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Hundesteuersatzung - 1. Änderungssatzung

1. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Rietz-Neuendorf



Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 (9) der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S.286) in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 31. März 2004 (GVBl. Bbg. Nr. 8 S. 174) in der jeweils geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf in ihrer Sitzung am 10.09.2012 folgende 1. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Rietz-Neuendorf beschlossen:


Artikel I

Die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Rietz-Neuendorf vom 19.02.2004, veröffentlicht im Amtsblatt für die Gemeinde Rietz-Neuendorf Nr. 3, 2. Jahrgang vom 17.03.2004, wird durch Neufassung wie folgt geändert:

  1. § 4 erhält folgende Fassung:

    Die Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen im Sinne dieser Satzung sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „aG“ oder „H“ besitzen.

  2. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    Die Steuer wird auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 ermäßigt für das Halten eines Hundes durch Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II und dem dritten bzw. vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches XII sowie durch solche Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen, jedoch nur für einen Hund.

  3. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    Der Antrag auf Steuervergünstigung ist schriftlich bei der Gemeinde Rietz-Neuendorf zu stellen. Die Steuervergünstigung wird vom Ersten des folgenden Monats an gewährt, in dem der Antrag der Gemeinde Rietz-Neuendorf zugegangen ist und die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung vorliegen.

  4. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des auf die Aufnahme des Hundes in den Haushalt folgenden Monats. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. Wird in den Fällen des § 1 Abs. 3 die Frist von zwei Monaten überschritten, so beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

Artikel II

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Rietz-Neuendorf, den 12.09.2012

Olaf Klempert
Bürgermeister

Amtsblatt 06-2012, 10. Jahrgang, 20.09.2012