Inhalt

Verwaltungsgebührensatzung

Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren der Gemeinde Rietz-Neuendorf – Verwaltungsgebührensatzung




Auf der Grundlage des § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. 10. 2001 (GVBL. I/01 S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. 06. 2006 (GVBL Teil I S. 74, 86) sowie der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. 03. 2004 (GVBL. I S. 174) in der aktuellen Fassung hat die Gemeindevertretung Rietz-Neuendorf in ihrer Sitzung am 11.09. 2006 folgende


Verwaltungsgebührensatzung

beschlossen:

Inhalt:

§ 1 Allgemeines
§ 2 Erhebung von Gebühren
§ 3 Gebührenbefreiung
§ 4 Erhebung der Auslagen
§ 5 Gebührengläubiger
§ 6 Gebührenpflichtiger
§ 7 Entstehen der Gebührenpflicht
§ 8 Fälligkeit und Entrichtung der Gebührenschuld
§ 9 Inkrafttreten


§ 1 Allgemeines

  1. Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten, die auf Antrag des Beteiligten vorgenommen werden oder diesen unmittelbar begünstigen, sind nach Maßgabe dieser Satzung und des anliegenden Tarifs Verwaltungsgebühren zu erheben und Auslagen zu erstatten.
  2. Die Erhebung von Gebühren auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

§ 2 Erhebung von Gebühren

  1. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem als Anlage beigefügten Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
  2.  Bei mehreren, nebeneinander vorzunehmenden gebührenpflichtigen Handlungen werden die Gebühren einzeln nach den in Betracht kommenden Gebühren der Tariftabelle dieser Satzung erhoben.
  3. Im Rahmen des § 5 Abs. 2 KAG werden Gebühren auch erhoben, wenn ein auf die Vornahme einer gebührenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurück genommen wird.
  4. Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder an eine andere Behörde verwiesen, so werden keine Gebühren erhoben.
  5. Vor Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Verwaltungsleistung ist der Antragsteller in der Regel auf die Gebührenhöhe entsprechend der Tariftabelle dieser Satzung hinzuweisen.

§ 3 Gebührenbefreiung

  1. Von der Entrichtung der Gebühren sind persönlich befreit:

    1. das Land Brandenburg, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 des KAG Brandenburg auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- oder Straßenbaus handelt,
    2. die Bundesrepublik Deutschland und die Bundesländer, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
    3. die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne der Abgabenordnung dient.

  2. Gebührenfrei sind aus sachlichen Gründen:

    1. mündliche Auskünfte,
    2. Verwaltungsleistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften Gebührenfreiheit besteht,
    3. Verwaltungsleistungen, welche die Gemeinde Rietz-Neuendorf als Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern der Gemeinde Rietz-Neuendorf vornimmt.

§ 4 Erhebung der Auslagen

  1. Bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung stehen, sind zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwände verursacht hat.
  2. Als zu erstattende Auslagen gelten insbesondere:

    1. im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik und Zustellungskosten,
    2. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
    3. Zeugen- und Sachverständigenkosten sowie die Kosten sonstiger Beweiserhebungen
    4. die bei Dienstgeschäftigten den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehende Reisekostenvergütungen,
    5. Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen

  3. Für den Ersatz der baren Auslagen gelten die Vorschriften dieser Satzung und des KAG entsprechend.

§ 5 Gebührengläubiger

Gebührengläubiger ist die Gemeinde Rietz-Neuendorf.


§ 6 Gebührenpflichtiger

  1. Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet,

    1. der die Verwaltungsleistung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, veranlasst hat,
    2. zu dessen Gunsten die besondere Leistung vorgenommen wurde, insbesondere derjenige, dem eine Genehmigung, Befreiung oder Auskunft erteilt wird,
    3. der kraft Gesetzes für die Gebührenschuld eines anderen haftet.

  2. Im Falle eines Widerspruches ist derjenige Gebührenschuldner, der den Widerspruch eingelegt hat.
  3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 7 Entstehen der Gebührenpflicht

  1. Die Gebührenpflicht entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Gemeinde Rietz-Neuendorf, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Verwaltungsleistung.
  2. Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen der Gemeinde Rietz-Neuendorf entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

§ 8 Fälligkeit und Entrichtung der Gebührenschuld

  1. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig.
  2. Jede Verwaltungsleistung kann von der Zahlung eines Vorschusses bis zur voraussichtlichen Gebühren- und Auslagenhöhe abhängig gemacht werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Glienicke/Rietz-Neuendorf vom 06. 03. 2006 außer Kraft.


Anlage: Gebührentarif zur Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf.



Rietz-Neuendorf


O. Klempert
Bürgermeister