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Entschädigungssatzung

Entschädigungssatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf für
ehrenamtliche Mitglieder der kommunalen Vertretung und Ausschüsse




Aufgrund des § 30 Abs. 4 und des § 24 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBI. I S. 286) in der derzeit geltenden Fassung beschließt die Gemeindevertretung Rietz-Neuendorf in ihrer Sitzung am 06.10.2014 folgende Entschädigungssatzung:


§ 1 Grundsätze

  1. Die Aufwandsentschädigung ist so bemessen, dass der mit dem Amt verbundene Aufwand und die sonstigen persönlichen Aufwendungen abgegolten werden. Zu den persönlichen Aufwendungen zählen insbesondere zusätzlicher Bekleidungsaufwand, Kosten für Verzehr, Fachliteratur und Fernsprechgebühren.
  2. Bei Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke sind auch die zusätzlichen Aufwendungen für dessen Beheizung, Beleuchtung und Abnutzung zugleich abgegolten.

§ 2 Vorsitzende(r) der Gemeindevertretung

Der/ die Vorsitzende der Gemeindevertretung erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 200,-- Euro pro Monat.


§ 3 Stellvertreter der/ des Vorsitzenden der Gemeindevertretung

Dem Stellvertreter des Vorsitzenden der Gemeindevertretung wird für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion des Vertretenen eine Entschädigung in Höhe von 50 % der Entschädigung des Vorsitzenden der Gemeindevertretung gewährt. Dazu ist ein Nachweis der Vertretungszeit vorzulegen und schriftlich vom Vertretenen zu bestätigen. Die Aufwandsentschädigung des Vertretenen wird entsprechend gekürzt.


§ 4 Gemeindevertreter

Die Gemeindevertreter erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 50,00 €.


§ 5 Ortsvorsteherinnen/ Ortsvorsteher

Den Ortsvorsteherinnen/ Ortsvorsteher wird monatlich eine Aufwandsentschädigung auf Grundlage der Einwohnerzahl des jeweiligen Ortes gewährt:

  • bis 250 Einwohner 145,00 Euro/Monat
  • 251 – 500 Einwohner 175,00 Euro/Monat
  • 501 – 750 Einwohner 245,00 Euro/Monat

§ 6 Mitglieder der Ortsbeiräte

Die Mitglieder der Ortsbeiräte, soweit sie nicht zugleich Ortsvorsteher sind, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 Euro.


§ 7 Vorsitzende(r) des Seniorenbeirates

Der/die Vorsitzende des Seniorenbeirates erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 €.


§ 8 Sitzungsgeld

Gemeindevertreter erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Gemeindevertretung ein Sitzungsgeld von 13,00 € für jede Sitzung.


§ 9 Zahlungsbestimmungen

  1. Die Aufwandsentschädigung für den/ die Vorsitzenden der Gemeindevertretung wird monatlich gezahlt.
  2. Die Aufwandsentschädigung für die Gemeindevertreter, für die Ortsvorsteher, für den Vorsitzenden des Seniorenbeirates sowie für die Ortsbeiräte wird vierteljährlich gezahlt.
  3. Das Sitzungsgeld der Gemeindevertretersitzungen wird jährlich gezahlt.
  4. Wird ein Mandat ohne zwingenden Grund mehr als 3 Monate nicht ausgeübt, so wird spätestens ab dem 4. Monat die Zahlung der Aufwandsentschädigung eingestellt.
  5. Zwingende Gründe für die Verhinderung der Mandatsausübung sind dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder dem Bürgermeister in geeigneter Form mitzuteilen.

§ 10 Verdienstausfall

  1. Ein Verdienstausfall wird nicht mit der Aufwandsentschädigung oder dem Sitzungsgeld abgegolten. Der Verdienstausfall wird auf Antrag und nur gegen Nachweis erstattet. Selbständige und freiberuflich Tätige müssen den Verdienstausfall glaubhaft machen.
  2. Zur Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr kann für die Dauer der mandatsbedingten notwendigen Abwesenheit eine Entschädigung gegen Nachweis gewährt werden, wenn die Übernahme der Betreuung durch einen Personensorgeberechtigten während dieser Zeit nicht möglich ist. Der Höchstbetrag beträgt 10,00 € pro Stunde.

§ 11 Reisekostenentschädigung

  1. Für Dienstreisen ist eine Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes zu gewähren. Diese Reisekostenvergütung kann nur gewährt werden, wenn die Dienstreise von der Gemeindevertretung angeordnet oder genehmigt wird.
  2. Fahrten zu Sitzungen von Gremien der Gebietskörperschaft sind keine Dienstreisen.

§ 12 Inkrafttreten

Die Entschädigungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2015 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 26.04.2004 außer Kraft.
Rietz-Neuendorf, den 20.11.2014
-gezeichnet- 26.11.2014


Olaf Klempert
Bürgermeister

Amtsblatt 09-2014, 12. Jahrgang, 11.12.2014