausschuss.
Die Gemeindevertretung kann weitere Ausschüsse einrichten und benennen.
Für die Sitzungen der Ausschüsse findet § 8 dieser Satzung Anwendung.
§ 10 Ortsbeiräte und Ortsvorsteher (§§ 45 – 48 BbgKVerf)
- In den Ortsteilen ist in entsprechender Anwendung des § 45 Abs.2 BbgKVerf und des § 84 Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes für die Dauer der Wahlperiode von den Bürgern des Ortsteiles ein Ortsbeirat zu wählen. Die Ortsbeiräte bestehen aus drei Mitgliedern.
- Wird ein Ortsbeirat gewählt, wählt dieser aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlperiode den Ortsvorsteher und seine Stellvertretung.
- Mitglieder der Gemeindevertretung und der Bürgermeister haben in den Sitzungen des Ortsbeirates ein aktives Teilnahmerecht.
- Die Sitzungen der Ortsbeiräte sind grundsätzlich öffentlich. § 8 dieser Hauptsatzung gilt entsprechend.
§ 11 Beiräte und Beauftragte (§ 17 BbgKVerf)
- Zur Vertretung der Interessen bestimmter Bevölkerungsgruppen der Gemeinde oder für besondere Aufgabenbereiche im Rahmen der Verbesserung der kommunalen Daseinsfürsorge können von der Gemeindevertretung Beiräte gebildet und Beauftragte benannt werden.
- Die Gemeinde Rietz-Neuendorf richtet zur besonderen Vertretung der Gruppe der Seniorinnen und Senioren in der Gemeinde einen Beirat ein. Der Beirat führt die Bezeichnung „Seniorenbeirat der Gemeinde Rietz-Neuendorf“.
Dem Seniorenbeirat gehören bis zu 22 Mitglieder an. Mitglieder des Seniorenbeirates können Personen sein, die das 55. Lebensjahr vollendet haben. Der Seniorenbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und für den Fall der Verhinderung einen Stellvertreter. - Beiräten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf ihr Betätigungsfeld in der Gemeinde Rietz-Neuendorf haben, gegenüber der Gemeindevertretung Stellung zu nehmen. Beiräten soll eine schriftliche Stellungnahme ermöglicht werden. Die Anhörung im Rahmen der Gemeindevertretersitzung findet nicht statt, wenn ein Beirat an der Wahrnehmung seiner Aufgaben rechtlich oder tatsächlich gehindert ist. Ein Beirat wird durch den jeweiligen Vorsitzenden einberufen. Der Bürgermeister oder die Gemeindevertretung können die Einberufung eines Beirates verlangen. Einer ortsüblichen Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen bedarf es nicht. Der Vorsitzende vertritt den Beirat gegenüber den Organen der Gemeinde.
- Beiräte und Beauftragte sind ehrenamtlich (§ 20 BbgKVerf) tätig. Die Beiräte werden von der Gemeindevertretung für die Dauer der Wahlperiode durch Abstimmung benannt. Mitglieder der Beiräte sollen Vertreter aus örtlich wirkenden Interessengruppen oder Organisationen sein, die dem jeweiligen Aufgabengebiet des Beirates entsprechen. Des Weiteren können Einwohner mit besonderen Erfahrungen, Kenntnissen oder aufgrund besonderen Engagements Mitglieder der Beiräte sein. Vorschläge zur Benennung von geeigneten Personen für die Beiräte sind an die Gemeindevertretung zu richten.
§ 12 Bekanntmachungen (BekanntmV)
- Bekanntmachungen erfolgen durch den Bürgermeister.
- Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschrift vorgesehen sind, im Internet durch Bereitstellung auf der Startseite der Internetseite der Gemeinde (www.rietz-neuendorf.de) unter dem Punkt „Bekanntmachungen“. Die Bekanntmachungen erfolgen unter Angabe des Bereitstellungstages und in chronologischer Reihenfolge. Für die Dauer ihrer Geltung sind Satzungen und ortsrechtliche Vorschriften in einem ständig und dauerhaft verfügbaren und lesbaren Format im Internet bereitzustellen und in der bekannt gemachten Fassung zu sichern. Dies umfasst auch durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachungen.
- Zu Informationszwecken werden Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung im nachstehend aufgeführten Bekanntmachungskasten der Gemeinde ausgehangen:
Fürstenwalder Straße 1, 15848 Rietz-Neuendorf, vor dem Haupteingang Rathaus. - Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in der Form des Absatzes 2 dadurch ersetzt werden, dass sie zu jedermanns Einsicht während der öffentlichen Sprechzeiten ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung wird vom Bürgermeister angeordnet. Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung nach Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung richtet sich nach den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen.
- Ist eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung gemäß § 3 Absatz 4 BbgKVerf unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Rietz-Neuendorf unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung verletzt worden sind. Satz 1 gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten. Dies gilt entsprechend für den Flächennutzungsplan und für Verordnungen der Gemeinde (§ 3 Absatz 4 und 6 BbgKVerf).
§ 13 Geschlechterspezifische Formulierung (§18 BbgKVerf)
Sind in dieser Satzung, in anderen Satzungen oder Veröffentlichungen der Gemeinde aus Gründen der Lesbarkeit und Verständlichkeit Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff bezeichnet, beschreibt dieser Begriff die Funktion stets unabhängig von der Geschlechtsidentität der sie bekleidenden Person und gilt die jeweilige Bestimmung für das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen und sind alle Geschlechteridentitäten einbezogen.
§ 14 Inkrafttreten
- Diese Hauptsatzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 09.02.2021 außer Kraft.
- Sollten einzelne Regelungen dieser Hauptsatzung nichtig oder unwirksam sein, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berühren.
Rietz-Neuendorf, den 26. November 2025
gezeichnet Oliver Radzio
Bürgermeister
Veröffentlicht im Amtsblatt Nr.: 08-2025 am 12. Dezember 2025