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Straßenreinigungssatzung

Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf



Aufgrund des § 3 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I , S.286) in Verbindung mit § 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2005 (GVBl. I, S. 134, berichtigt in GVBl I, S. 197) sowie der §§ 1, 2, 4, und 6 des Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I, S. 174) , zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 02.10.2008 (GVBl. I, S. 218) hat die Gemeindevertretung in der Sitzung am 14.12.2009 folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Allgemeines

  1. Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sind zu reinigen und von Schnee- und Eisglätte zu befreien. Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr dienen oder nach dem Straßengesetz des Landes Brandenburg bzw. dem Bundesstraßengesetz gewidmet oder für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind. Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.
  2. Die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze betreibt die Gemeinde Rietz-Neuendorf als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 2 dieser Satzung dem Grundstückseigentümer übertragen wird. 
  3. Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen, Gehwege, Park- und Stellplätze sowie Nebenanlagen. Zu den Nebenanlagen gehören die Bankette und die befestigten oder unbefestigten Streifen zwischen Grundstücksgrenzen und Gehweg. Zur Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, die befestigten und unbefestigten Seitenstreifen, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege. Die Fahrbahnreinigung für den Eigentümer umfasst die Säuberung eines ca. 1 m breiten Streifens neben dem Straßenbord zur Funktionserhaltung der Straßenentwässerung (Schnittgerinne). 

    Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege. 

    Soweit in verkehrsberuhigten und in sonstigen Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt ein Streifen von jeweils bis zu 1,5 Meter Breite auf der Fahrbahn, die dem Grundstück zugewandt ist, als Gehweg.

  4. Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte. Selbständige Radwege sind Fahrbahnen gleichgestellt, kombinierte Geh- und Radwege sind wie Gehwege zu behandeln.

§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht

  1. Die Reinigung der im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten Fahrbahnen im Sinne des § 1, Gehwege, Park- und Stellplätze sowie Nebenanlagen, wird in dem darin festgelegten Umfang dem Eigentümer der durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen. "Grundstück" im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Baugrundstück, also das im Grundbuch eingetragene Grundstück. Bilden mehrere Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit, kann unabhängig von der Grundbuchssituation der Grundbesitz als zusammenhängende Einheit betrachtet werden, sofern es dem selben Eigentümer gehört. Soweit das Straßenverzeichnis keine Festlegung trifft, verbleibt die Reinigungspflicht bei der Gemeinde.
  2. Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.

§ 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht

Die Reinigung umfasst die Beseitigung von Gras, Unkraut, Kehricht, Laub und sonstigem Unrat jeder Art. Beim Reinigen sind Belästigungen, insbesondere durch Staub und Lärm, zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen und durch den Reinigungspflichtigen zu entsorgen. 

Die öffentlichen Straßen sind in dem im Straßenverzeichnis gemäß Anlage 1 festgelegten Umfang zu reinigen.

Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, über das übliche Maß hinausgehende Verunreinigung (z.B. Hundekot) unverzüglich zu beseitigen, befreit den zur Reinigung Verpflichteten nicht von seiner Reinigungspflicht


§ 4 Art und Umfang des Winterdienstes

  1. Im Rahmen des Winterdienstes sind die öffentlichen Straßen entsprechend den im Straßenreinigungsverzeichnis festgelegten Kategorien in einer für den Verkehr erforderlichen Breite verkehrssicher zu räumen und/oder abzustumpfen. Das Streugut ist vom Reinigungspflichtigen bereitzustellen. Die Verwendung von Asche und Sägespänen u.ä. zum Abstumpfen ist nicht erlaubt. Die Gehwege sind mit einer Breite von mindestens 1,50 Meter von Schnee freizuhalten. 
  2. In der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
  3. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte abzustumpfen. Die Verwendung von auftauenden Mitteln ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. Nicht gestattet ist die Verwendung von Asche, Kohlenruß oder anderen schmierenden oder schmutzenden Stoffen. Auch lehmhaltige oder starkgrobkörnige Materialien sind ungeeignet. Begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln abgestumpft werden.
  4. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder, wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.
  5. Nach dem Ende der winterlichen Verhältnisse sind die im Straßenbereich verbliebenen abstumpfenden Stoffe unverzüglich durch den Reinigungspflichtigen zu beseitigen.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. seiner Straßenreinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt,
    2. gegen ein Ge- oder Verbot des § 4 dieser Satzung verstößt.

  2. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von mindestens 5,- EUR bis höchstens 500,- EUR pro Einzelfall geahndet werden. Andere Straf- und Bußgeldvorschriften bleiben hiervon unberührt.
  3. Für das Verhalten gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OwiG ist die Gemeinde Rietz-Neuendorf.

§ 6 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die am

  • 18.05.1995 von der Gemeinde Ahrensdorf
  • 14.03.1996 von der Gemeinde Alt Golm
  • 01.06.1995 von der Gemeinde Birkholz, Drahendorf
  • 03.11.1995 von der Gemeinde Glienicke
  • 22.06.1995 von der Gemeinde Groß Rietz
  • 05.12.1995 von der Gemeinde Görzig
  • 18.09.1995 von der Gemeinde Neubrück
  • 19.04.1996 von der Gemeinde Herzberg
  • 13.05.1996 von der Gemeinde Sauen
  • 16.06.1995 von der Gemeinde Wilmersdorf

jeweils beschlossenen Straßenreinigungssatzungen außer Kraft.

Rietz-Neuendorf, den 01.02.2010

O. Klempert
Bürgermeister 


Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende, von der Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf in ihrer Sitzung am 14.12.2009 beschlossene Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Rietz-Neuendorf, den 01.02.2010

O. Klempert
Bürgermeister