Kita-Satzung
Satzung über die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte und die Erhebung von Elternbeiträgen in der Gemeinde Rietz-Neuendorf
(Kita-Satzung)
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Auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr.19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 18], S.6), des § 90 des Sozialgesetzbuches (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I, S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19), des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - Kindertagesstättengesetzes (KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 16], S.384), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05.03.2024 (GVBl.I/24, [Nr. 11], S.8) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf in ihrer Sitzung am 23.04.2024 folgende Kita-Satzung beschlossen:
Vorbemerkung
Die Gemeinde Rietz-Neuendorf erfüllt in ihrem Kommunalgebiet im Rahmen der Gesetze alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung. Zu den Selbstverwaltungsaufgaben gehört auch die Sicherung und Förderung eines breiten Angebotes an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen. Die Satzung regelt auf der Grundlage des Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg das Verfahren für die Aufnahme von Kindern in kommunalen Kindertagesstätten (Kinderkrippe, Kindergarten und Hort) und darüber hinaus den Verfahrensweg hinsichtlich des Betreuungsvertrages. Die Satzung bildet die Grundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Kindertagesstätten-, bzw. Hortplatzes und regelt die Elternbeitragspflicht der Personensorgeberechtigten bzw. Eltern.
§ 1 Geltungsbereich und Grundsätze
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Betreuungsangebote
§ 4 Aufnahme von Kindern und Abschluss eines Betreuungsvertrages
§ 5 Pflichten der Personensorgeberechtigten
§ 6 Elternbeitragspflicht
§ 7 Höhe der Elternbeiträge
§ 8 Einkommensbegriff
§ 9 Nachweis des Einkommens
§ 10 Beitragsfreiheit
§ 11 Kostenübernahme/ Kostenerlass
§ 12 Elternbeitrag für Heim- und Pflegekinder
§ 13 Erhebung von Elternbeiträgen für Gastkinder
§ 14 Elternbeitragserhebung während der Eingewöhnungszeit
§ 15 Verpflegung
§ 16 Öffnungszeiten/ Urlaubsplanung
§ 17 Kündigung
§ 18 Säumigkeit
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
§ 20 Datenschutz
§ 21 Übergangsregelung
§ 22 Geschlechtsspezifische Formulierung
§ 23 In Kraft-Treten
Anlage 1 – Beitragstabelle Kinderkrippe (0-3 Jahre)
Anlage 2 – Beitragstabelle Kindergarten (3 Jahre - Einschulung)
Anlage 3 – Beitragstabelle IGB-Hort (Einschulung – Ende Rechtsanspruch)
§ 1 Geltungsbereich und Grundsätze
Diese Satzung gilt für die Kindertagesstätten, die sich in Trägerschaft der Gemeinde Rietz-Neuendorf befinden. Für Einrichtungen im Gemeindegebiet, die sich in privater oder in freier Trägerschaft befinden, findet diese Satzung keine Anwendung.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- Kindertagesstätten sind sozialpädagogische, familienergänzende Einrichtungen der Jugendhilfe, in denen Kinder bis zum Ende der Grundschulzeit tagsüber gefördert, erzogen, gebildet, betreut und versorgt werden. Außerdem sind Kindertagesstätten Betreuungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 2 KitaG, die in den verschiedenen Betreuungsarten als Krippe, Kindergarten, Hort, einer Kombination mehrerer dieser Betreuungsformen, auch altersgemischt, in kommunaler oder freier Trägerschaft betrieben werden.
- Personensorgeberechtigte(r) im Sinne dieser Satzung ist/ sind gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII und § 17 Abs. 1 KitaG, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (vgl. § 1631 BGB) die Personensorge zusteht, z.B. Eltern. In dieser Satzung werden zur besseren Lesbarkeit die Personensorgeberechtigten benannt. Mehrere Personensorgeberechtige haften als Gesamtschuldner.
- Elternbeiträge sind diejenigen finanziellen Anteile, die die Personensorgeberechtigten (Elternbeitragsschuldner) an den Kosten des Betreuungsangebotes leisten, welcher sich nach der Betreuungsdauer, dem Einkommen und der Anzahl der unterhaltsberichtigten Kinder der Personensorgeberechtigten richtet. Die Erhebung der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen für die Mittagsverpflegung ist in der „Satzung über die Versorgung der Kinder mit Mittagessen in den kommunalen Kindertagesstätten der Gemeinde Rietz-Neuendorf“ geregelt. Dieser Anteil ist nicht im Elternbeitrag enthalten.
§ 3 Betreuungsangebote
- Die Inanspruchnahme des Betreuungsumfanges richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf, der sich aus dem gesetzlichen Mindestbetreuungsanspruch nach dem KitaG oder dem Feststellungsbescheid über den Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung (nachfolgend Feststellungsbescheid genannt) ergibt.
- In den jeweiligen Betreuungsarten werden folgende Betreuungszeiten angeboten:
Betreuungsart tägliche Betreuungsdauer
Krippe & Kindergarten / von 4 bis 11 Stunden
Hort / von 2 bis 4 Stunden
In Ausnahmefällen ist eine abweichende tägliche Betreuungsdauer möglich. Die Entscheidung hierzu trifft die Verwaltung der Gemeinde Rietz-Neuendorf.
Die angebotenen Betreuungszeiten werden vertraglich festgelegt und sind für die Elternbeitragsfestsetzung ausschlaggebend. Anpassungen sind mit der jeweiligen Kita-Leitung abzustimmen. - Änderungen des Betreuungsumfanges müssen von den Personensorgeberechtigten rechtzeitig in der Verwaltung der Gemeinde Rietz-Neuendorf schriftlich beantragt werden. Der geänderte Betreuungsumfang wird, soweit erforderlich, in einem neuen Feststellungsbescheid des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe festgestellt.
§ 4 Aufnahme von Kindern und Abschluss eines Betreuungsvertrages
- Voraussetzungen für die Aufnahme eines Kindes in einer kommunalen Kindertagesstätte in der Gemeinde Rietz-Neuendorf sind:
• das Vorliegen des Rechtsanspruches nach § 1 KitaG
• der Abschluss eines Betreuungsvertrages, in dem die durchschnittliche tägliche Betreuungszeit des Kindes zwischen den Personensorgeberechtigten und dem Träger, gemäß dieser Satzung, festgelegt wird.
Wenn der Rechtsanspruch auf Betreuung wegfällt, endet der Anspruch auf Betreuung, ohne dass es einer Kündigung des Betreuungsvertrages bedarf, zum 31.07. des Jahres (vgl. § 1 KitaG). Der Anspruch auf Betreuung von Kindern bis zum ersten Lebensjahr ohne Rechtsanspruch, gem. § 1 Abs. 2 Satz 3 KitaG, bleibt unberührt. - Anträge auf Prüfung und Feststellung des Rechtsanspruches gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KitaG sind bei der Gemeinde Rietz-Neuendorf zu stellen. Anträge auf Betreuung über den Regelbedarf hinaus (gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 KitaG), sind beim örtlichen Träger der öffentlichen Jungendhilfe zu stellen.
- Wurde ein Kind zuvor in einer anderen Kindertagesstätte betreut, so sind eine Kündigungsbestätigung der anderen Kindertagesstätte sowie der Nachweis, dass keine Beitragsschuld besteht, vorzulegen.
- Die Anmeldung für die Beanspruchung eines Platzes in einer kommunalen Kindereinrichtung und die Entscheidung zum Abschluss eines Betreuungsvertrages wird in der Fachabteilung der Verwaltung der Gemeinde Rietz-Neuendorf vorgenommen. Die Neuaufnahme eines Kindes erfolgt, sofern die Anmeldung vorliegt und freie Betreuungskapazitäten zur Verfügung stehen.
- Die Betreuungszeiten an den einzelnen Wochentagen (Bring- und Abholzeiten) werden in Absprache mit der Einrichtungsleitung vereinbart. Abweichungen in besonderen Situationen sind mit der Kitaleitung abzustimmen.
- Betreuungsplätze werden vorrangig an Kinder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Rietz-Neuendorf vergeben. Für Kinder aus anderen Kommunalgebieten erfolgt entsprechend dem Wunsch und Wahlrecht des § 5 SGB VIII eine Aufnahme, wenn zusätzlich:
• freie Betreuungsplätze vorhanden sind. - Der Wechsel vom Krippenbereich in den Kindergartenbereich wird ausschließlich von der Kita-Leitung festgelegt. Ein Anspruch auf Wechsel vom Krippen- in den Kindergartenbereich, nach eigenem Ermessen, besteht nicht.
- Die Aufnahme von Krippen-, Kindergarten- und Hortkindern erfolgt nur, wenn die Personensorgeberechtigten eine aktuelle ärztliche Bescheinigung über die Unbedenklichkeit der Aufnahme gem. den §§ 11 und 11a KitaG vorlegen. Zum Zeitpunkt der Aufnahme darf die Bescheinigung nicht älter als 14 Tage sein. Der aktuelle Impfausweis, Nachweis einer bereits erfolgten Erkrankung oder Nachweis einer Kontraindikation, sind der Kitaleitung zur Information vorzulegen.
- Während der Schließtage und den Schließzeiten (sofern eine Festlegung erfolgt) besteht kein Anspruch auf Betreuung in einer bestimmten Kita. Die Schließzeiten der Kindertagesstätte sollen bis spätestens 31. Oktober des Vorjahres bekannt gegeben werden.
§ 5 Pflichten der Personensorgeberechtigten
- Die Personensorgeberechtigten übergeben das Kind in der Regel einer pädagogischen Fachkraft in der Kita und übernehmen es von einer solchen. Die Aufsichtspflicht für das Kind beginnt für das Kita-Personal erst mit Annahme des Kindes und endet mit dessen Abholung bzw. Abgabe an die Personensorgeberechtigten oder eine von diesen bevollmächtigte Person.
Die Aufsichtspflicht für das Kind im Hort beginnt mit der Anmeldung des Kindes bei einer pädagogischen Fachkraft und endet mit der Abmeldung des Kindes bei dieser. Für die Betreuung der Hortkinder bei Unterrichtsausfall hat die Schule bis zum regulären Unterrichtsschluss Sorge zu tragen. Ausnahmen sind zwischen Schul- und Hortleitung abzustimmen. - Soll das Kind durch eine andere Person abgeholt werden, so bedarf dies der schriftlichen Erklärung durch die Personensorgeberechtigten (Vollmacht). Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist die Kindertagestätte berechtigt die Übergabe des Kindes zu verweigern.
Soll das betreute Kind den Heimweg von der Kita/ dem Hort aus allein antreten, so muss dies durch die Personensorgeberechtigten gegenüber der jeweiligen Kita-Leitung erklärt werden. Der Kita-Träger und sein Personal werden damit für den Heimweg von jeglicher Haftung freigestellt. - Die Personensorgeberechtigten erkennen die pädagogische Konzeption der Kindertagesstätte und die Hausordnung der jeweiligen Einrichtung, in der jeweils gültigen Fassung, an.
- Dem pädagogischen Personal ist durch die Personensorgeberechtigten Mitteilung zu machen, wenn das Kind:
• die Kita zeitweise nicht besuchen wird,
• unter chronischen Krankheiten und/oder Allergien leidet,
• das Auftreten einer ansteckenden Krankheit gemäß „Infektionsschutzgesetz“ oder in dessen Lebensumfeld auftritt oder es den Verdacht darauf gibt,
• sich die Erreichbarkeit der Personensorgeberechtigten ändert. - Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Kindes kann vom pädagogischen Personal eine ärztliche Bescheinigung angefordert werden.
- Ein Betreuungsanspruch für kranke Kinder besteht nicht. Eine Verabreichung von Medikamenten erfolgt nur nach Einzelfallentscheidung der Kita-Leitung und in Absprache mit dem Träger.
- Der Verwaltung der Gemeinde Rietz-Neuendorf ist unverzüglich mitzuteilen, wenn:
• die Personensorgeberechtigten den Wohnsitz wechseln,
• sich die Personensorge ändert,
• das Kind den regelmäßigen und gewöhnlichen Aufenthaltsort ändert,
• sich die Bankverbindung für das Lastschrifteinzugsverfahren ändert,
• sich der Name des Kindes, bzw. der Name der Personensorgeberechtigten ändert.
§ 6 Elternbeitragspflicht
- Für die Betreuung und Versorgung des Kindes in einer kommunalen Kindertagesstätte haben die Personensorgeberechtigten Elternbeiträge gemäß den §§ 17 bis 17e KitaG sowie nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten.
- Die Kosten der Frühstücks- und Nachmittagsverpflegung sind in Abhängigkeit von der jeweiligen Betreuungsdauer in den Elternbeiträgen enthalten. Die Anrechnung der Kosten für die Mittagsverpflegung ist in der „Satzung über die Versorgung der Kinder mit Mittagessen in den kommunalen Kindertagesstätten der Gemeinde Rietz-Neuendorf“ geregelt und wird separat erhoben.
- Die Festsetzung der Elternbeiträge erfolgt durch einen Bescheid.
- Die Verpflichtung zur Zahlung des festgesetzten Elternbeitrags gilt unbeschadet der tatsächlichen Inanspruchnahme des Betreuungsplatzes.
- Beitragspflichtig sind all jene, die über das Recht auf Personensorge und über das Aufenthaltsbestimmungsrecht eines Kindes verfügen, welches eine Kindertagesstätte in Anspruch nimmt (insbesondere Eltern) sowie sonstige Personensorgeberechtigte und erziehungsberechtigte Personen (gemäß § 17 Abs. 1 KitaG). Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
- Die Elternbeitragspflicht entsteht zum vertraglich vorgesehenen Termin der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet. Sie besteht auch während der Schließzeiten der Kindereinrichtung oder während Urlaub, Kur oder Krankheit des Kindes.
- Die Elternbeitragserhebung erfolgt im Aufnahmemonat anteilig für die Tage, für die die Kinderbetreuung in Anspruch genommen wird. Hierbei wird der Monat zu 20 Tagen gerechnet.
- Die Zahlung der Elternbeiträge erfolgt grundsätzlich bargeldlos über eine Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftverfahren) oder Überweisung (Selbsteinzahlung) unter der Angabe der hierfür erforderlichen Daten. In Ausnahmefällen ist eine Einzahlung in der Verwaltung der Gemeinde Rietz-Neuendorf möglich.
- Die Elternbeiträge werden zum 15. eines jeden Monats fällig.
- Nicht gezahlte Elternbeiträge unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.
§ 7 Höhe der Elternbeiträge
- Die Höhe des Elternbeitrages ist den entsprechenden Elternbeitragstabellen aus den Anlagen 1 bis 3 zu entnehmen. Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Satzung.
- Die Höhe der Elternbeiträge richtet sich nach:
• dem anzurechnenden Elterneinkommen,
• der Betreuungszeit des Kindes,
• der Betreuungsart,
• der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder der Personensorgeberechtigten. Berücksichtigt werden alle Kinder, für die Kindergeld bezogen oder für die ein Kinderfreibetrag nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen wird. Die Unterhaltsberechtigung ist durch den Personensorgeberechtigten nachzuweisen. Außerhalb des Haushaltes lebende unterhaltsberechtigte Kinder werden berücksichtigt, wenn der Nachweis der Unterhaltsleistung erbracht wird. - Der Elternbeitrag für einen Krippen- oder Kindergartenplatz wird bis einschließlich des Monats berechnet, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat bzw. eingeschult wird. Der Beitrag ändert sich ab dem 1. des Folgemonats.
- Es werden bei
• Kind 1: 100 v. H.
• Kind 2: 90 v. H.
• Kind 3: 80 v. H. des ermittelten Beitrages festgesetzt.
• ab Kind 4 und weitere: beitragsfrei. - Der Bürgermeister ist berechtigt, weitere Staffelungen der Beiträge je nach den Betreuungszeiten vorzunehmen.
- Bei Abwesenheit des Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen durch z. B. Krankenhausaufenthalte, Mutter-Kind-Kuren oder Ähnlichem kann auf Antrag der Elternbeitrag erlassen werden. Über den Antrag entscheidet der Träger nach pflichtgemäßem Ermessen. Auf die Gewährung des Erlasses besteht kein Anspruch. Alle Abwesenheitszeiten die einen kürzeren Umfang als vier Wochen haben, sind über die Beitragsfreiheit im Dezember abgegolten.
- Muss ein Kind durch Versäumnis der Personensorgeberechtigen über die vertraglich vereinbarte Betreuungszeit hinaus in der Kindertagesstätte betreut werden, können durch die Gemeinde Nachforderungen in Höhe der Differenz zu der tatsächlich beanspruchten Betreuungszeit entsprechend der Beitragstabelle eingefordert werden.
§ 8 Einkommensbegriff
- Elterneinkommen ist die Gesamtsumme der laufenden Netto-Einnahmen aller im Haushalt des Kindes lebenden Eltern. Eltern im Sinne dieser Vorschrift sind die Personen, die die elterliche Sorge gemäß § 1626 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch im Haushalt des Kindes tatsächlich gemeinsam ausüben. Eine Personensorgeberechtigung muss nicht bestehen.
- Zum Elterneinkommen gemäß Absatz 1 sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zu rechnen, mit Ausnahme:
1. der Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII),
2. der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, und
3. der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4. von Einkünften aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz gemäß dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erbracht haben. - Zum regelmäßigen Elterneinkommen zählen insbesondere auch Erwerbsminderungs-, Erwerbsunfähigkeits- und Waisenrenten, Unterhaltsbezüge sowie der Bezug von Elterngeld. Abweichend von Absatz 1 bleiben bei der Einkommensberechnung das Kindergeld und das Baukindergeld des Bundes außer Betracht.
- Von dem Elterneinkommen gemäß Absatz 2 sind abzusetzen
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind, es sei denn, die geleisteten Beiträge sind offensichtlich überhöht, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, sogenannte Werbungskosten. - Maßgeblich ist das Elterneinkommen in dem Kalenderjahr (Jahreseinkommen), das der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesbetreuung vorausgegangen ist, es sei denn, es wird im laufenden Kalenderjahr ein anderes Haushaltseinkommen nachgewiesen. Bei einem Wechselmodell sind die Jahresnettoeinkommen beider Elternteile abzüglich von Unterhaltsleistungen des jeweils anderen Elternteils getrennt zu ermitteln und anschließend zu addieren. Sie bilden das Elterneinkommen.
§ 9 Nachweis des Einkommens
- Die Prüfung des Einkommens und die Festsetzung der zu leistenden Elternbeiträge erfolgen durch den Träger im Aufnahmeverfahren, danach jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres.
- In besonders begründeten Ausnahmefällen (Arbeitslosigkeit, Einkommensverlust von mindestens 10,00 % des Jahresnettoeinkommens) kann auf Antrag das zu erwartende Einkommen des laufenden Jahres berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung kann jedoch erst ab dem Monat nach der Bekanntgabe des besonderen Umstandes durch die Personensorgeberechtigten erfolgen.
- Bei einer Erhöhung von mehr als 10,00 % des zu Grunde gelegten Einkommens ist diese dem Einrichtungsträger unmittelbar nach Eintritt der Erhöhung anzuzeigen. Wird die Anzeige versäumt, ist der Träger berechtigt, einen sich aus der Änderung ergebenden höheren Elternbeitrag nachzufordern.
- Die Personensorgeberechtigten haben geeignete Unterlagen zum Nachweis ihres Einkommens vorzulegen, sofern sie eine einkommensabhängige Minderung des Höchstbetrages wünschen. Diese können sein:
1. die elektronische Lohnsteuerbescheinigung des Vorjahres,
2. eine Jahreslohnbescheinigung,
3. zum Nachweis erhöhter Werbungskosten der Einkommensteuerbescheid,
4. sowie eine schriftliche Erklärung zum Einkommen mit den Nachweisen zu den Einkommensbestandteilen (Wohngeldbescheid, Bescheid über die Höhe des Arbeitslosengeldes, Elterngeldbescheid, o.ä.). - Bei Selbständigen, die noch keinen Einkommensteuerbescheid für das zurückliegende Jahr erhalten haben, wird von einer Einkommensselbsteinschätzung in Form einer betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) oder eines Vorauszahlungsbescheides ausgegangen.
- Die geforderten Unterlagen sind vorzulegen. Nach Erhalt des Steuerbescheides erfolgt eine Nachveranlagung (Korrektur). Der Steuerbescheid ist ohne zusätzliche Aufforderung einzureichen. Bis zur Nachberechnung gilt der erteilte Betragsbescheid als vorläufig.
- Fehlt zum angegebenen Termin der vollständige Nachweis des anzurechnenden Einkommens, wird der Höchstbetrag der jeweiligen Betreuungsform in Abhängigkeit der Betreuungsdauer festgesetzt. Es wird davon ausgegangen, dass keine Minderung des Höchstbetrages beantragt werden soll.
- Ein Anspruch auf Minderung besteht erst ab dem Monat, in dem die notwendigen Einkommensnachweise erbracht wurden.
§ 10 Beitragsfreiheit
- Von Personensorgeberechtigten ist kein Elternbeitrag zu erheben, wenn ihnen ein Kostenbeitrag gemäß § 90 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nicht zuzumuten ist. Davon sind insbesondere Empfänger der folgenden Unterstützungen betroffen:
• Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
• Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
• Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes,
• einen Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
• Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz - Elterneinkommen gemäß § 8 dieser Satzung sind bis zu einer anrechenbaren Summe von 20.000 Euro beitragsfrei. Vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 sind zusätzlich Elterneinkommen bis zu einem Betrag von 35.000 Euro beitragsfrei.
- Gesetzliche Bestimmungen, wonach für die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen kein Beitrag der Personensorgeberechtigten erhoben wird, bleiben unberührt.
- Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Angebote der Kindertagespflege, die aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.
- Die Gebühren zur Mittagsverpflegung sind nicht Bestandteil der Beitragsfreiheit.
- Der Monat Dezember ist beitragsfrei.
§ 11 Kostenübernahme/ Kostenerlass
Ist die Festsetzung der Elternbeiträge den Personensorgeberechtigten nicht zuzumuten, kann der Beitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden. Ein entsprechender Antrag ist an das Jugendamt des Landkreises Oder-Spree durch die Personensorgeberechtigten zu stellen.
§ 12 Elternbeitrag für Heim- und Pflegekinder
Für Kinder, die Hilfe zur Erziehung nach §§ 33, 34 SGB VIII in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heime) erhalten und für Kinder von Pflegeeltern werden Elternbeiträge vom örtlichen Träger der Jugendhilfe übernommen.
§ 13 Erhebung von Elternbeiträgen für Gastkinder
Gastplätze sind für Kinder von 0 Jahren bis zum Grundschulalter möglich, sofern freie Kapazitäten vorhanden sind. Über die Aufnahme entscheidet die Kita-Leitung, bzw. die Leitung des IGB - Hort nach Rücksprache mit dem Träger. Die Betreuung als Gastkind erfolgt in der Regel für höchstens 15 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Ein Rechtsanspruch auf Betreuung besteht nicht. Die Abrechnung der Elternbeiträge für Gastkinder erfolgt stundengenau und beträgt pro Stunde 4,00 Euro. Für den Bereich der Verpflegung gilt § 15 dieser Satzung entsprechend.
§ 14 Eingewöhnungszeit
Die Eingewöhnungszeit beträgt in der Regel zwei Wochen. In der Eingewöhnungsphase können die Personensorgeberechtigten gemeinsam mit ihrem Kind die Kindereinrichtung besuchen. Über die Zeit und den Umfang entscheidet die Leiterin der jeweiligen Einrichtung.
§ 15 Verpflegung
- In den kommunalen Kindertagesstätten der Gemeinde Rietz-Neuendorf wird Mittags-, Halb- und Vollverpflegung (Frühstück/Mittag/Vesper) entsprechend der Betreuungszeit angeboten. Die Mittagsverpflegung der Kinder ist in der Satzung über die Versorgung der Kinder mit Mittagessen in den kommunalen Kindertagesstätten der Gemeinde Rietz-Neuendorf geregelt. Die Mittagsversorgung im Hort erfolgt im Rahmen der Schulspeisung.
- Die Kosten der Frühstücks- und Vesperversorgung sind in Abhängigkeit von der jeweiligen Betreuungsdauer anteilig in den Elternbeiträgen enthalten.
§ 16 Öffnungszeiten/ Urlaubsplanung
- Die Öffnungszeiten der Einrichtung werden durch den Träger unter Anhörung der Beauftragten für die Gleichstellung von Frau und Mann festgelegt. Öffnungszeiten und Schließtage werden durch den Träger unter Anhörung der Personalvertretung und Kita-Leitung festgelegt. Die Öffnungszeiten der Kindereinrichtungen werden in der jeweils gültigen Hausordnung festgehalten.
- Sofern keine Schließzeiten festgelegt sind, ist der Einrichtungsleitung durch die Personensorgeberechtigten bis zum 30.10. eines jeden Jahres die Urlaubsplanung für das Folgejahr mitzuteilen. Der Träger empfiehlt zum Wohle des Kindes eine Urlaubsdauer von mindestens zwei zusammenhängenden Wochen pro Kalenderjahr.
§ 17 Kündigung
- Die Personensorgeberechtigten und der Träger der Einrichtung können den Betreuungsvertrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende schriftlich kündigen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist ist das Datum des Posteinganges in der Verwaltung der Gemeinde Rietz-Neuendorf maßgebend.
- Der Träger kann das Betreuungsverhältnis beenden, wenn die Elternbeitragsschuldner:
• ihren Zahlungsverpflichtungen innerhalb von zwei aufeinander folgenden Monaten nach Fälligkeit der Forderung nicht oder nicht vollständig nachgekommen sind
oder
• nachweislich Tatsachen, die für die Elternbeitragshöhe relevant sind, falsch oder nicht vollständig angegeben bzw. deren Veränderung nicht mitgeteilt haben
oder
• gegen die Regelungen der Vertragsbedingungen zum Betreuungsvertrag oder die Hausordnung verstoßen haben. - Wenn erkannt wird, dass die Qualifizierung des pädagogischen Personals nicht dem besonderen Betreuungs- und Förderungsbedarfs des Kindes entspricht, kann der bestehende Betreuungsvertrag gekündigt werden. Hierzu kann der Träger eine fachliche Einschätzung zum besonderen Betreuungs- und Förderungsbedarf des Kindes anfordern.
- Wird die Kündigung durch den Träger ausgesprochen, ist sie schriftlich zu begründen.
- Der Betreuungsvertrag (Kindergarten) endet automatisch mit dem Beginn der Schulpflicht gemäß § 37 Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG. Zusätzlich endet der Betreuungsvertrag für Kinder im Grundschulalter (Hortbetreuung), ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit der Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe (31.07. des Jahres). Bestehen die Voraussetzungen für einen erweiterten Rechtsanspruch auch in der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe, so haben die Personensorgeberechtigten hierfür rechtzeitig einen neuen Feststellungsbescheid zu beantragen.
- Wird ein Vertrag durch die Elternbeitragspflichtigen gekündigt, so kann ein neuer Vertrag grundsätzlich nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten seit dem Inkrafttreten der Kündigung geschlossen werden.
§ 18 Säumigkeit
Wird der Betreuungsvertrag wegen rückständiger Zahlungsverpflichtungen gekündigt, erfolgt eine Neuaufnahme frühestens nach vollständiger Begleichung der Rückstände bzw. einer entsprechenden Zahlungsvereinbarung. Wird eine bestehende Zahlungsvereinbarung nicht eingehalten, so berechtigt dies den Träger der Kindertagesstätte zur außerordentlichen Kündigung. Satz 1 gilt auch danach.
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig handelt, wer als Elternbeitragsschuldner vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben zu Sachverhalten macht, die den Rechtsanspruch des Kindes oder die Höhe der Elternbeiträge betreffen.
- Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € je Verstoß geahndet werden.
- Für Ordnungswidrigkeiten nach dieser Satzung ist die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten der Hauptverwaltungsbeamte (§ 3 Abs. 2, Satz 2 BbgKVerf) zuständig. Die Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechend Anwendung.
§ 20 Datenschutz
- Die persönlichen Angaben der Personensorgeberechtigten und des Kindes/ der Kinder unterliegen dem Datenschutz.
- Der Elternbeitrag wird von der Gemeinde Rietz-Neuendorf erhoben. Zu diesem Zweck werden Namen, Anschriften, Geburtsdaten, sowie die Aufnahme- und Anmeldedaten der Kinder sowie sonstige notwendige Daten der Kinder und/ oder der Personensorgeberechtigten erhoben, gespeichert und verarbeitet. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Die Löschung der gespeicherten, personenbezogenen Daten erfolgt, wenn die Speicherung rechtlich oder nach Erfüllung des Zwecks nicht mehr erforderlich oder die Speicherung aus sonstigen gesetzlichen Gründen unzulässig ist oder wenn sie von den Personensorgeberechtigten beantragt wurde.
- Rechtsgrundlage für den Umgang mit den erhobenen Daten ist das zweite Kapitel des SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz) und die damit im Zusammenhang stehenden Gesetze und Verordnungen.
§ 21 Übergangsregelung
- Bestehende Betreuungsverträge behalten ihre Gültigkeit. Die aktuellen Bestimmungen dieser Satzung finden grundsätzlich ab dem 01.06.2024 Anwendung auf das Vertragsverhältnis. Die Personensorgeberechtigten haben diesbezüglich ein außerordentliches Kündigungsrecht.
- Die Elternbeiträge werden nach den aktuellen Beitragsstaffeltabellen neu berechnet und werden ab dem Monat nach In-Kraft-Treten dieser Satzung erhoben. Sie sind zum jeweils 15. des Monats fällig. Sollten keine Einkommensnachweise vorliegen, wird der Elternbeitrag entsprechend § 9 Absatz 7 dieser Satzung festgesetzt.
§ 22 Geschlechtsspezifische Formulierung
Soweit in dieser Satzung oder in anderen Satzungen oder Veröffentlichungen der Gemeinde Rietz-Neuendorf Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige Bestimmung auch für die jeweils anderen Geschlechter (m/w/d) gleichermaßen, soweit sich aus der Natur der Sache nicht etwas anderes ergibt.
§ 23 In-Kraft-Treten
- Diese Satzung tritt am 01.06.2024 in Kraft.
- Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde Rietz-Neuendorf (Elternbeitragssatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf) vom 14. Dezember 2004 und die 1. Änderungssatzung zum Beschluss zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde Rietz-Neuendorf (Elternbeitragssatzung) vom 06. September 2005 außer Kraft.
Rietz-Neuendorf, 23.04.2024
Oliver Radzio
Bürgermeister der Gemeinde Rietz-Neuendorf