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Wählerverzeichnis zur Bürgermeisterwahl Eintragung als Rückkehrer
Personen, die als Rückkehrer und Rückkehrerinnen wahlberechtigt sind, werden von der Gemeinde nicht von Amts wegen in das amtliche Wählerverzeichnis eingetragen. Sie müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Volltext
Für jeden Wahlbezirk wird ein Verzeichnis der Wahlberechtigten Personen geführt. Das Wählerverzeichnis stellt die Grundlage für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl dar. Es sichert, dass nur die Wahlberechtigten an der Wahl teilnehmen und ihre Stimme nur einmal abgeben. Es wird am 42. Tag vor der Wahl erstellt, indem alle Wahlberechtigten, die mit Hauptwohnsitz im Einwohnermelderegister im Wahlgebiet registriert sind, von Amts wegen eingetragen werden. Haben Sie nach dem 42. Tag vor der Wahl die Wahlberechtigung durch Zuzug in das Wahlgebiet erworben, werden Sie ebenfalls von Amts wegen eingetragen. Über die Eintragung in das Wählerverzeichnis erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung.
Erfolgt jedoch nur ein Umzug innerhalb der Gemeinde, dann verbleibt die Eintragung im Wählerverzeichnis des ursprünglichen Wahlbezirkes.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 23 und 24 BbgKWahlG, §§ 13 bis 15 BbgKWahlV
Voraussetzungen
Rückkehrer oder Rückkehrerin sind Sie, wenn Sie
- noch keinen Hauptwohnsitz im Wahlgebiet haben,
- Ihr Wahlrecht verloren haben, weil Sie aus dem Wahlgebiet weggezogen sind oder Ihren Hauptwohnsitz verlegt haben, und wieder ins Wahlgebiet zurückkehren und Ihren Hauptwohnsitz erneut begründen.
Verfahrensablauf
Sie werden bei Zuzug automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Über die Eintragung werden Sie mit einer Wahlbenachrichtigung informiert.
Bearbeitungsdauer
umgehend
Fristen
Die Eintragung erfolgt bis zum 2. Tag vor der Wahl.
Zuständige Stelle
kreisfreie Stadt;
amtsfreie Gemeinde;
Amt;
Verbandsgemeinde