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Aufwandsentschädigungssatzung Feuerwehr - 1. Änderungssatzung

Änderungsatzung zur Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen, Ersatz des Verdienstausfalls, Verpflegungshöchstsätze zu Ausbildungen sowie der Erstattung notwendiger Auslagen an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rietz-Neuendorf vom 28.01.2013 (Aufwandentschädigungssatzung Feuerwehr)



Auf der Grundlage des § 3 und des § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I Seite 286), den § 27 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
des Landes Brandenburg(Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz – BbgBKG) in der Fassung vom 24. Mai 2004 (GVBl I Seite 197) sowie der Verordnung über die Höchstsätze für den Ersatz von Verdienstausfall nach dem Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen vom 28.12.1992 (GVBl II Seite 14), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Kommunaldienstaufwandsentschädigungsverordnung vom 28. Dezember 2001 (Art. 7 GVBl Bbg II Seite 638), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf in ihrer Sitzung am 27.03.2017 folgende 1. Änderung der Satzung beschlossen:


Artikel I:

§ 4 wird gestrichen und erhält folgende Neufassung und Änderung:


Auslagen für notwendige ärztliche Untersuchungen, insbesondere auch zum Erhalt des Führerscheins und für die Beantragung eines neuen Führerscheins, werden bei Nachweis durch den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, nach Bestätigung der
Notwendigkeit durch den Gemeindewehrführer der Gemeinde Rietz-Neuendorf an den jeweiligen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr erstattet. Sollten die notwendige ärztliche Untersuchung zum Erhalt des Führerscheins und die Beantragung eines neuen Führerscheins auch in der Notwendigkeit Dritter liegen, werden durch die Gemeinde lediglich 50 % der vorgenannten Kosten erstattet (Berufskraftfahrer u.ä.).


Artikel II:

Diese 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen, Ersatz des Verdienstausfalls, Verpflegungshöchstsätze zu Ausbildungen sowie der Erstattung notwendiger Auslagen an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rietz-Neuendorf vom 28.01.2013 (Aufwandsentschädigungssatzung Feuerwehr) tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.


Artikel III:

Der Bürgermeister ist berechtigt den gesamten Wortlaut der geänderten Satzung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt „Amtsblatt für die Gemeinde Rietz-Neuendorf“ bekanntzumachen.

Rietz-Neuendorf, d. 18.04.2017


Olaf Klempert
Bürgermeister der Gemeinde Rietz-Neuendorf