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Aufwandsentschädigungssatzung Feuerwehr

Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen, Ersatz des Verdienstausfalls, Verpflegungshöchstsätze zu Ausbildungen sowie der Erstattung notwendiger Auslagen an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rietz-Neuendorf vom 28.01.2013 (Aufwandsentschädigungssatzung Feuerwehr)



Auf der Grundlage des § 3 und des § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I Seite 286), den § 27 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz – BbgBKG) in der Fassung vom 24. Mai 2004

(GVBl I Seite 197) sowie der Verordnung über die Höchstsätze für den Ersatz von Verdienstausfall nach dem Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen vom 28.12.1992 (GVBl II Seite 14), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Kommunaldienstaufwandsentschädigungsverordnung vom 28. Dezember 2001 (Art. 7 GVBl Bbg II Seite 638), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf in ihrer Sitzung am 28.01.2013 folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Grundsatz und Geltungsbereich

1. Entsprechend ihrer Stellung und ihres Aufgabenbereiches wird eine monatliche Aufwandsentschädigung für die in dieser Satzung genannten Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rietz-Neuendorf gezahlt.

2. Der Verdienstausfall wird an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rietz-Neuendorf entsprechend den gesetzlichen Regelungen und den Regelungen in dieser Satzung erstattet.

3. Auslagen für notwendige ärztliche Untersuchungen und Überprüfungen zur Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit, insbesondere zum Erhalt des Führerscheins, werden nach den Regelungen dieser Satzung erstattet.


§ 2 Aufwandsentschädigung

  1. Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rietz-Neuendorf in Führungsfunktionen erhalten entsprechend ihrer Ausbildung und ihres Aufgabenbereiches folgende Pauschale monatliche Aufwandsentschädigung:

    1. Gemeindewehrführer 120,00 EUR
    2. stellv. Gemeindewehrführer 85,00 EUR
    3. Gemeindejugendwart 45,00 EUR
    4. Gerätewart 90,00 EUR
    5. Atemschutzgerätewart 50,00 EUR
    6. Zeugwart 20,00 EUR
    7. Ortswehrführer 50,00 EUR
    8. stellv. Ortswehrführer 25,00 EUR
    9. Jugendfeuerwehrwart-Ortswehr 20,00 EUR

      Die Gewährung der Zahlung setzt den Dienst in den aufgeführten Funktionen voraus. Sie ist unabhängig von der Anzahl der Einsätze. Nimmt ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr mehrere mit einer Aufwandsentschädigung verbundene Funktionen nach § 2 Abs. 1 wahr, erhält er ausschließlich die jeweils höchste Aufwandsentschädigung.

  2. Nehmen Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr kommissarisch Aufgaben wahr, die mit einer Aufwandsentschädigung verbunden sind, besitzen jedoch noch nicht die dazu notwendige Qualifizierung und Ausbildung, werden die Aufwandsentschädigungen lediglich zu 50 % gezahlt. Die Zahlung der vollständigen Aufwandsentschädigung erfolgt ab 1. des Monats, in dem der Kamerad die erforderliche Qualifizierung und Ausbildung gegenüber dem Träger des Brandschutzes nachgewiesen hat.

  3. Die Zahlung der Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr länger als drei Monate die Funktion nicht wahrnimmt. Der Erholungsurlaub des jeweiligen Angehörigen bleibt außer Betracht. Für die Zeit der Nichtwahrnehmung der Funktion erhält der vom Träger des Brandschutzes eingesetzte Vertreter die der Funktion entsprechende Aufwandsentschädigung.

    Auf Vorschlag des Gemeindewehrführers und in Abstimmung mit der Wehrführung kann dem Angehörigen der Freiwillige Feuerwehr aus Gründen, die dieser jeweils zu vertreten hat, die Zahlung der Aufwandsentschädigung durch den Träger des Brandschutzes versagt oder gekürzt werden.

  4. Mit der Zahlung der Aufwandsentschädigung sind grundsätzlich alle unmittelbar mit der Funktion verbundenen Auslagen (u. a. Reisekosten) abgegolten. Für angeordnete und genehmigte Dienstreisen außerhalb des Zuständigkeitsbereiches sind die Fahrtkosten nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes auf Antrag erstattungsfähig. Zuständigkeitsbereich ist das gesamte Gebiet des Landkreises Oder-Spree.

  5. Die Zahlung erfolgt zweimal jährlich zum 30.06. und zum 10.12. des jeweiligen Jahres.

§ 3 Verdienstausfall

Der Verdienstausfall wird an die Arbeitgeber, entsprechend den Regelungen des § 27 Abs. 2, für Arbeitnehmer für die Dauer des Einsatzes auf Antrag erstattet, soweit ihm nicht ein anderweitiger Ersatzanspruch zusteht oder eine Erstattung durch das Land erfolgt. Einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Nichtarbeitnehmer, sondern beruflich selbstständig oder freiberuflich tätig ist, wird der Verdienstausfall mit 16,00 € für jede angefangene Stunde als Entschädigung erstattet.


§ 4 Auslagen für notwendige ärztliche Untersuchungen

Auslagen für notwendige ärztliche Untersuchungen zur Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit, insbesondere zum Erhalt des Führerscheins, werden auf Nachweis gegenüber den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr nach Bestätigung der Notwendigkeit durch den Gemeindewehrführer der Gemeinde Rietz-Neuendorf an den jeweiligen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr erstattet. Sollte die notwendige ärztliche Untersuchung zum Erhalt des Führerscheins auch in der Notwendigkeit Dritter liegen, werden durch die Gemeinde lediglich 50 % der ärztlichen Untersuchung erstattet (Berufskraftfahrer u. ä.).


§ 5 Zuwendungen für kameradschaftliche Zwecke

  1. Die 14 Ortswehren erhalten jährlich für kameradschaftliche Zwecke, ohne gesonderten Nachweis, einen Zuschuss in Höhe von je 250,00 Euro.

  2. Die Ortswehren erhalten zu runden Jubiläen und zum 75. Jubiläum einen Zuschuss in Höhe von 500,00 Euro.

  3. Zusätzlich werden an die Ortswehr, die Ausrichter des jährlichen Gemeindeausscheides ist, 500,00 Euro als Zuschuss gezahlt.

§ 6 Einsatzversorgung

  1. Eine alkoholfreie Getränkeversorgung ist unabhängig von der Dauer des Einsatzes sicherzustellen, wenn es die Belastung der Einsatzart erfordert (z. B. Benutzung Atemschutzgeräte, Einsätze unter Benutzung von Schutzanzügen oder extreme Temperaturen).

  2. Ist bei einem Einsatzverlauf abzusehen, dass die Beendigung des Einsatzes nicht vor dem Ablauf von 4 Stunden erfolgen wird, so kann der Einsatzleiter / die Einsatzleitung die Versorgung der Einsatzkräfte mit alkoholfreien Getränken und Verpflegung anordnen.

  3. Die Festlegungen der Abs. 1 bis 2 gelten auch bei der Durchführung von Übungen. Für Übungen, die über mehrere Tage durchgeführt werden, gelten die Abs. 1 und 2 nicht. Die finanziellen Mittel für derartige Maßnahmen sind gesondert zu beantragen.

  4. Für Ganztagesausbildungen (über 6 Stunden) beträgt der Verpflegungshöchstsatz pro Angehörigen der Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Rietz-Neuendorf 6,50 Euro. Der Verpflegungshöchstsatz gilt nicht bei Schulungen durch übergeordnete Einrichtungen oder die Teilnahme an der Ausbildung an der Landesfeuerwehrschule.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Aufwandsentschädigungssatzung Feuerwehr vom 24.10.2005 außer Kraft.


Rietz-Neuendorf, den 12.02.2013


Olaf Klempert
Bürgermeister