Geschäftsordnung
Geschäftsordnung der Gemeinde Rietz-Neuendorf
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Aufgrund der §§ 4 und 28 Absatz 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl. I/24, [Nr.10], zuletzt geändert am 2. April 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 8]), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf in ihrer Sitzung am 25.11.2025 folgende Geschäftsordnung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Gemeindevertreter
§ 2 Einberufung der Gemeindevertretung
§ 3 Tagesordnung der Gemeindevertreterversammlung/Gemeindevertretung (§ 35 BbgKVerf)
§ 4 Zuhörer (§ 36 BbgKVerf)
§ 5 Einwohnerfragestunde; Anhörung von Betroffenen und Sachverständigen
§ 6 Anfragen der Mitglieder der Gemeindevertretung (§ 29 Abs. 1 und 2 BbgKVerf)
§ 7 Sitzungsablauf
§ 8 Behandlung der Tagesordnungspunkte, Unterbrechung und Vertagung
§ 9 Redeordnung
§ 10 Sitzungsleitung
§ 11 Abstimmung
§ 12 Einzelwahlen und Gremienwahlen (§§ 40 und 41 BbgKVerf)
§ 13 Niederschrift
§ 14 Bild- und Tonaufzeichnungen (§ 36 Abs. 3 BbgKVerf)
§ 15 Fraktionen (32 BbgKVerf)
§ 16 Fachausschüsse (§§ 44 BbgKVerf)
§ 17 Verfahren in den Ausschüssen (§ 44 BbgKVerf)
§ 18 Hauptausschuss (§§ 49 f. BbgKVerf)
§ 19 Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften
§ 20 Ortsbeiräte und Ortsvorsteher (§§ 46, 47 BbgKVerf)
§ 21 Geschlechterspezifische Formulierung
§ 22 Inkrafttreten
§ 1 Gemeindevertreter
- Die Mitglieder der Gemeindevertretung haben gemäß § 31 Abs. 1 BbgKVerf die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung erwachsenen Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen.
- Im Falle ihrer Verhinderung haben Mitglieder der Gemeindevertretung vor der Sitzung den Vorsitzenden zu benachrichtigen. Bei Sitzungen der Ausschüsse ist zugleich ein Stellvertreter zu benachrichtigen.
- Gemeindevertreter haben selbstständig Mitwirkungsverbote für Sachverhalte zu prüfen und diese vor der Behandlung von Inhalten beim Vorsitzenden der Gemeindevertretung bzw. dem Vorsitzenden des behandelnden Ausschusses anzuzeigen.
§ 2 Einberufung der Gemeindevertretung (§ 34 BbgKVerf)
- Der Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft die Sitzungen der Gemeindevertretung ein. Die Ladung erfolgt in elektronischer Form. Die Ladung muss den Mitgliedern mindestens 7 volle Tage vor dem Sitzungstag, der Tag der Absendung nicht mitgerechnet, zugehen (regelmäßige Ladungsfrist). Die regelmäßige Ladungsfrist gilt als gewahrt, wenn die Ladung am 7. Tag vor der Sitzung als elektronisches Dokument versandt oder am 9. Kalendertag vor der Sitzung zur Post gegeben wurde.
- Der Ladung ist die Tagesordnung beizufügen. Die Gemeinde nutzt ein elektronisches Sitzungsmanagementsystem. Mit der Versendung der Tagesordnung werden die Vorlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten über das Bürger- sowie Gremieninformationsportal der Gemeinde bereitgestellt.
- In dringenden Angelegenheiten kann die Ladungsfrist auf 3 volle Tage vor dem Sitzungstag verkürzt werden (vereinfachte Einberufung). Die Dringlichkeit ist in der Ladung zu begründen.
- Die Gemeindevertretung tagt grundsätzlich in Präsenzsitzungen. Gemeindevertreter können, abgesehen von der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung und von Tagesordnungspunkten, in denen geheime Wahlen durchzuführen sind, auf begründeten Antrag an der Sitzung per Video teilnehmen, soweit dies technisch möglich ist. Der Antrag ist spätestens 72 Stunden vor dem Tag der Sitzung per E-Mail an info@rietz-neuendorf.de beim Sitzungsdienst einzureichen. Der Antrag wird dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zur Entscheidung vorgelegt. Die Gemeinde prüft, ob am Sitzungsort die erforderlichen technischen Möglichkeiten für eine Teilnahme per Video bestehen. Im Fall der Genehmigung des Antrages erhält der Gemeindevertreter Zugangsdaten für die Video-Teilnahme an der Sitzung. Für die Erfüllung der persönlichen erforderlichen technischen Voraussetzungen außerhalb des Sitzungsraumes hat das jeweilige Mitglied der Gemeindevertretung selbst Sorge zu tragen.
§ 3 Tagesordnung der Gemeindevertreterversammlung/Gemeindevertretung (§ 35 BbgKVerf)
- Der Vorsitzende der Gemeindevertretung setzt gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf die Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung im Benehmen mit dem Bürgermeister fest. In die Tagesordnung sind gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BbgKVerf die Beratungsgegenstände aufzunehmen, die bis zum Ablauf des 10. Tages vor dem Tag der Sitzung
- von mindestens einem Zehntel der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreter oder
- einer Fraktion
oder - dem Bürgermeister
dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung benannt wurden. Die Benennung soll regelmäßig schriftlich oder elektronisch erfolgen.
- Soweit es sich nicht um eine dringende Angelegenheit handelt, deren Behandlung nicht bis zur darauffolgenden Sitzung aufgeschoben werden kann, sind die Vorschläge bei Nichteinhaltung der Frist in die Tagesordnung der darauffolgenden Sitzung aufzunehmen.
§ 4 Zuhörer (§ 36 BbgKVerf)
- An den öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung können Zuhörer nach Maßgabe der vorhandenen Plätze teilnehmen.
- Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich an den Beratungen zu beteiligen. Sie dürfen auch die Beratung nicht stören und keine Zeichen des Beifalls oder Missfallens geben. Zuhörer, welche die Ordnung stören, können von dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder des Ausschusses aus dem Sitzungssaal verwiesen werden.
§ 5 Einwohnerfragestunde; Anhörung von Betroffenen und Sachverständigen
- Die nach § 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf vom 26. November 2025 und der Einwohnerbeteiligungssatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf vom 4. Oktober 2010 durchzuführende Einwohnerfragestunde findet entsprechend § 7 Abs. 2 dieser Satzung innerhalb des öffentlichen Teils der Sitzung der Gemeindevertretung statt. Die Einwohnerfragestunde soll 30 Minuten nicht überschreiten. Die Wortmeldungen sollen drei Minuten nicht überschreiten. Kann eine Frage nicht in der Sitzung mündlich beantwortet werden, ist eine schriftliche Antwort zugelassen.
- Beschließt die Gemeindevertretung, zu einzelnen Tagesordnungspunkten zum Gegenstand der Beratung Betroffene oder Sachverständige zu hören, ist die Anhörung zu beenden, bevor Beratung und Abstimmung über den Gegenstand beginnen.
§ 6 Anfragen der Mitglieder der Gemeindevertretung (§ 29 Abs. 1 und 2 BbgKVerf)
- Anfragen der Gemeindevertreter an den Bürgermeister, die in der Sitzung der Gemeindevertretung beantwortet werden sollen, sollen in der Regel kurz und sachlich abgefasst sein. Der Anfragende kann eine Zusatzfrage stellen. Ist die Beantwortung in der Sitzung nicht möglich, ist die Anfrage in der folgenden Sitzung zu beantworten, sofern dies zwischenzeitlich nicht erfolgt ist.
- Anfragen der Gemeindevertreter sind grundsätzlich nicht während der Einwohnerfragestunde, sondern unter dem Tagesordnungspunkt Sonstiges/Verschiedenes zu stellen.
§ 7 Sitzungsablauf
- Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen der Gemeindevertretung. In den Sitzungen handhabt er die Ordnung und übt das Hausrecht aus (§ 37 Abs. 1 BbgKVerf). Im Falle seiner Verhinderung treten seine Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Benennung als Erster oder Zweiter Stellvertreter an seine Stelle.
- Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:
Öffentlicher Teil:- Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
- Feststellung der Tagesordnung und der dazu vorliegenden Anträge
- Beschlussfassung zur Niederschrift über den öffentlichen Teil der letzten Sitzung
- Informationen des Bürgermeisters
- Einwohnerfragestunde
- Abarbeitung der Tagesordnungspunkte des öffentlichen Teils der Sitzung
- Anfragen der Gemeindevertreter
Nicht-Öffentlicher Teil: - Beschlussfassung zur Niederschrift über den nicht öffentlichen Teil der letzten Sitzung
- Abarbeitung der Tagesordnungspunkte des nicht öffentlichen Teils der Sitzung
- Informationen aus der Verwaltung/Anfragen der Gemeindevertreter
- Schließung der Sitzung.
§ 8 Behandlung der Tagesordnungspunkte, Unterbrechung und Vertagung
- Die Gemeindevertretung kann Tagesordnungspunkte
- durch die Entscheidung in der Sache abschließen,
- verweisen oder
- vertagen.
- Der Antrag auf Entscheidung in der Sache geht bei der Abstimmung dem Verweisungsantrag, dieser dem Vertagungsantrag vor. Wird einem Antrag stattgegeben, sind die bei der Antragstellung vorliegenden Wortmeldungen noch zuzulassen.
- Der Vorsitzende kann die Sitzung der Gemeindevertretung unterbrechen. Auf Antrag von einem Drittel ihrer anwesenden Mitglieder oder einer Fraktion muss er die Sitzung unterbrechen. Bei einer weiteren Unterbrechung ist für den Antrag die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. Die Unterbrechung soll nicht länger als 15 Minuten dauern.
- Nach 22:00 Uhr sollen keine weiteren Tagesordnungspunkte aufgerufen werden. Der in der Beratung befindliche Tagesordnungspunkt wird abschließend behandelt. Die Gemeindevertretung kann gemäß § 34 Abs. 6 der BbgKVerf mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Unterbrechung der Sitzung und deren Fortsetzung zur Behandlung der noch offenen Tagesordnungspunkte an einem anderen Termin beschließen (Fortsetzungssitzung). Der Beschluss muss Zeit und Ort der Fortsetzungssitzung bestimmen. Für die Fortsetzungssitzung erfolgt keine erneute Ladung. Soll keine Fortsetzungssitzung beschlossen werden, sind die nicht aufgerufenen Tagesordnungspunkte in der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung an vorderer Stelle auf die Tagesordnung zu setzen.
§ 9 Redeordnung
- Reden darf nur, wer von dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung das Wort erhalten hat. Wortmeldungen erfolgen durch Handaufheben.
- Der Vorsitzende erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung des Redeberechtigten hiervon abgewichen wird. Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Es darf dadurch kein Redner unterbrochen werden.
- Dem Bürgermeister ist auch außerhalb der Reihe der Wortmeldungen jederzeit das Wort zu erteilen. Wenn der Bürgermeister es wünscht, ist den Angestellten der Verwaltung ebenso das Wort zur Sache zu erteilen.
§ 10 Sitzungsleitung (§ 37 BbgKVerf)
- Der Vorsitzende der Gemeindevertretung kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.
- Ist ein Mitglied der Gemeindevertretung in einer Sitzung dreimal zur Sache gerufen worden, so kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen und darf es in derselben Aussprache zum selben Gegenstand nicht wieder erteilen.
- Der Vorsitzende kann ein Mitglied der Gemeindevertretung zur Ordnung rufen, dessen Verhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stört.
- Ist ein Mitglied der Gemeindevertretung in einer Sitzung der Gemeindevertretung dreimal zur Ordnung gerufen worden, kann ihm der Vorsitzende für die Dauer der Sitzung das Wort entziehen oder des Raumes verweisen.
§ 11 Abstimmung (§ 39 BbgKVerf)
- Grundsätzlich wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Bei der offenen Abstimmung stellt der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Anzahl der Mitglieder fest, die
- dem Antrag zustimmen,
- den Antrag ablehnen
- sich der Stimme enthalten.
Wird das Abstimmungsergebnis unmittelbar nach der Abstimmung angezweifelt, so muss die offene Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.
- Auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern der Gemeindevertretung ist namentlich abzustimmen.
- Liegen zu dem Tagesordnungspunkt Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über den Antrag abgestimmt, der von dem Antrag der Sitzungsvorlage am weitesten abweicht. Bei Änderungs- und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen hat der den Vorrang, der Mehrausgaben oder Mindereinnahmen bewirkt. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende der Gemeindevertretung.
- Auf Antrag, welcher mit Stimmenmehrheit angenommen wurde, ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des Antrages gesondert abzustimmen. Über die Vorlage beziehungsweise den Antrag ist danach insgesamt zu beschließen.
- Anträge zur Geschäftsordnung haben jederzeit den Vorrang und müssen vor Sachanträgen behandelt werden. Ein Geschäftsordnungsantrag soll durch gleichzeitiges Heben beider Arme angezeigt werden.
§ 12 Einzelwahlen und Gremienwahlen (§§ 40 und 41 BbgKVerf)
- Zur Vorbereitung und Durchführung von geheimen Wahlen ist aus der Mitte der Gemeindevertretung ein aus drei Personen bestehender Wahlausschuss zu bilden. Alternativ kann diese Aufgabe auf anwesende Mitarbeiter der Gemeinde übertragen werden.
- Hat die Gemeindevertretung eine einzelne Person zu bestellen oder vorzuschlagen, wird diese nach § 40 BbgKVerf gewählt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
- Hat die Gemeindevertretung mehrere Mitglieder eines Gremiums zu bestellen oder vorzuschlagen, werden die Mitglieder und ihre Stellvertreter nach § 41 BbgKVerf gewählt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder die Gemeindevertretung einstimmig ein anderes Verfahren beschließt.
- Der Vorsitzende der Gemeindevertretung gibt das vom Wahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl bekannt.
§ 13 Niederschrift (§ 42 BbgKVerf)
- Der Bürgermeister ist für die Sitzungsniederschrift verantwortlich. Er bestimmt den Schriftführer.
- Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:
- Angaben über die Art der Sitzung, insbesondere, ob es sich um eine Präsenz-, Hybrid-, Video- oder Audiositzung handelt,
- Datum, Zeit und Ort der Sitzung,
- die Namen der Teilnehmenden, sowie der entschuldigt oder ohne Entschuldigung abwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung,
- die Tagesordnung einschließlich der Angabe, welche Tagesordnungspunkte in öffentlicher und welche in nicht öffentlicher Sitzung behandelt wurden,
- den vollständigen Wortlaut der Anträge und Beschlüsse,
- die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen,
- das Abstimmungsverhalten jedes Mitgliedes der Gemeindevertretung, das dies verlangt (§ 42 Abs. 2 BbgKVerf),
- bei namentlicher Abstimmung das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder der Gemeindevertretung
- die Namen der wegen Befangenheit an Beratung oder Entscheidung zu einzelnen Tagesordnungspunkten nicht mitwirkenden Mitglieder der Gemeindevertretung.
- Angelegenheiten, die in nicht öffentlicher Sitzung behandelt wurden, sind gesondert zu protokollieren.
- Die Sitzungsniederschrift ist innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung, spätestens aber zur nächsten ordentlichen Sitzung der Gemeindevertretung vorzulegen.
- Die Öffentlichkeit wird über die wesentlichen Inhalte der Beschlüsse der Gemeindevertretung unterrichtet, soweit dem nicht im Einzelfall Gründe des öffentlichen Wohls oder die Wahrung Rechte Dritter entgegenstehen. Dies erfolgt durch das Amtsblatt der Gemeinde Rietz-Neuendorf, welches auf der Internetseite der Gemeinde (www.rietz-neuendorf.de) veröffentlicht wird.
§ 14 Bild- und Tonaufzeichnungen (§ 36 Abs. 3 BbgKVerf)
- Bild- und Tonübertragungen und Bild- und Tonaufzeichnungen der öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien sind grundsätzlich zulässig.
- Absatz 1 gilt für von der Gemeindevertretung selbst veranlasste Bild- und Tonübertragungen sowie Bild- und Tonaufzeichnungen entsprechend.
- Zur Erleichterung der Fertigung der Sitzungsniederschrift sind Tonaufzeichnungen der vollständigen Sitzung zulässig. Sie sind gemäß § 42 Abs. 3 Satz 4 BbgKVerf zu löschen, nachdem die Niederschrift vorgelegen hat und über etwaige Einwendungen gegen die Niederschrift entschieden wurde.
- Bild- und Tonaufzeichnungen zu anderen als in den Absätzen 1 bis 3 genannten Gründen sind nur zulässig, wenn alle anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung zustimmen.
- Der öffentliche Sitzungsverlauf der Sitzung der Gemeindevertretung kann als Live-Stream (Ton- und Bildübertragung) im Internet bereitgestellt werden. Eine anderweitige als die oben genannte Anfertigung oder Nutzung von Ton- und Bildaufzeichnungen ist nur zulässig, wenn die Gemeindevertretung dem mehrheitlich zustimmt.
- Aufzeichnungen von Beiträgen von Einwohnern, Bürgern und Gästen dürfen nur veröffentlicht werden, wenn diese hierfür ihre Zustimmung erteilen; ausgenommen davon sind die Leiter der jeweiligen Fachämter.
§ 15 Fraktionen (32 BbgKVerf)
- Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern der Gemeindevertretung. Eine Fraktion muss gemäß § 32 BbgKVerf mindestens aus zwei Mitgliedern bestehen. Fraktionen wirken gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf an der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung mit.
- Die Fraktionen haben dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung von ihrer Bildung unverzüglich schriftlich Kenntnis zu geben. Die Mitteilung hat die genaue Bezeichnung der Fraktion, die Namen des Fraktionsvorsitzenden, seiner Stellvertreter sowie aller der Fraktion angehörenden Gemeindevertreter zu enthalten. Die einer Fraktion zustehenden Rechte kann sie nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 wahrnehmen. Veränderungen sind dem Vorsitzenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 16 Fachausschüsse (§ 44 BbgKVerf)
- Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur Kontrolle der Verwaltung aus ihrer Mitte gemäß § 44 Abs. 1 BbgKVerf ständige Ausschüsse (Fachausschüsse) bilden.
- Die Zahl der Sitze beträgt jeweils sechs Gemeindevertreter.
- Die Gemeindevertretung kann in jeden Ausschuss bis zu 4 sachkundige Einwohner berufen.
§ 17 Verfahren in den Ausschüssen (§ 44 BbgKVerf)
- Für Geschäftsgang und Verfahren der von der Gemeindevertretung gemäß § 44 BbgKVerf gebildeten Ausschüsse gelten die Vorschriften der §§ 1-15 sinngemäß, soweit nicht gesetzlich oder in den folgenden Absätzen eine andere Regelung getroffen wird.
- Die Öffentlichkeit soll über Datum, Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ausschüsse durch Veröffentlichung im Bürger- sowie Gremieninformationsportal auf der Internetseite der Gemeinde Rietz-Neuendorf (www.rietz-neuendorf.de) unterrichtet werden.
§ 18 Hauptausschuss (§§ 49 f. BbgKVerf)
- Für Geschäftsgang und Verfahren des Hauptausschusses gelten die Vorschriften für Ausschüsse, soweit nicht gesetzlich oder in den folgenden Absätzen eine andere Regelung getroffen wird.
- Der Hauptausschuss tritt in der Regel nach Bedarf zusammen.
- Die Beschlüsse des Hauptausschusses oder deren wesentlicher Inhalt sind entsprechend der Regelung für die Beschlüsse der Gemeindevertretung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit nicht im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zur Wahrung von Rechten Dritter etwas anderes beschlossen wird.
§ 19 Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften
Die Bestimmungen der §§ 16 und 17 sind sinngemäß auch auf solche Ausschüsse der Gemeinde anzuwenden, die auf besonderen Rechtsvorschriften beruhen, soweit diese Vorschriften nichts Anderes bestimmen.
§ 20 Ortsbeiräte und Ortsvorsteher (§§ 46, 47 BbgKVerf)
- Diese Geschäftsordnung gilt für den Ortsbeirat entsprechend, soweit der Ortsbeirat in einer eigenen Geschäftsordnung nichts Abweichendes regelt.
- Ortsvorsteher sind zu allen öffentlichen oder nicht öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse zu laden, in denen Gegenstände behandelt werden, die die Belange ihres Ortsteils berühren.
§ 21 Geschlechterspezifische Formulierung (§ 18 BbgKVerf)
Sind in dieser Geschäftsordnung, in anderen Satzungen oder in Veröffentlichungen der Gemeinde aus Gründen der Lesbarkeit und Verständlichkeit Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff bezeichnet, beschreibt dieser Begriff die Funktion stets unabhängig von der Geschlechtsidentität der sie bekleidenden Person und gilt die jeweilige Bestimmung für das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen und sind alle Geschlechteridentitäten einbezogen.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 3. Februar 2010 außer Kraft.
Rietz-Neuendorf, den 26.11.2025
gezeichnet Oliver Radzio
Bürgermeister
Veröffentlicht im Amtsblatt Nr.: 08-2025 am 12. Dezember 2025