Inhalt

Ordnungsbehördliche Verordnung

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Gemeinde Rietz-Neuendorf vom 17.05.2010 (Gemeindeordnung)



Aufgrund des § 26 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266), sowie § 10 Abs. 4 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBl. I S. 386), in den jeweils gültigen Fassungen erlässt - Der Bürgermeister - der Gemeinde Rietz-Neuendorf als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss der Gemeindevertretung vom 17.05.2010 für das Gebiet der Gemeinde Rietz-Neuendorf nachstehende ordnungsbehördliche Verordnung – Gemeindeordnung -.


Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Verhaltenspflicht
§ 4 Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen
§ 5 Tiere
§ 6 Kinderspiel- und Bolzplätze
§ 7 Hausnummern
§ 8 Ausnahmen vom Schutz der Nachtruhe
§ 9 Erlaubnisse, Ausnahmen
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 In-Kraft-Treten


§ 1 Geltungsbereich

Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Rietz-Neuendorf, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.


§ 2 Begriffsbestimmungen

  1. Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung - alle befestigten und unbefestigten, dem öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs dienenden Flächen, Plätze, zugehörigen baulichen Anlagen, Begleitgrün und der Luftraum über dem Straßenkörper.
  2. Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse, alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen öffentlichen Anlagen, Gebäude, Ver- und Entsorgungseinrichtungen, sämtliche Beschilderungen und die Gewässer einschließlich deren Ufer.

§ 3 Allgemeine Verhaltenspflicht

Auf Verkehrsflächen und in öffentlichen Anlagen hat sich jeder so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden.


§ 4 Schutz der Verkehrsflächen und öffentlichen Anlagen

  1. Öffentliche Anlagen und Verkehrsflächen sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. Vorübergehende Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten.
  2. Jegliche Eingriffe, Veränderungen, Verschmutzungen, Beschädigungen oder nicht bestimmungsgemäße Nutzungen sind untersagt.

§ 5 Tiere

  1. Tierhalter und -führer haben dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere Personen nicht gefährden, anderen Tieren keinen Schaden zufügen, Sachen nicht beschädigen sowie Verkehrsflächen und öffentliche Anlagen mit Ausnahme von Waldungen nicht beschmutzen oder verunreinigen.
  2. Sollte auf Verkehrsflächen oder in den öffentlichen Anlagen eine Beschädigung, Verschmutzung oder Verunreinigung ausnahmsweise durch mitgeführte Tiere stattfinden, ist der Tierführer verpflichtet, die Beschädigung, Verschmutzung und Verunreinigung unverzüglich und schadlos zu beseitigen.
  3. Hunde dürfen in den nachfolgenden Bereichen nur angeleint geführt werden:

    • in der Ortslage Alt Golm.
  4. Das mitführen von Tieren auf Kinderspiel- und Bolzplätzen ist verboten.
  5. Andere öffentlich-rechtliche Rechtsnormen bleiben hiervon unberührt.

§ 6 Kinderspiel- und Bolzplätze

  1. Kinderspiel- und Bolzplätze dienen nur der Nutzung von Personen, innerhalb der durch Schilder festgelegten Altersgrenzen.
  2. Das Befahren der Kinderspiel- und Bolzplätze mit Fahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht für Unterhaltungs- und Notstandsarbeiten, Spielfahrzeuge, Kinderwagen, Fahrräder und Krankenfahrstühle.
  3. Soweit nicht durch Schilder anders geregelt, ist der Aufenthalt auf den Kinderspiel- und Bolzplätzen tagsüber bis zum Sonnenuntergang erlaubt.

§ 7 Hausnummern

  1. Jedes Haus ist vom Eigentümer oder dinglich Berechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück von der Gemeinde Rietz-Neuendorf zugeteilten Hausnummer bzw. den zugeteilten Hausnummern zu versehen. Die Hausnummer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe anzubringen.
  2. Die jeweilige Hausnummer muss so angebracht werden, dass sie von der Straße deutlich sichtbar ist. Die Sichtbarkeit darf nicht durch Bäume, Sträucher, Vorbauten, Schilder, Schutzdächer usw. beeinträchtigt werden. Die Größe der Zahlen und Buchstaben der Hausnummer muss mindestens 8 cm betragen.

§ 8 Ausnahme vom Schutz der Nachtruhe

Von dem Verbot der Ausübung von Betätigungen, die geeignet sind, die Nachtruhe (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) zu stören, werden Ausnahmen allgemein zugelassen

  1. für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Januar bis 04:00 Uhr,

  2. für die jährlich in den Ortsteilen stattfindenden Dorffeste für folgende Nächte:
  • von Freitag auf Samstag bis 03:00 Uhr,
  • von Samstag auf Sonntag bis 03:00 Uhr,

§ 9 Erlaubnisse, Ausnahmen

  1. Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung können nur in begründeten Einzelfällen gewährt werden.
  2. Für die Erteilung einer Erlaubnis und für die Bewilligung einer Ausnahme ist die Ordnungsbehörde der Gemeinde Rietz-Neuendorf zuständig. Ein entsprechender Antrag ist mindestens 14 Tage vor Beginn der beantragten Ausnahme einzureichen.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 4 Abs.1 unbefugt Handlungen vornimmt,
    2. entgegen § 5 Abs.2 die durch von ihm mitgeführten Tiere verursachten Verunreinigungen und Beschädigungen an Verkehrsflächen und Anlagen nicht unverzüglich beseitigt;
    3. entgegen § 5 Abs.3 in näher bezeichneten Gebieten Hunde unangeleint führt;
    4. entgegen § 5 Abs.4 Tiere auf Kinderspiel- und Bolzplätze mitführt
    5. entgegen § 6 Abs.1 über die jeweils festgelegte Altersgrenze hinaus Kinderspiel- und Bolzplätze benutzt;
    6. entgegen § 6 Abs.2 Kinderspiel- und Bolzplätze befährt, mit Ausnahme von Fahrzeugen für Unterhaltungs- und Notstandsarbeiten, Spielfahrzeugen, Kinderwagen, Fahrrädern und Krankenfahrstühlen;
    7. entgegen § 6 Abs.3 sich nach Sonnenuntergang auf Kinderspiel- und Bolzplätzen aufhält;
    8. entgegen § 7 Abs.1 die dem Grundstück zugeteilte Hausnummer nicht am Haus anbringt;
    9. entgegen § 7 Abs.2 die dem Grundstück zugeteilt Hausnummer nicht von der Straße erkennbar anbringt;

  2. Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetztes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung mit einer Geldbuße in Höhe von 5,00 Euro bis 1.000 Euro geahndet, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit anderen Strafen oder Geldbußen bedroht sind.

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese ordnungsbehördliche Verordnung - Gemeindeordnung - tritt 1 Woche gemäß § 33 Ordnungsbehördengesetz nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeindeordnung vom 14.12.2009 außer Kraft.

Rietz-Neuendorf, den 11.06.2010


gez. Olaf Klempert
Bürgermeister 


Bekanntmachungsanordnung

Gemäß §5 der Gemeindeordnung für das Landes Brandenburg vom 10.Oktober 2001(GVBl. I S.154) in der jeweils gültigen Fassung wird die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Gemeinde  Rietz-Neuendorf - Gemeindeordnung hiermit erlassen, gemäß § 11 der Hauptsatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf vom 16.02.2009 ortsüblich im Amtsblatt der Gemeinde Rietz-Neuendorf bekannt gemacht und am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft gesetzt.

Hinweis:

Gemäß § 5 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Landes Brandenburg vom 10.Oktober 2001(GVBl. I S.154) in der jeweils gültigen Fassung ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, unter denen eine Satzung zustande gekommen ist und die in der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung erlassen worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht wird. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.


Rietz-Neuendorf, den 11.06.2010


gez. O. Klempert
Bürgermeister