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Richtlinie Ortsteilbudget

Richtlinie über die Verwendung finanzieller Mittel für die Ortsteile der Gemeinde Rietz-Neuendorf
– Richtlinie Ortsteilbudget –



Auf der Grundlage des § 43 Abs. 3b der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 19.08.2007 (GVBl. I, Seite 286) - BbgKVerf - in der derzeit geltenden Fassung - wird die folgende Richtlinie über die Verwendung finanzieller Mittel für die Ortsteile der Gemeinde Rietz-Neuendorf - Richtlinie Ortsteilbudgets - beschlossen:

§ 1 Grundsätze/Ziele

Gemäß § 46 Abs. 3b BbgKVerf ist die Gemeinde Rietz-Neuendorf dazu verpflichtet, den Ortsteilen der Gemeinde Rietz-Neuendorf eine eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis über ortsteilbezogene Aufwendungen und Auszahlungen im Rahmen eines Ortsteilbudgets zur Verfügung zu stellen. Die Gewährung von Mitteln gemäß § 46 Abs. 4 BbgKVerf bleibt unberührt.

§ 2 Mittelempfänger

Mittelempfänger im Sinne dieser Richtlinie sind die Ortsbeiräte der Ortsteile der Gemeinde Rietz-Neuendorf.

§ 3 Verwendung der finanziellen Mittel

  1. Den Ortsbeiräten obliegt die eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis über ortsteilbezogene Aufwendungen und Auszahlungen. Die Ortsbeiräte entscheiden nach eigenem, sachgerechtem Ermessen.
  2. Die finanziellen Mittel sollen sparsam und wirtschaftlich verwendet werden. Vor Anschaffungen sind möglichst Preisvergleiche vorzunehmen.
  3. Über die Verwendung der Mittel soll mit den Bürgern gemeinsam diskutiert und entschieden werden.
  4. In Rahmen der ersten Ortsbeiratssitzung eines jedes Jahres ist im öffentlichen Teil über die Verwendung der finanziellen Mittel des Vorjahres zu informieren.
  5. Die Förderung privater-u. politischer Interessen ist nicht zulässig.
  6. Ausgaben, aus denen Folgekosten erwachsen, sind grundsätzlich vorab mit der Gemeinde Rietz-Neuendorf abzustimmen.
  7. Anschaffungen und Dienstleistungen ab einem Betrag von 1.000,00 EUR (netto) sind aufgrund vergaberechtlicher Regelungen durch die Gemeinde zu beauftragen.

§ 4 Finanzieller Umfang

Die jährliche Berechnung der Ortsteilbudgets ergibt sich wie folgt:

Jeder Ortsbeirat erhält einen Grundbetrag in Höhe von 250,00 EUR.
Weiterhin erhält jeder Ortsbeirat eine Einwohnerpauschale bis zur Grenze:

  • bis 300 EW 2,00 EUR pro EW
  • ab 301 EW 1,00 EUR pro EW

Des Weiteren wird eine nutzungsabhängige Pauschale für die kostenpflichtige Vermietung von Dorfgemeinschaftshäusern (DGH) gewährt:

Anzahl kostenpflichtiger Vermietungen pro Jahr / Pauschale in EUR

  • 1-4 / 50
  • 5-9 / 100
  • 10-14 / 150
  • 15-19 / 200
  • 20-24 / 250
  • 25-29 / 300
  • ab 30 / 400

Die Summe aus Grundbetrag zuzüglich Einwohnerpauschale und Dorfgemeinschaftshausnutzungen wird auf volle 100 EUR aufgerundet.

Maßgeblich sind die Zahlen zum 31.12. des Vorvorjahres. Als Einwohner zählen alle gemäß Einwohnermeldeamt mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen.

Beispielrechnung:

400 EW / 12 kostenpflichtige Vermietungen DGH

= 250,00 EUR + 300 x 2,00 EUR + 100 x 1,00 EUR + 150,00 EUR

= 250,00 EUR + 600,00 EUR + 100,00 EUR + 150,00 EUR

= 1.100,00 EUR

§ 5 Haushaltsaspekte

  1. Die finanziellen Mittel stehen unter Vorbehalt des Beschlusses der Gemeindevertretung zu dem jeweiligen Haushalt und stehen erst nach Veröffentlichung der Haushaltssatzung im Amtsblatt der Gemeinde Rietz-Neuendorf zur Verfügung.
  2. Eine Mittelübertragung verbleibender „freier“ Mittel in das nächste Haushaltsjahr ist nur durch schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag muss dem Fachbereich Kämmerei/Brandschutz bis zum 31.12. eines jeden Haushaltsjahres vorliegen. Begonnene Projekte sind innerhalb von zwei Haushaltsjahren umzusetzen.
  3. Folgekosten aus Anschaffungen (z.B. Bewirtschaftungs- oder Betriebskosten) gehen grundsätzlich zu Lasten des Ortsteilbudgets.
  4. Es besteht kein Anspruch auf Ersatzbeschaffung durch die Gemeinde.
  5. Eigentümer angeschaffter Güter ist die Gemeinde Rietz-Neuendorf.
  6. Die Ortsteilbudgets werden im kommunalen Haushalt einzeln je Produkt wie folgt eingeplant:

Produktnummer / Produktbezeichnung

  • 281130 / Ortteilbudget Ahrensdorf
  • 281131 / Ortteilbudget Alt Golm
  • 281132 / Ortteilbudget Behrensdorf
  • 281133 / Ortteilbudget Birkholz
  • 281134 / Ortteilbudget Buckow
  • 281135 / Ortteilbudget Drahendorf
  • 281136 / Ortteilbudget Glienicke
  • 281137 / Ortteilbudget Görzig
  • 281138 / Ortteilbudget Groß Rietz
  • 281139 / Ortteilbudget Herzberg
  • 281140 / Ortteilbudget Neubrück
  • 281141 / Ortteilbudget Pfaffendorf
  • 281142 / Ortteilbudget Sauen
  • 281143 / Ortteilbudget Wilmersdorf

§ 6 Bestellung und Abrechnung

  1. Bestellberechtigt im Sinne dieser Richtlinie sind Ortvorsteher/innen oder deren Stellvertreter/innen.
  2. Bezüglich der Abrechnung sind folgende Varianten möglich:

    1. Der/die Bestellberechtigte bezahlt die Ware oder Dienstleistung selbst und reicht den ausgefüllten Antrag auf Kostenerstattung (incl. der Originalquittungen bzw. Originalrechnungen) in der Gemeindeverwaltung Rietz-Neuendorf ein. Nach Prüfung erhält der/die Bestellberechtige die verauslagten Kosten erstattet.

    2. Der/die Bestellberechtigte bestellt die Ware oder Dienstleistung und gibt als Rechnungsadresse die Gemeindeverwaltung Rietz-Neuendorf und den entsprechenden Ortsbeirat an.

Beispiel:

Gemeinde Rietz-Neuendorf
Ortsbeirat xxx
Fürstenwalder Straße 1
15848 Rietz-Neuendorf

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Rietz-Neuendorf, den 06.06.2023

Oliver Radzio
Bürgermeister