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Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr

Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rietz-Neuendorf (KostErsatzSatzung) vom 24.10.2005



Auf der Grundlage der 88 5 Abs. 1 und 35 Abs. 2 Ziffer 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung- GO) ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBi. I, S. 154 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. 1 S. 59) und des $ 45 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand und Katastrophenschutzgesetz — BbgBKG) vom 24.Mai 2004 (GVBl. |, S. 197), in der jeweils gültigen Fassung, hat die Gemeindevertretung Rietz-Neuendorf auf ihrer Sitzung am 24.10.2005 folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Grundsatz

Die Gemeinde Rietz-Neuendorf unterhält nach 8 3 Abs. 1 des BbgBKG zur Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen bei Brandgefahren (Brandschutz), bei anderen Gefahren in Not- und Unglücksfällen (Hilfeleistung) und bei Großschadensereignissen und Katastrophen (Katastrophenschutz) eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr als ihre Einrichtung. Die Feuerwehr wird in Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen, auf behördliche Anordnung oder auf Antrag tätig.


§ 2 Kostenersatz / Kostenschuldner

Zum Ersatz der durch die Einsätze entstandenen Kosten ist der Gemeinde Rietz-Neuendorf gegenüber verpflichtet, wer

  1. die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
  2. ein Fahrzeug hält, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen ausgegangen ist, oder wer in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung verantwortlich ist,
  3. als Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter verantwortlich ist, wenn die Gefahr oder der Schaden durch brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder durch besonders feuergefährliche Stoffe oder gefährliche Güter im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist, 
  4. als Veranstalter nach § 34 Abs. 2 oder als Verpflichteter nach § 35 des BbgBKG verantwortlich ist,
  5. ein Tier hält, das geborgen oder gerettet worden ist,
  6. Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter eines Gebäudes ist, aus dem Wasser entfernt wurde,
  7. wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat, oder
  8. eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm ausgelöst hat.

Für den Einsatz von Sonderlöschmitteln bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben kann Kostenersatz verlangt werden

Erfüllt der Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte seine Verpflichtungen nach 8 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des BbgBKG nicht oder nicht ordnungsgemäß, kann die Gemeinde Rietz-Neuendorf auch den Ersatz der Kosten für die Beschaffung, Installation, Erprobung und die Unterhaltung von technischen Ausrüstungsgegenständen und Materialien verlangen, soweit dies zur Gefahrenabwehr bei Schadensereignissen in dieser Anlage dient. Darüber hinaus sind die Kosten für Übungen der Gemeinde Rietz-Neuendorf, die einen Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben, zu erstatten.

Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner


§ 3 Berechnung des Kostenersatzes

  1. Die Ermittlung der Kostenhöhe erfolgt auf der Grundlage der §§ 4 und 5 dieser Satzung sowie des anliegenden Kostentarifs, der Bestandteil der Satzung ist.
  2. Wartezeiten, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, werden berechnet, auch wenn Leistungen während dieser Zeit nicht erbracht werden.

§ 4 Personal-, Fahrzeug-, Sach- und Gerätekosten

  1. Bei Einsätzen nach § 2 dieser Satzung werden Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten aufgrund der Einsatzzeit berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft im Gerätehaus.
  2. Die Abrechnung erfolgt nach Einsatzstunden gemäß dem vorliegenden Einsatzbericht. Die erste Einsatzstunde wird von ihrem Beginn voll berechnet, die darüber hinausgehende Einsatzdauer wird auf halbe Stunden aufgerundet. Die Höhe der Stundensätze der
  3. eingesetzten Fahrzeuge bemisst sich nach anliegendem Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. Für einzelne Geräte gelten Pauschalsätze.
  4. Die Stundensätze für die Personalkosten sind in der Tarifstelle 1. des anliegenden Kostentarifs aufgelistet.
  5. Für Brandsicherheitswachen gemäß § 34 BbgBKG und Brandwachen gemäß § 35 BbgBKG werden 50% der Personalkosten der Tarifstelle 1. zum Ansatz gebracht.

§ 5 Materialkosten

  1. In allen Fällen, die zum Kostenersatz berechtigen, werden die verbrauchten Materialien, wie Schaummittel, Ölbindemittel, Ölsperren, Löschpulver, Kohlensäure u.ä. Verbrauchsmaterialien sowie deren ordnungsgemäße Entsorgung zusätzlich zu denPersonal-, Fahrzeug- und Gerätekosten in voller Höhe zum jeweiligen aktuellen Tagespreis berechnet.

Anlage

zur Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rietz-Neuendorf vom 24.10. 2005

Kostentarif


Tarifstelle Euro/Std.

1. Personal
1.1. Einsatzkraft 20,00 Euro

2. Fahrzeuge (einschließlich komplette Bestückung)

2.1. Einsatzleitwagen- ELW 33,00 Euro
2.2. Tanklöschfahrzeug- TLF 16/25 199,00 Euro
2.3. Tanklöschfahrzeug- TLF 16/20 W 50 125,00 Euro
2.4. Löschfahrzeug- LF 16 TS 159,00 Euro
2.5. Löschfahrzeug- LF8 118,00 Euro
2.6. Vorrausgerätewagen- VGW 82,00 Euro
2.7. Kleinlöschfahrzeug- KLF 50,00 Euro
2.8. Mannschaftstransportwagen- MTW 40,00 Euro

3. Feuerwehranhänger

3.1. Schlauchtransportanhänger STA 30,00 Euro
3.2. Bootsanhänger mit motorbetriebenem Schlauchboot 50,00 Euro
3.3. sonstige Anhänger 30,00 Euro

4. Geräte erste Std./ Euro / jede weitere Std./Euro

4.1. Tragkraftspritze TS 8 10,00 Euro / 8,00 Euro
4.2. Rauchabzugsgerät 10,00 Euro / 5,00 Euro
4.3. Tauchpumpe 10,00 Euro / 5,00 Euro
4.4. Motorkettensäge 10,00 Euro / 5,00 Euro
4.5. Notstromaggregat bis 5,5 kVA 15,00 Euro je Tag
4.6. Kübelspritze 5,00 Euro je Tag
4.7. Standrohr mit Schlüssel 5,00 Euro je Tag
4.8. Verteiler 3,00 Euro je Tag
4.9. sonst. wasserführende Armaturen 3,00 Euro je Tag
4.10. Druckschlauch B,C 6,00 Euro je Tag
4.11. A-Saugschlauch 5,00 Euro je Tag
4.12. Strahlrohr 3,00 Euro je Tag

5. Verwaltungsgebühren

5.1. Erstellung eines Kostenbescheides 15,00 Euro


§ 6 Entstehung und Fälligkeit des Kostenersatzes

  1. Der Kostenersatzanspruch entsteht mit der Beendigung der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
  2. Der im Bescheid ausgewiesene Betrag ist innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides zu zahlen.

§ 7 Kostenbefreiung

Von dem Ersatz der Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre.


§ 8 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzungüber Kostenersatz und die Gebührenerhebung für LeistungenHilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Glienicke/Rietz-Neuendorf vom 10.02.1997 außer Kraft.

Anlage: Kostentarif (unter § 5)


ausgefertigt: Rietz-Neuendorf, 25.10. 2005


Olaf Klempert
Bürgermeister