Inhalt

Entschädigungssatzung

Satzung über die Aufwandsentschädigung in der Gemeinde Rietz-Neuendorf
(Entschädigungssatzung)

- Lesefassung - 



Aufgrund der §§ 28 Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10]), zuletzt geändert am 2. April 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 8]), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf in ihrer Sitzung am 25. November 2025 die folgende Entschädigungssatzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Grundsätze
§ 3 Bemessung und Auszahlung
§ 4 Aufwandsentschädigung für besondere Aufwendungen
§ 5 Geschlechterspezifische Formulierung
§ 6 Inkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Satzung regelt die Aufwandsentschädigung für

    1. ehrenamtliche Mitglieder der Gemeindevertretung,
    2. ehrenamtliche Mitglieder der Ortsbeiräte,
    3. ehrenamtliche Mitglieder der Beiräte,
    4. Schiedspersonen und
    5. sachkundige Einwohner

      der Gemeinde Rietz-Neuendorf.

  2. Der Anspruch auf Aufwandsentschädigungen nach Absatz 1 Punkte a) bis d) entsteht durch Mitgliedschaft zum jeweils 1. eines Monats.(3) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung für sachkundige Einwohner entsteht durch tatsächliche Teilnahme an einer Sitzung.

§ 2 Grundsätze

  1. Ehrenamtliche Mitglieder nach § 1 dieser Satzung erhalten zur Abdeckung des mit ihrem Mandat verbundenen Aufwandes eine pauschale Aufwandsentschädigung. Mit der Aufwandsentschädigung werden die mit dem Amt verbundenen persönlichen Aufwendungen unter anderem für Kleidung, Verzehr, Fachliteratur, Internet, Telefon, EDV, IT und Schreibmaterial abgegolten.
  2. Maßgeblich für die der Aufwandsentschädigung zugrunde liegenden Einwohnerzahlen ist die Stichtagsmeldung des Einwohnermeldeamtes der Gemeinde Rietz-Neuendorf vom 31.12. des jeweiligen Vorjahres.
  3. Durch Anspruch auf Aufwandsentschädigung für den Vorsitz bzw. die Wahrnehmung des stellvertretenden Vorsitzes der Gemeindevertretung entfällt der Anspruch auf Aufwandsentschädigung für die Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung.
  4. Durch Anspruch auf Aufwandsentschädigung für die Funktion des Ortsvorstehers entfällt der Anspruch auf Aufwandsentschädigung für die Mitgliedschaft im Ortsbeirat.
  5. Reisekostenvergütungen für genehmigte Dienstreisen werden auf schriftlichen Antrag gemäß den Regelungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) beglichen.
  6. Verdienstausfälle werden auf schriftlichen Antrag gemäß den Regelungen der Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung (KomAEV) beglichen.

§ 3 Bemessung und Auszahlung


Funktion/Bezeichnung Anspruch Auszahlung
Vorsitzender der Gemeindevertretung 200,00 EUR/Monat monatlich, zu Beginn des Folgemonats
Stellvertretender Vorsitzender der Gemeindevertretung (bei Wahrnehmung der Vertretung) 100,00 EUR/Monat monatlich, zu Beginn des Folgemonats 
Mitglied der Gemeindevertretung 50,00 EUR/Monat quartalsweise, zu Beginn des Folgequartals
Vorsitzender eines Ausschusses der Gemeindevertretung 100,00 EUR/Monat monatlich, zu Beginn des Folgemonats
Ortsvorsteher eines Ortsteils bis 250 Einwohner 145,00 EUR/Monat quartalsweise, zu Beginn des Folgequartals
Ortsvorsteher eines Ortsteils ab 251 Einwohner 175,00 EUR/Monat quartalsweise, zu Beginn des Folgequartals
Mitglied des Ortsbeirates 25,00 EUR/Monat quartalsweise, zu Beginn des Folgequartals
Vorsitzender eines Beirates 30,00 EUR/Monat monatlich, zu Beginn des Folgemonats
Mitglied eines Beirates 50,00 EUR/Jahr jährlich, zu Beginn des Folgejahres
Schiedsperson 25,00 EUR/Monat quartalsweise, zu Beginn des Folgequartals
stellvertretende Schiedsperson 10,00 EUR/Monat quartalsweise, zu Beginn des Folgequartals
sachkundiger Einwohner 25,00 EUR/Sitzung nach Sitzungsteilnahme


§ 4 Aufwandsentschädigung für besondere Aufwendungen

Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten antragsgebunden innerhalb einer Wahlperiode/Legislaturperiode eine einmalige pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 300,00 EUR für u.a. die Anschaffung technischer Ausstattung, Büroausstattung- und Bürozubehör.

§ 5 Geschlechterspezifische Formulierung

Soweit in dieser Satzung, in anderen Satzungen oder Veröffentlichungen der Gemeinde aus Gründen der Lesbarkeit und Verständlichkeit Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff bezeichnet werden, beschreibt dieser Begriff die Funktion stets unabhängig von der Geschlechtsidentität der sie bekleidenden Person und gilt die jeweilige Bestimmung für das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen und sind alle Geschlechteridentitäten einbezogen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Entschädigungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 20.11.2014 außer Kraft.

Rietz-Neuendorf, den 26. November 2025

gezeichnet Oliver Radzio 
Bürgermeister


Veröffentlicht im Amtsblatt Nr.: 08-2025 am 12. Dezember 2025
12.12.2025