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Friedhofsgebührensatzung

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und der Trauerhallen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen der Gemeinde Rietz-Neuendorf (Friedhofsgebührensatzung)




Auf der Grundlage der § 3 Abs. 1 und 28, Abs. 2, Ziffer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl I, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl I, Nr. 32) in Verbindung mit dem § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 4, § 5 und § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Verfassung der Bekanntmachung vom 31.März 2004 (GVBl I, S. 174), zuletzt geänderten durch Art. 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl I, Nr. 32) sowie dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz – BbgBestG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. November 2001 (GVBl I, S. 226), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl I, Nr. 16) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf in ihrer Sitzung am 19. März 2018 folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

  1. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf erhebt für die Benutzung der Friedhöfe und der Trauerhallen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen der Gemeinde Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
  2. Gebührenschuldner ist,
    1. wer gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattung zu veranlassen,
    2. derjenige, der Antrag auf Benutzung der gemeindlichen Friedhofseinrichtungen stellt, zum Zwecke der Bestattung oder Verleihung eines Grabnutzungsrechts oder auf Durchführung sonstiger Leistungen und
    3. derjenige, der Leistungen des § 3 in Anspruch nimmt.

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.


§ 2 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

  1. Die Gebühren entstehen mit Antragstellung und Bestätigung durch die Gemeinde (§ 1, Abs. 2, Buchstabe b). In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden, entsteht die Gebühr mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
  2. Die Gebühren werden 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
  3. Werden nicht alle Leistungen einer Gebührenposition in Anspruch genommen, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung.

§ 3 Gebührentarif

  1. Trauerhallenbenutzungsgebühr 40,00 €
  2. Gebühren für den Erwerb eines Nutzungsrechts
  1. Einzelgrab 400,00 €
  2. Familiengrab 2-stellig 650,00 €
  3. Familiengrab 3-stellig 950,00 €
  4. Familiengrab 4-stellig 1.300,00 €
  5. Kindergrab (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) 110,00 €
  6. Urnenwahlgrab 130,00 €
  7. Urnensammelgrab 200,00 €
  8. Urnengemeinschaftsgrab (anonyme Grabstätte) 150,00 €
  9. Urnengemeinschaftsgrab (halbanonyme Grabstätte) 200,00 €
  10. Urnenstelengrabstätte 0,00 €

§ 4 Verlängerung des Nutzungsrechts

  1. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes erfolgt grundsätzlich in 5-Jahresschritten. Die Gemeinde ist berechtigt in begründeten Ausnahmefällen einen anderen Zeitraum zu bestimmen.
  2. Die Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts werden für die Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechts an einer Grabstätte bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist, auf der Grundlage des Gebührentarifs nach § 3 dieser Satzung berechnet.

§ 5 Geschlechtsspezifische Formulierungen

Soweit in dieser Satzung ein geschlechtspezifischer Begriff verwendet wird, gilt die jeweilige Bestimmung auch für das andere Geschlecht gleichermaßen.


§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Rietz-Neuendorf in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Satzung verliert die Friedhofssatzung der Gemeinde RietzNeuendorf, beschlossen am 09.02.2004, soweit es den Teil der Gebühren anbelangt, ihre Gültigkeit.


Rietz-Neuendorf, den 27.03.2018


Klempert 
Bürgermeister


Bekanntmachungsanordnung für die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf

Die Bekanntmachung der vorstehenden Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf wird gemäß § 3 Abs. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32]) sowie den Vorschriften der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmV) vom 1. Dezember 2000 (GVBl.II/00, [Nr. 24], S.435) geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. April 2006 (GVBl.I/06, [Nr. 04], S.46, 48) -in der jeweils geltenden Fassunghiermit angeordnet.

Gemeinde Rietz-Neuendorf, den 28.03.2018

Olaf Klempert

Bürgermeister der Gemeinde
Rietz-Neuendorf