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Erschließungsbeitragssatzung

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Gemeinde Rietz-Neuendorf
- Erschließungsbeitragssatzung -


Die Gemeindevertreter der Gemeinde Rietz-Neuendorf haben in ihrer Sitzung am 05.12.2011 folgende Satzung beschlossen:

Rechtsgrundlagen

  • § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBI.1/07, [Nr. 191, S.286), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBI.1/08, [Nr. 121, S.202, 207)
  • §§ 127 ff. des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. l S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBI. l S. 1509)

§ 1 Erhebung von Erschließungsbeiträgen

  1. Der Erschließungsbeitragg wird nach den Bestimmungen des BauGB und dieser Satzung erhoben.

§ 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen

  1. Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand

    1. für StraßenWege, Plätze, die der Erschließung von Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentrum, großflächie Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet dienen, bis zu einer Breite von 32 m bei beidseitiger und bis zu einer Breite von 24 m bei einseitiger baulicher oder gewerblicher Nutzungsmöglichkeit;

    2. in sonstigen Baugebieten für die zum Anbau bestimmten öffentliche Straßen und Wege
       
      1. bei beidseitiger Bebaubarkeit bis zu 12 m Breite,
      2. bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 9 m Breite

        sowie für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Plätze bis zu 10 m Breite entlang der erschlossenen Grundstücke;

    3. für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründemit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege) bis zu 5 m Breite;

    4. für die nicht zum Anbau bestimmten Sammelstraßen (im Sinne von 5 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) bis zu 34 m Breite;

    5. für Parkflächen

      1. die Bestandteil der Erschließungsanlagen im Sinne von Nrn. 1, 2 und 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,

      2. soweit sie nicht Bestandteil der in Nrn. 1, 2 und 4 genannten Erschließungsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, im Umfang von 15 v.H. aller im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücksflächen

    6. für Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,
       
      1. die Bestandteil der Erschließungsanlagen im Sinne von Nrn. 1 bis 4 (Straßenbegleitgrün) sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m; bei gleichzeitiger Anwendung von Ziffer 5 a höchstens jedoch biszu einer Gesamtmehrbreite von 7 m,

      2. soweit sie nicht Bestandteil der in Nrn. 1 bis 4 genannten Erschließungsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, im Umfang von 20 V. H. aller im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücksflächen;

  2. Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, weil unterschiedliche Baugebiete erschlossen werden, so gilt für die gesamte Erschließungsanlage die Regelung mit der größten Breite.

  3. Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Sie werden ermittelt, indem die Fläche der gesamten Erschließungsanlage durch die Länge der Straßenachse geteilt wird.

§ 3 Art der Ermittlung des beitragsfähige Erschließungsaufwandes

  1. Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt.

  2. Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), insgesamt ermitteln.

§ 4 Anteil der Gemeinde am umlagefähigen Erschließungsaufwand

Die Gemeinde trägt 10 v.H. des umlagefähigen Erschließungsaufwandes.


§ 5 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

  1. Der nach den 1 bis 4 ermittelte Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) nach deren Fläche verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

  2. Als Grundstücksfläche der erschlossenen Grundstücke im Sinne des Abs. 1 gilt bei Grundstücken

    1. innerhalb des Geltungsbereicheseines Bebauungsplanes,

    2. im Innenbereich oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann

  3. Als Grundstücksfläche der erschlossenen Grundstücke im Sinne des Abs. 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, die nicht insgesamt dem Innenbereich zuzuordnen sind,

    1. die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze des Grundstückes und der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Linie Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.

    2. soweit die Grundstücke nicht an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist, und einer im Abstand von 50 m verlaufenden Linie. 

      Überschreitet die tatsächliche Nutzung den Abstand nach Satz 1 oder ist eine Nutzung über diesen Abstand hinaus zulässig, so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen oder zulässigen Nutzung.

  4. Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche (Abs. 2 und 3) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:

    1. bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss, 1,00
    2. bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen, 1,25
    3. bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen, 1,50
    4. bei einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen, 1,75
    5. bei einer Bebaubarkeit mit fünf Vollgeschossen, 2,00
    6. bei einer Bebaubarkeit mit sechs Vollgeschossen, 2,25

      Es gelten als Vollgeschosse alle Geschosse, die nach der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung geltenden Brandenburgischen Bauordnung Vollgeschosse sind und zu Wohn- und Gewerbezwecken genutzt werden können und Geschosse, die rein tatsächlich so genutzt werden.

    7.  bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z. B. Dauerkleingärten, Friedhöfe, Sport- und Festplätze) 0,50

  5. Als Zahl der Vollgeschosse gilt bei Grundstücken

    1. die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen

      1. die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
      2. für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte Gebäudehöhe (Traufhöhe) wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden,
      3. für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden,
      4. auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss,
      5. für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss,
      6. für die in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, die nach der näheren Umgebung zulässige Anzahl der Vollgeschosse.

        Ist tatsächlich eine höhere als die festgelegte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die hochstzulässige Gebäudehöhe überschritten wird.

    2. die innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen, wenn sie
       
      1. bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, mindestens jedoch die Zahl der nach der näheren Umgebung zulässigen Vollgeschosse.
      2. unbebaut sind, die Zahl der nach der Eigenart der näheren Umgebung zulässigen Vollgeschosse.

        Nr. 1 Buchstaben d) und e) gelten entsprechend.

  6. Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die im Absatz 4 festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht:

    1. bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern- und Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentrum und großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse;
    2. bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Ziffer 1. genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist;
    3. bei Grundstücken außerhalb der unter Ziffer 1. und 2. bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z. B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Handels-, Post-, Bahngebäuden, Krankenhaus-, Schul-, Hochschul- und Universitätsgebäuden), wenn diese Nutzung mehr als ein Drittel der vorhandenen Geschossfläche übersteigt.Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche.

  7. Bei der Beitragserhebung für selbständige Grünanlagen findet Abs. 6 keine Anwendung.

§ 6 Grundstücke an mehreren Erschließungsanlagen

  1. Für überwiegend Wohnzwecken dienende Grundstücke, die künftig von mehr als einer Erschließungsanlage der gleichen Art erschlossen werden, wird die Grundstücks fläche im Sinne von § 5 Abs. 2 und 3 bei Abrechnung der jeweiligen Erschließungsanlage um 1/3 reduziert.

  2. Eine Ermäßigung nach Absatz 1 ist nicht zu gewähren, wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage gezahlt oder zu zahlen ist oder wenn die Erschließungsanlagen zur gemeinsamen Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit zusammengefasst sind.

  3. Soweit die Ermäßigung dazu fürhren würde, dass sich der Betrag für andere erschlossene Grundstücke um mehr als 50 V. H. erhöht, ist die 50 v. H. überschreitende Mehrbelastung auf die Eckgrundstücke umzulegen.

§ 7 Kostenspaltung 

Der Erschließungsbeitrag kann für

  1. den Grunderwerb,
  2. die Freilegung,
  3. die Fahrbahn,
  4. die Flächenbefestigung in verkehrsberuhigten Bereichen, Fußgängerbereichen und Verkehrsanlagen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3,
  5. den Radweg,
  6. fden Gehweg,
  7. die Parkfläche,
  8. die Oberflächenentwässerung,
  9. die Beleuchtungseinrichtung,
  10. die Grünanlage, 


selbständig und ohne Bindung an die vorstehende Reihenfolge erhoben werden.


§ 8 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

  1. Die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze, die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete, Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete (nicht zum Anbau bestimmte Straßen, Wege und Plätze) und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn

    1. die Gemeinde Eigentümerin der Flächen für die Erschließungsanlagen ist und diese mit betriebsfertigen Entwässerungs- und Beleuchtungsanlagen ausgestattet sind
    2. und sie auf tragfähigen Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise befestigt sind. Unselbständige Grünanlagen und Straßenbegleitgrünflächen sind hergestellt, wenn sie gärtnerisch gestaltet sind. 

      Die flächenmäßigen Biestandteile ergeben sich aus dem jeweiligen Bauprogramm.

  2. Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn

    1. die Gemeinde Eigentümerin der Flächen für die Erschließungsanlagen ist,
    2. sie gärtnerisch gestaltet und zweckentsprechend eingerichtet sind.

§ 9 Ablösung des Erschließungsbeitrages

  1. Der Erschließungsbeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösebetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erschließungsbeitrages. Die Art der Ermittlung und Verteilung des zu berücksichtigenden Erschließungsaufwandes erfolgt nach Maßgabe dieser Satzung. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 10 Entscheidungsbefugnis zur Abrechnung von Abschnitten und Anlagen

  1. Die Entscheidung über die Abrechnung eines bestimmten Abschnittes einer Erschließungsanlage (§ 3, Abs. 2) sowie über die Durchführung der Kostenspaltung wird dem Bürgermeister übertragen.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung der Gemeinde Alt Golm über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 20. 6. 2002 außer Kraft.

Gemeinde Rietz-Neuendorf, den 12.12.2011

Olaf Klempert
Bürgermeister


Bekanntmachungsanordnung

Die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträge der Gemeinde Rietz-Neuendorf - Erschließungsbeitragssatzung - vom 05.12.2011 wird im Amtsblatt für die Gemeinde Rietz-Neuendorf öffentlich bekannt gemacht. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Dies gilt nicht, wenn

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  • die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,
  • der Bürgermeister den Beschluss der Gemeindevertretung vorher beanstandet hat, oder
  • der Form- oder Verfahrensmangel gegen die Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.

Gemeinde Rietz-Neuendorf, den 12.12.2011

Olaf Klempert
Bürgermeister

12.12.2011