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Personalausweis, vorläufiger
Kurzinformationen
Macht ein Ausweisbewerber glaubhaft, dass er sofort einen Personalausweis benötigt, so ist ihm auf Antrag ein vorläufiger Personalausweis auszustellen. Der Personalausweis muss auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien berechtigten Behörde (z. B. Polizei, Meldebehörde, Grenzübertrittsbehörde) vorgezeigt und zur Prüfung ausgehändigt werden.
Die Gültigkeitsdauer des vorläufigen Personalausweises beträgt höchstens drei Monate ab Ausstellungsdatum. Gleichzeitig ist ein endgültiger Personalausweis zu beantragen.
Beschreibung
Der vorläufige Personalausweis wird nur auf Antrag ausgestellt. Der Antrag muss persönlich gestellt werden. Das Dokument wird sofort vor Ort erstellt und an den Antragsteller ausgehändigt.
Ordnungswidrig handelt,
- wer sich mit keinem gültigen Personalausweis, vorläufigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen kann und
- wer es in diesem Fall für sich oder als Betreuer oder Sorgeberechtigter unterlässt, einen entsprechenden Antrag zu stellen
- wer mehr als einen Personalausweis besitzt
Rechtsgrundlagen
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
- Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
- Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
Notwendige Unterlagen
- Antrag, der vom Antragsteller persönlich zu unterschreiben ist.
- ein aktuelles Lichtbild (35 x 45 mm) ohne Kopfbedeckung
- die Geburtsurkunde
- bisheriger Personalausweis, Reisepass oder Kinderausweis bzw. Kinderreisepass
Fristen
- Gültigkeit des vorläufigen Personalausweises: 3 Monate
Kosten
- Erstbeantragung für Jugendliche (bis Vollendung des 21. Lebensjahres) gebührenfrei
- Vorläufiger Personalausweis 10,00 EUR