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Kommunalwahl 2024

Kommunalwahlen in Brandenburg am 9. Juni 2024

Bekanntmachung zugelassener Wahlvorschläge

Bekanntmachung

der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf und
für die Wahlen der Ortsbeiräte der Ortsteile
Alt Golm, Behrensdorf, Birkholz, Buckow, Drahendorf, Glienicke, Görzig, Groß-Rietz, Herzberg, Pfaffendorf, Sauen und Wilmersdorf der Gemeinde Rietz-Neuendorf
am Sonntag, 09. Juni 2024
gemäß § 38 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz in Verbindung mit § 40 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung

Der Wahlausschuss der Gemeinde Rietz-Neuendorf hat in seiner Sitzung am 08.04.2024 für die oben bezeichneten Wahlen folgende Wahlvorschläge zugelassen:


Bekanntmachung der Absage der Wahl des Ortsbeirates

Bekanntmachung

zur Kommunalwahl am Sonntag, 09.06.2024 
Absage der Wahl des Ortsbeirates der Ortsteile Neubrück und Ahrensdorf
der Gemeinde Rietz-Neuendorf

Gemäß § 91 Abs. 4 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) mache ich Folgendes öffentlich bekannt:

Aufgrund der nichteingereichten Wahlvorschläge zur Wahl des Ortsbeirates Neubrück und der fehlenden Anzahl von Bewerbern für die Wahl des Ortsbeirates Ahrensdorf - um mind. die Häl􀅌e der vorgesehenen Sitze zu besetzen, wird die Wahl der Ortsbeiräte in den Ortsteilen Neubrück und Ahrensdorf abgesagt.

Die Nachwahl soll innerhalb der nächsten sechs Monate sta􀆪inden. Der voraussichtliche Wahltermin für die Wahl des Ortsbeirates der Ortsteile Neubrück und Ahrensdorf wird der 22. September 2024 - anhängig der Landtagswahl - sein.

Rietz-Neuendorf, den 17.04.2024
Gez. Goldschmidt, Wahlleiterin

Ergebnisse der Wahlausschussitzung am 08. April 2024

Bestätigte Wahlvorschläge für die Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf

Wahlvorschlag durch: Name Vorname Wohnort / Ortsteil
Einzelwahlvorschlag Märkisch Christian Görzig
Einzelwahlvorschlag Engelmann Jonas Birkholz
Einzelwahlvorschlag Lehmann Knut Pfaffendorf
Einzelwahlvorschlag Haase Jörg Groß Rietz
Wählergruppe Feuerwehr Wendt Angela Neubrück
Wählergruppe Feuerwehr Semrau Lutz Sauen
Wählergruppe Feuerwehr Wulff Alexander Wilmersdorf
Wählergruppe Bauern Jäger Angler Noppe Hartmut Sauen
Wählergruppe Bauern Jäger Angler Kiesow Carolin Groß Rietz
Wählergruppe Bauern Jäger Angler Kurz Tobias Sauen
Wählergruppe Bauern Jäger Angler Jaroschinsky Johannes Sauen
Wählergruppe Alt Golm Schmidt Claudia Alt Golm
Einzelwahlvorschlag Perlitz Wilfried Glienicke
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Wischnewski Torsten Sauen
Wählergruppe Kuchenbecker Kuchenbecker Hartmut Herzberg
Wählergruppe Kuchenbecker Schrobitz Karsten Herzberg
Wählergruppe Kuchenbecker Schmeichel Mathias Herzberg
Wählergruppe Kuchenbecker Neumann Andreas Herzberg
Einzelwahlvorschlag Kiesow Mario Glienicke
Einzelwahlvorschlag Horstmann Melanie Neubrück
 Einzelwahlvorschlag Moede  Ralf  Neubrück 
 Wählergruppe Haß-Schulze-Kraft  Haß Henry  Buckow 
 Wählergruppe Haß-Schulze-Kraft  Kraft Ronald  Buckow 
 Wählergruppe Haß-Schulze-Kraft  Schulze Patrick  Buckow 
 Alternative für Deutschland  dr. Zdebik  Alexander Alt Golm 

Hinweise:

Die (vorläufige) Reihenfolge der Auflistung der Wahlvorschläge für die Gemeindevertretung ergibt sich aus der zeitlichen Reihenfolge der Einreichung der Wahlvorschläge.

Alle Angaben sind ohne Gewähr. Die formelle Bekanntmachung erfolgt durch die Veröffentlichung im Amtsblatt durch die Wahlleitung der Gemeinde Rietz-Neuendorf.

In den Ortsteilen Ahrensdorf und Neubrück werden aufgrund einer nicht ausreichenden Anzahl an Wahlvorschlägen am 09. Juni 2024 keine Wahlen der Ortsbeiräte durchgeführt. Die Nachwahlen werden voraussichtlich am 22. September 2024 stattfinden (Festlegung der Wahlleitung steht aus).

Zu den Kommunalwahlen wählen die Bürgerinnen und Bürger die Mitglieder für ihre Ortsbeiräte, Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversammlungen und Kreistage sowie ehrenamtliche Bürgermeister und Bürgermeisterinnen, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher. Die nächsten Kommunalwahlen in Brandenburg finden am 9. Juni 2024 statt.

Kommunalwahlen finden in Brandenburg alle 5 Jahre statt. Sie sind ein landesweites Großereignis, denn es gibt insgesamt 413 Gemeinden, in denen Ortsbeiräte, Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversammlungen und Kreistage sowie ehrenamtliche Bürgermeister und Ortsvorsteher gewählt werden.

Die letzten Wahlen fanden am 26. Mai 2019 statt. Knapp 21.000 Kandidatinnen und Kandidaten hatten sich für die rund 6.100 Sitze in den kommunalen Vertretungen beworben. Rund 60 Prozent der wahlberechtigten Brandenburgerinnen und Brandenburger haben ihr Wahlrecht genutzt.

Warum ist das wichtig?

Weil Kommunalpolitik praktisch vor der eigenen Haustür stattfindet. Was dort entschieden wird, betrifft die Menschen vor Ort ganz konkret: Wo wird das neue Jugendzentrum gebaut? Wann hat die Stadtbibliothek geöffnet? Muss das alte Hallenbad geschlossen werden oder lohnt sich eine Sanierung?

Die Kommunen – das ist der Oberbegriff für unsere Städte, Gemeinden und Landkreise – kümmern sich um Vieles. Auch die Organisation von Müllabfuhr und Wasserversorgung zählen zu ihren Aufgaben.

In den Kommunalwahlen entscheiden die Wähler, wer ihre Interessen am besten repräsentiert und für sie eintritt. Und zwar dort, wo sie wohnen. Denn nicht nur in Brüssel, Berlin oder Potsdam, sondern auch in Luckenwalde, Perleberg und Seelow werden für den Bürger wichtige Entscheidungen getroffen. Demokratische Mitbestimmung beginnt also vor Ort, in der unmittelbaren Umgebung.

Wer - wann - wie?

ei den Kommunalwahlen wählen die Bürger die Mitglieder für die Vertretungen in ihren jeweiligen Städten, Landkreisen und Gemeinden. Das sind im Einzelnen:

  • Die Ortsbeiräte. Die Mitglieder des Beirats wählen einen Ortsvorsteher und vertreten gemeinsam die Interessen von Ortsteilen gegenüber der Gemeinde, zu der sie gehören. In Ortsteilen ohne Ortsbeiräte wählen die Bürger den Ortsvorsteher direkt.
  • Die Gemeindevertretungen. Als höchstes kommunales Organ sind sie zuständig für die Angelegenheiten der Gemeinden und Städte. In den Städten heißt die Gemeindevertretung Stadtverordnetenversammlung.
  • Die Kreistage. Sie sind die kommunale Vertretung der 14 Landkreise. In jedem Landkreis gibt es einen Kreistag.
  • Ehrenamtliche Bürgermeister. In amtsangehörigen Gemeinden ist der Bürgermeister ehrenamtlich tätig. Die Bürger der Gemeinde wählen ihren Bürgermeister direkt. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Im Land Brandenburg gibt es 269 amtsangehörige Gemeinden.

Grundsätzliche Vorschriften zur Wahl sind im Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz festgelegt. In Brandenburg stehen alle fünf Jahre landesweite Kommunalwahlen an. Die Größe der Vertretungen und die Anzahl der Wahlkreise hängen von der Einwohnerzahl des jeweiligen Gemeinde oder des Kreises ab. Grundsätzlich arbeiten Kommunalvertretungen ähnlich wie Parlamente – zum Beispiel der Landtag. Es gibt Fraktionen, Ausschüsse und regelmäßige öffentliche Ratssitzungen, bei denen Entscheidungen getroffen werden. Aber: Die Gemeinde- oder Stadträte arbeiten ehrenamtlich und die Abgeordneten können keine Gesetze erlassen.

Gut zu wissen! Die Wahlen für die hauptamtlichen Bürgermeister, Oberbürgermeister und Landräte finden überwiegend zu anderen Terminen statt. Grund dafür ist, dass deren Amtszeit acht Jahre beträgt.

Auf die Liste, fertig los!

Die Kandidierenden für die Kommunalvertretungen werden vor der Wahl von verschiedenen Parteien und freien Wählergruppen aufgestellt. Man kann auch als Einzelbewerber antreten.

Wer in eine Kommunalvertretung gewählt werden möchte, muss EU-Bürger und am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sein und seit mindestens drei Monaten seinen Wohnsitz oder seinen dauerhaften Aufenthaltsort in Brandenburg haben.

Bei den Kommunalwahlen in Brandenburg werden die Wählerstimmen nach dem Prinzip der Verhältniswahl in Sitze umgerechnet. Dabei entscheiden sich die Wähler neben den Einzelbewerbern vor allem zwischen verschiedenen Listen, die von den Parteien und Wählergruppen aufgestellt werden. Darauf stehen die Kandidierenden, die für sie in die Kommunalvertretung einziehen wollen.

Mit 16 Jahren wählen

In Brandenburg gilt zu Kommunal- und Landtagswahlen das Wahlalter 16. Das heißt, wer am Wahltag mindestens 16 Jahre alt ist, darf seine Stimme abgeben. Wahlberechtigt sind alle Einwohner der jeweiligen Kommune, die deutsche Staatsbürger oder Bürger in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union sind. Die Webseite "Mach’s ab 16 in Brandenburg!" informiert ausführlich darüber.

Kumulieren und panaschieren

Das klingt kompliziert. Ist es aber nicht. Es geht ums Anhäufen und Mischen und funktioniert so:

Jeder Wähler hat drei Stimmen. Diese kann er einem einzigen Bewerber oder einer einzigen Liste geben. Das nennt man kumulieren, was so viel heißt wie "anhäufen" oder "ansammeln".

Es ist aber auch erlaubt, für mehrere Kandidaten einer Liste zu stimmen – oder seine Stimmen auf Listen und Bewerber verschiedener Parteien und Wählergruppen zu verteilen. Man spricht dann von panaschieren, was in diesem Fall "mischen" bedeutet.

Bei mehr als drei Kreuzen ist allerdings der ganze Stimmzettel ungültig. Bei der Stimmabgabe muss sich der Wähler nicht an die Reihenfolge halten, in der die Kandidaten auf den Listen stehen.

Das brandenburgische Kommunalwahlrecht gibt den Bürgern somit die Möglichkeit, die aufgestellten Listen zu verändern. Es lohnt sich also, im Vorfeld der Wahlentscheidung möglichst viele Kandidaten kennenzulernen.

Am Wahltag werden alle gültigen Stimmen in allen Wahlkreisen der jeweiligen Gemeinde zusammengezählt. Anschließend wird errechnet, wie viele Sitze den Parteien oder Wählergruppen nach ihrem Stimmenanteil zustehen. Die so errechneten Sitze erhalten die Kandidaten, die innerhalb ihrer Liste die meisten Stimmen bekommen haben.

Eine Fünf-Prozent-Hürde gibt es bei Kommunalwahlen in Brandenburg nicht. Seit 2014 werden die Kommunalwahlen gemeinsam mit den Europawahlen durchgeführt.


Quelle: Kommunalwahlen in Brandenburg | Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung (politische-bildung-brandenburg.de) / Stand 25. Januar 2024


Wahlbekanntmachung der Wahlleiterin

Wahlbekanntmachung der Wahlleiterin

zur Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf
und der Ortsbeiräte der Ortsteile
Alt Golm, Ahrensdorf, Behrensdorf, Birkholz, Buckow, Drahendorf, Glienicke, Groß Rietz, Görzig, Herzberg, Neubrück, Pfaffendorf, Sauen, Wilmersdorf
am 09. Juni 2024

Gemäß §§ 26 und 64 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und § 31 Absatz 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich Folgendes bekannt:

I. Wahltermine und Wahlzeit

Aufgrund der Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der allgemeinen Kommunalwahlen 2024 vom 17. August 2023 (GVBl. II Nr. 57) finden die Wahlen

  • der Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf und
  • der Ortsbeiräte der Ortsteile Alt Golm, Ahrensdorf, Behrensdorf, Birkholz, Buckow, Drahendorf, Herzberg, Neubrück, Pfaffendorf, Sauen, Wilmersdorf, Görzig, Groß Rietz, Glienicke

am Sonntag, den 09. Juni 2024 in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt.

II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Nachdem der Minister des Innern und für Kommunales die Wahltermine für die vorgenannten Haupt- und Stichwahlen durch Rechtsverordnung bestimmt hat, fordere ich gemäß § 31 Absatz 2 Satz 3 BbgKWahlV auf, die Wahlvorschläge für diese Wahlen möglichst frühzeitig einzureichen. Ergänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin:

A. Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf

1. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter.

Es sind insgesamt 16 Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter zu wählen.

2. Wahlkreise

Das Wahlgebiet der Gemeinde Rietz-Neuendorf bildet einen Wahlkreis.

3. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist

3.1 Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen sowie Einzelbewer¬benden eingereicht werden. Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen. Sie dürfen sich jedoch bei jeder Wahl nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl aus.

3.2 Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis zum Donnerstag, den 04. April 2024, 12 Uhr, bei der Wahlleiterin für die Gemeinden Rietz-Neuendorf Frau Goldschmidt, Fürstenwalder Straße1, 158484 Rietz-Neuendorf schriftlich eingereicht werden.

4. Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen

Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist der Wahlleiterin für die Gemeinde Rietz-Neuendorf durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller am Zusammenschluss Beteiligten spätestens bis zum Donnerstag, den 04. April 2024, 12 Uhr, schriftlich anzuzeigen. Die Erklärung der an dem Zusammenschluss beteiligten Gruppierungen muss bei Parteien oder politischen Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, bei Wählergruppen von der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe unterzeichnet sein.

5. Einreichung von einem wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag oder mehreren wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen

Eine Partei, politische Vereinigung, Wählergruppe, Listenvereinigung oder Einzelbewerber können aufgrund der Wahlgebietseinteilung nur einen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag einreichen.

6. Inhalt der Wahlvorschläge

6.1 Die Wahlvorschläge sollen nach Vordruckmuster 5a zu § 32 Absatz 1 Satz 1 BbgKWahlV eingereicht werden. Sie müssen enthalten

  1. den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift eines jeden Bewerbenden in erkennbarer Reihenfolge,
  2. als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt,
  3. als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt; der Name und die etwaige Kurzbezeichnung dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnung enthalten,
  4. als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; zusätzlich sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben,
  5. den Namen des Wahlgebietes und bei wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen auch die Bezeichnung des Wahlkreises.

Der Wahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden darf nur die unter Buchstabe a und e bezeichneten Angaben enthalten.

6.2 Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerbende oder einen Bewerbenden enthalten. Ein wahlgebietsbezogener Wahlvorschlag darf höchstens insgesamt 24 Bewerbende enthalten.

6.3 Daneben soll der Wahlvorschlag Namen, Anschrift und Telekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann auch eine Bewerbende oder ein Bewerbender benannt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

6.4 Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellver¬treter, unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss von der oder dem Vertretungsberechtigten unter¬zeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden muss von dieser oder diesem unterzeichnet sein.

6.5 Wichtige Beschränkungen

Jede und jeder Bewerbende darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf benannt sein. Die oder der Bewerbende auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zu dieser Wahl antritt.

7. Voraussetzungen für die Benennung als Bewerbende oder Bewerbender

7.1 Die Benennung als Bewerbende oder Bewerbender auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  1. Die oder der Bewerbende muss gemäß § 11 BbgKWahlG wählbar sein.
  2. Die oder der Bewerbende muss durch eine Versammlung zur Aufstellung der Bewerbenden gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein (siehe Nummer 8).
  3. Die oder der Bewerbende muss der Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem Vordruckmuster 7a zu § 32 Absatz 5 Nummer 1 BbgKWahlV abzugeben. Wird der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, hat die oder Bewerbende in der Zustimmungserklärung zudem ihre oder seine Parteimitgliedschaften anzugeben oder zu erklären, dass sie oder er parteilos ist.

Die in Buchstabe a) und c) genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelbewerbende.

7.2 Zur Wählbarkeit

7.2.1 Wählbarkeit von Deutschen

Gemäß § 11 Absatz 1 BbgKWahlG sind wählbar alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die

  •  am 09. Juni 2024 das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Eine Deutsche oder ein Deutscher ist nach § 11 Absatz 2 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er

  • infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
  • sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet oder
  • infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

7.2.2 Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern
Wählbar sind gemäß § 11 Absatz 1 BbgKWahlG auch alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die

  • am 09. Juni 2024 das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger ist nach § 11 Absatz 3 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er

  • infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
  • sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet,
  • infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
  • infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.

7.3 Mit dem Wahlvorschlag ist mir für jede Bewerbende und für jeden Bewerbenden eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Vordruckmuster 8a zu § 32 Absatz 5 Nummer 2 BbgKWahlV einzureichen, dass die oder der vorgeschlagene Bewerbende wählbar ist. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen mir mit der Be¬scheinigung nach Satz 1 zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Vordruckmuster 8c zu § 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgKWahlV über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitglied¬staat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

8. Zur Aufstellung der Bewerbenden gemäß § 33 BbgKWahlG

8.1 Die Bewerbenden einer Partei oder politischen Vereinigung und ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).

8.2 Wenn die Partei oder politische Vereinigung im Wahlgebiet keine Organisation hat, können die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge auch durch die im gesamten Amtsgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte oder durch die für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Oder-Spree wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte bestimmt werden.

8.3 Die Bewerbenden einer Wählergruppe sowie ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zu¬sammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Anhängerinnen und Anhänger (Anhängerinnen- und Anhängerversammlung) der Wählergruppe in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhängerinnen und Anhängern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung). Die Ausführungen zu Nummer 8.2 gelten für mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen entsprechend.

8.4 Die Bewerbenden einer Listenvereinigung sowie ihre Reihenfolge müssen in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegierten¬versammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 BbgKWahlG sinngemäß.

8.5 Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe mit einer mindestens dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden.

8.6 Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist für die geheime Wahl der Bewerbenden sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlung vorschlagsberechtigt. Den Bewerbenden ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen.

8.7 Über die Mitglieder-, Anhängerinnen- und Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift nach dem Vordruckmuster 9a zu § 32 Absatz 5 Nummer 4 BbgKWahlV zu fertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss die Art, der Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten sowie das Ergebnis der geheimen Wahl hervorgehen. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung hierzu bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine demokratische Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten gemäß § 33 Absatz 5 BbgKWahlG beachtet worden sind.

9. Unterstützungsunterschriften

9.1 Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften

9.1.1 Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am 21. August 2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im 20. Deutschen Bundestag oder im 7. Landtag Brandenburg durch mindestens eine im Land Brandenburg gewählte Abgeordnete oder durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder im Kreistag des Landkreises Oder-Spree durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf durch mindestens eine Gemeindevertreterin oder durch mindestens einen Gemeindevertreter seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

9.1.2 Wahlvorschläge von Wählergruppen, die am 21. August 2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Oder- Spree durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf durch mindestens eine Gemeindevertreterin oder durch mindestens einen Gemeindevertreter seit der letzten Wahl ununter¬brochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

9.1.3 Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen wenigstens eine der in Nummer 9.1.1 oder 9.1.2 genannten Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt.

9.1.4 Wahlvorschläge von Einzelbewerbenden, die am 21. August 2023 aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Oder-Spree oder in der Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

9.2 Wichtige Hinweise

9.2.1 Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden, die oder der nach der vorstehenden Nummer 9.1 von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nicht befreit ist, sind

  • im Falle eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlags mindestens 10 Unterstützungsunterschriften von im Wahlgebiet wahlberechtigten Personen, beizufügen.

9.2.2 Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Person ist spätestens bis zum Mittwoch, den 03. April 2024, 16 Uhr, bei der Wahlbehörde der Gemeinde Rietz-Neuendorf Meldeamt, Fürstenwalder Straße 1, 15848 Rietz-Neuendorf zu leisten.

Die Unterstützungsunterschrift kann auch bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin oder einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle geleistet werden. Die hierzu von mir auf Anforderung ausgegebenen Unterschriftenlisten (siehe Nummer 9.2.3) sind der Wahlbehörde (Gemeinde Rietz-Neuendorf, Fürstenwalder Straße 1, 15848 Rietz-Neuendorf) spätestens bis Mittwoch, den 03. April 2024, 16 Uhr,
vorzulegen. Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf den von mir aufgelegten oder ausgegebenen amtlichen Formblättern für Unterschriftenlisten nach dem Vordruckmuster 6 zu § 32 Absatz 4 Nummer 3 BbgKWahlV unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

9.2.3 Die Formblätter werden von der Wahlleiterin auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers sofort bei der Wahlbehörde (Hauptamt) Fürstenwalder Straße 1, 15848 Rietz-Neuendorf aufgelegt.
Bei der Anforderung sind Familien- und Vornamen sowie Anschrift einer jeden und eines jeden Bewerbenden in erkennbarer Reihenfolge anzugeben. Daneben ist beim Wahlvor-schlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, anzugeben.
Außerdem hat der Wahlvorschlagsträger durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sind, oder eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerbenden sowie ihrer Reihenfolge vorzulegen. Beim Wahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner auch die Namen, und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Gruppierungen anzugeben.
Beim Wahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden ist die Bezeichnung "Einzelwahlvorschlag" anzugeben.
Auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers wird die Wahlleiterin unter den vorgenannten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die Unterzeichnung des Wahlvorschlags bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin oder einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle ausgeben.

9.2.4 Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerbenden sowie ihrer Reihenfolge nach § 33 BbgKWahlG unterzeich¬net werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.

9.2.5 Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf unterzeichnen. Hat eine Person für diese Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind sämtliche von ihr für diese Wahl geleisteten Unterstützungsunterschriften ungültig.

9.2.6 Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die Bewerbenden selbst ist unzulässig.

9.2.7 Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung auszuweisen. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos.

9.2.8 Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unter¬schrifts¬leistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die die Unterschrifts¬leistung vornimmt. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis Montag, den 01. April 2024, 16 Uhr, schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden.

9.2.9 Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, die die Unterstüt¬zungs¬unterschrift auf der von mir aufgelegten oder ausgegebenen Unterschriftenliste leisten, zu vermerken, dass sie im Wahlgebiet zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung wahlberech¬tigt sind.

10. Mängelbeseitigung

Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 04. April 2024, 12 Uhr, können Mängel, die sich auf die Zahl und Reihenfolge der Bewerbenden beziehen, nicht mehr behoben und fehlende Unterstüt¬zungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn die oder der Bewerbende so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre oder seine Identität nicht feststeht. Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zu der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1 BbgKWahlG) beseitigt werden.

11. Zulassung der Wahlvorschläge

Der Wahlausschuss beschließt am 08. April 2024 um 17:30, Sitzungsraum der Gemeinde Rietz-Neuendorf, Fürstenwalder Straße 1, 15848 Rietz-Neuendorf in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf § 37 BbgKWahlG sowie §§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen.

B. Wahl der Ortsbeiräte der Ortsteile Alt Golm, Ahrensdorf, Behrensdorf, Birkholz, Buckow, Drahendorf, Herzberg, Neubrück, Pfaffendorf, Sauen, Wilmersdorf

Die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 3, 4, 6.1, 6.3 bis 6.5, 7, 8.1, 8.3 bis 8.7, 10 und 11 zur Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf gelten für die Wahl der Ortsbeiräte der Ortsteile Alt Golm, Ahrensdorf, Behrensdorf, Birkholz, Buckow, Drahendorf, Herzberg, Neubrück, Pfaffendorf, Sauen, Wilmersdorf mit folgenden Maßgaben sinngemäß:

  1. Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat eines Ortsteils ist das jeweilige Gebiet des entsprechenden Ortsteils.
  2. Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirats zu wählen.
  3. Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerbende oder einen Bewerbenden enthalten. Jeder Wahlvorschlag darf insgesamt höchstens 6 Bewerbende enthalten.
  4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im jeweiligen Ortsteil ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  5. Die in der Gemeinde Rietz-Neuendorf wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat der Ortsteile bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Gemeinde Rietz-Neuendorf wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 8.2 entsprechend.
  6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listen-vereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden, die oder der von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nicht befreit ist, sind in den Ortsteilen Alt Golm, Herzberg, Buckow, Glienicke, Görzig, Pfaffendorf, Groß Rietz und Neubrück mindestens 3 Unterstützungsunterschriften beizufügen. In Ortsteilen mit insgesamt bis zu 300 Einwohnerinnen und Einwohnern sind dem Wahlvorschlag zur Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers keine Unterstützungsunterschriften beizufügen (vgl. § 84 Absatz 2 i.V.m. § 70 Absatz 5 BbgKWahlG), somit sind die Ortsteile Ahrensdorf, Behrensdorf, Drahendorf, Birkholz, Sauen und Wilmersdorf von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit. Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 21. August 2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbeirat des jeweiligen Ortsteils durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl ununter¬brochen vertreten sind; Entsprechendes gilt für Einzelbewerbende, die aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im jeweiligen Ortsbeirat vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte Voraussetzung erfüllt. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 9.1.1 bis 9.1.4, 9.2.2 bis 9.2.5 und 9.2.7 bis 9.2.9 sinngemäß.

III. Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen

Die für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke werden von mir beschafft und können bei mir angefordert werden. Mustervordruck sind auch auf der Internetseite https://wahlen.brandenburg.de/wahlen/de/kommunalwahlen/aufstellung-von-wahlvorschlaegen/ bereitgestellt.

Hinweis:

Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufzustellen. Die Wahlvorschläge müssen den Vorschriften über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in § 28 BbgKWahlG entsprechen. Nach den Mustern der Anlage der BbgKWahlV sind amtliche Vordrucke für die Wahlvorschläge (Anlage 5a), Unterschriftenlisten (Anlage 6), Zustimmungserklärung für die Wahl (Anlage 7a), Bescheinigung der Wählbarkeit (Anlage 8a), für die Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers (Anlage 8c), Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber für die Wahl (Anlage 9a) zu verwenden.



Rietz-Neuendorf, den 23.02.2024

gez.
Andrea Goldschmidt, Wahlleiterin für die Gemeinde Rietz-Neuendorf


Aufstellung von Wahlvorschlägen - Formulare

Formular Kreistag Gemeindevertretung Ortsbeirat
Anlage 5a Wahlvorschlag
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Anlage 7a Zustimmungserklärungfür Bewerbende
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Anlage 8a Bescheinigung der Wählbarkeit
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Anlage 8c Versicherung an Eides statteiner Unionsbürgerin oder einesUnionsbürgers (*1)
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Anlage 9a Niederschrift überdie Aufstellung der Bewerbenden
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*1 - Anlage 8c ist nur von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern anderer Mitgliedstaaten der EU auszufüllen.


Informationen des Kreiswahlleiters zur Kreistags- und Europawahl am 09. Juni 2024 finden Sie auf der Homepage des Landkreises Oder-Spree.