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Kitasatzung

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde Rietz-Neuendorf (Elternbeitragssatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf)



Auf der Grundlage der §§ 5 und 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. 10. 2001 (GVBL. I S. 154) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit den §§1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 31. 03. 2004 (GVBL. I/08 S. 173) in der derzeit gültigen Fassung und dem § 17 des Kindertagesstättengesetzes für das Land Brandenburg (KitaG) vom 27.06.2004 (GVBL. I/16 S. 384) in der derzeit gültigen Fassung hat die Gemeindevertretung Rietz-Neuendorf in ihrer Sitzung am 13.12.2004 nachfolgende Satzung beschlossen:


Präambel

Die Satzung regelt das Verfahren für die Aufnahme von Kindern in Kindertagesstätten sowie den Verfahrensweg einer Beendigung des Betreuungsvertrages zwischen den Personensorgeberechtigten und der Gemeinde Rietz-Neuendorf. Sie bildet die Grundlage für die Beitragspflicht der Personensorgeberechtigten in Ausformung des Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg.


§ 1 Geltungsbereich

  1. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf erhebt für die Inanspruchnahme von Angeboten für die Förderung von Kindern in Kindertagesstätten Beiträge zu den Betriebskosten der Tagesstätte in Form von Gebühren. Die Beiträge sind sozialverträglich gestaltet und nach dem Einkommen der Eltern, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie nach dem vereinbarten Beitragsumfang gestaffelt.
  2. Diese Satzung gilt für alle Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde Rietz-Neuendorf. Kindertagesstätten sind Einrichtungen, in denen Kinder bis zum Ende der Grundschulzeit tagsüber gefördert, erzogen, gebildet, betreut und versorgt werden.

§ 2 Rechtsanspruch und Aufnahme der Kinder

  1. Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Versetzung in die 5. Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in den Kindertagesstätten. Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch, wenn ihre familiäre Situation es erforderlich macht.
  2. Das trifft insbesondere in folgenden Fällen zu:

    • Erwerbs- und / oder Aus- und Fortbildung beider Erziehungsberechtigten
    • häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, soweit hierfür die Gastkinder-Regelung der Satzung nicht ausreichend ist (mit Nachweis)
    • Vorliegen eines besonderen Erziehungsbedarfs (bedingter Rechtsanspruch)
  3. Der Rechtsanspruch nach Absatz 1 und 2 richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Anträge auf Prüfung und Feststellung des Rechtsanspruches sind beim Jugendamtes des Landkreises 0der-Spree einzureichen.
  4. Für die Aufnahme in eine Kita ist ein schriftlicher Antrag an die Gemeindeverwaltung Rietz-Neuendorf zu stellen. Folgende Voraussetzungen für die Aufnahme eines Kindes in einer Kita müssen vorliegen:

    • bei einem bedingten Rechtsanspruch Vorlage des Bescheides des Jugendamtes des Land-kreises 0der-Spree
    • Abschluss eines Betreuungsvertrages mit dem Träger der Einrichtung mit Festlegung der täglichen maximalen Betreuungszeit
    • ärztliche Untersuchung des Kindes gemäß § 11 KitaG
  5. Kinder mit Behinderungen werden aufgenommen, wenn eine den Bedingungen entsprechende Förderung und Betreuung gewährleistet werden kann.
  6. Veränderungen der Voraussetzungen für einen bedingten Rechtsanspruch nach Absatz 2 sind unverzüglich dem Jugendamt des Landkreises mitzuteilen. Der Träger der Einrichtung ist gleichfalls zu informieren.
  7. Kinder ohne nachgewiesenen Rechtsanspruch können in der Kita aufgenommen werden, wenn die Kosten zu 100 % der Grundgebühr von den Eltern übernommen werden und die Aufnahmekapazität nicht eingeschränkt ist.

§ 3 Betreuungszeiten

  1. Es werden Verträge im Rahmen der Regelbetreuungszeit, und bei festgestelltem Bedarf solche mit verlängerter Betreuungszeit angeboten. Alternativ wird zusätzlich eine verkürzte Betreuungszeit angeboten. Die tägliche Regelbetreuungszeit gemäß § 1 KitaG beträgt für Kinder bis zur Einschulung 6 Stunden und für Kinder im Grundschulalter 4 Stunden.
  2. Es werden Verträge zu folgenden täglichen Betreuungszeiten angeboten:

           Kita (bis Grundschulbeginn)

    • Betreuungszeit bis 2 Stunden
    • Betreuungszeit bis 4 Stunden
    • Regelbetreuungszeit bis 6 Stunden
    • Betreuungszeit über 6 bis 8 Stunden
    • Betreuungszeit über 8 Stunden (bis maximale Öffnungszeit)

      Hort (Grundschulkinder)

    • Betreuungszeit bis 2 Stunden
    • Betreuungszeit über 2 bis 4 Stunden
    • Betreuungszeit über 4 Stunden (bis maximale Öffnungszeit)
  3. In Ausnahmefällen kann die vertragliche tägliche Betreuungszeit als Wochenbetreuungszeit aufgerechnet werden, wenn die Betreuung nicht an allen Wochenöffnungstagen erforderlich ist. Hierbei ist eine konkrete Vereinbarung zu den gewünschten Betreuungstagen mit dentäglichen Betreuungsuhrzeiten zwischen Personensorgeberechtigten und Träger abzuschließen.
  4. Nach Beratung mit dem Kita-Ausschuss und rechtzeitiger Information der Eltern können vom Träger Schließungszeiten festlegt werden. Die Schließungszeit umfasst jeweils i. d. R. maximal 2 Wochen und soll in den Sommerferien und/oder in den Weihnachtsferien liegen. Bei notwendigem Bedarf nach Einzelfallprüfung wird die Betreuung der Kinder während dieser Zeit in einer anderen Kita der Gemeinde Rietz-Neuendorf gewährleistet.

§ 4 Beitragspflicht

  1. Der Elternbeitrag wird auf der Grundlage des Jahresbeitrages monatlich erhoben. Um Ausfallzeiten, wie z. B. Urlaub, Krankheit, Schließzeiten auszugleichen, wird der Elternbeitrag nur für 11 Monate im Jahr erhoben. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betreuungsvertrag den Zeitraum des gesamten laufenden Kalenderjahres umfasst. Die Gebührenermittlung erfolgt durch den prozentualen Anteil am Jahresnettoeinkommen gemäß den Elternbeitragstabellen. (Anlage)

    Vom Jahresbeitrag wird jeden Monat 1/12 berechnet. Die einzelne Gebühr wird bei Kommastellen ab 50 Cent auf volle Euro nach oben aufgerundet und bis unter 50 Cent auf volle Euro nach unten abgerundet. Der Elternbeitrag ist jeweils am 15. des laufenden Monats fällig und bis zu diesem Zeitpunkt zu entrichten.

  2. Beitragspflichtig sind die Personensorgeberechtigten.
  3. Die Beitragspflicht entsteht mit der im Betreuungsvertrag vereinbarten Aufnahme des Kindes in einer Kindertagesstätte.
  4. Die Aufnahme eines Kindes erfolgt grundsätzlich zum 1. eines Monats. Sollte in begründeten Ausnahmefällen die Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, so wird eine anteilige Gebühr erhoben. Für die anteilige Berechnung werden die tatsächlichen Öffnungstage des betreffenden Monats zu Grunde gelegt. Der Beitrag für die Kinder im Alter bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres wird bis einschließlich des Monats berechnet, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet. Der Beitrag für die Kinder ab Beginn des 4. Lebensjahres ist ab dem 1. des Folgemonats nach Vollendung des 3. Lebensjahres zu zahlen. Bei einem Wechsel zum Hort ist die Hortgebühr zu entrichten, wenn die Aufnahme in den Hort bis zum 15. des Monats erfolgt, wenn die Aufnahme danach erfolgt, ab Folgemonat.
  5. Die Höhe des monatlich zu zahlenden Elternbeitrages wird per Gebührenbescheid festgesetzt. Grundlage für die Festsetzung des Elternbeitrages gemäß § 17 des Kita-Gesetzes ist eine verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen des zurückliegenden Jahres mit Einkommensnachweis unter Angabe aller unterhaltsberechtigten Kinder. Dieser Einkommensnachweis ist einmal jährlich bis 30. Juni gegenüber dem Träger abzugeben. Die Einkommenserklärung (Jahresnettoeinkommen) ist anhand von Lohn- /Gehaltsbescheinigungen vom Arbeitgeber (in der Regel durch Lohnsteuerkarten) oder durch andere geeignete Nachweise glaubhaft zu machen. Erfolgt der Einkommensnachweis nicht innerhalb des genannten Zeitraumes wird der jeweilige Höchstbetrag festgesetzt.
  6. Die Beitragserhebung auf der Grundlage der Vorjahreseinkommensnachweise gemäß Absatz 5 erfolgt für den Zeitraum ab 01.09. des laufenden Jahres bis 31.08. des Folgejahres. Nichtgezahlte Elternbeiträge sind gerichtlich einklagbar. Sie unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. Bei Veränderungen um mehr als 10 % gegenüber dem zu Grunde gelegten Elterneinkommen erfolgt eine Neuanpassung der Elternbeiträge ab dem Zeitpunkt der Änderung im laufenden Kalenderjahr. Diese Veränderungen sind dem Träger unverzüglich nachzuweisen.
  7. Die Höhe des Elternbeitrages ergibt sich aus der jeweils gültigen Gebührentabelle. Die Gebührentabelle ist Anlage der Satzung.
  8. Für die Versorgung der Kinder mit Mittagessen haben die Personensorgeberechtigten zusätzlich ein Essengeld zu entrichten. Der Essengeltbetrag ist in der Satzung über die Höhe des Essengeldes festgelegt.

§ 5 Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung des Beitrages

  1. Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach dem anzurechnenden Einkommen der Eltern.
  2. Die Summe des anzurechnenden Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit ergibt sich aus:

    • dem steuerpflichtigen Bruttoeinkommen abzüglich der Lohn- und Kirchensteuer, dem Arbeitnehmeranteil aus der Sozialversicherung, dem Solidaritätszuschlag, den pauschalierten Werbungskosten (der Nachweis erhöhter Werbungskosten kann nur durch einen Steuerbescheid geführt werden), den Leistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz (z.B. Ruhegehalt) abzüglich der Besteuerung und
    • den sonstigen Einkünften.
  3. Zu den sonstigen Einkünften gehören:

    • wegen Geringfügigkeit pauschal vom Arbeitgeber versteuerte Einkommen, Altersrente der Sozialversicherung, andere Renten, Unterhaltsleistungen an den Erziehungsberechtigten und an das/die betreute(n) Kind(er), Wohngeld
    • Einkünfte nach dem Arbeitsförderungsgesetz (Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Konkursausfallgeld u.ä.),
    • sonstige Leistungen nach den Sozialgesetzen (Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Sozialhilfe),
    • Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Wehrgesetz, Leistungen nach Bafög, sowie sie nicht als zurückzuzahlendes Darlehen ausgereicht werden,
    • Einkünfte aus Mieten, Pachten und Kapitalvermögen,
    • weitere sonstige Einkünfte nach dem Einkommenssteuergesetz.
  4. Nicht angerechnet werden das Erziehungsgeld, das Pflegegeld, das Kindergeld und die Unterhaltsleistungen an weitere Kinder, die nicht in Einrichtungen des Trägers betreut werden.
  5. Bei Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zu Grunde gelegt, sofern sie Eltern des Kindes sind. Steht ein Partner der Lebensgemeinschaft in keiner Rechtsbeziehung zum Kind, bleibt sein Einkommen bei der Ermittlung der wirtlichen Leistungsfähigkeit unberücksichtigt. Dies gilt gleichfalls bei nachweislich getrennt lebenden Ehepartnern für das Einkommen des nicht mit dem Kinde zusammenlebenden Elternteiles. Dagegen kommt der zu leistende Unterhaltsbeitrag für den getrennt lebenden Ehepartner sowie das betreute Kind zur Anrechnung.
  6. Für das zweite und infolge jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind kommt vom maßgeblichen Einkommen je Kalendermonat der Unterhaltspflicht ein monatlicher Festbetrag von 178,50 Euro (in Anlehnung an die durchschnittliche Regelsatzhöhe nach BSHG) in Abzug.
  7. Weiterhin können nachweisbare Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für nicht zum Haushalt rechnende Verwandte der Beitragspflichtigen oder für den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten des Beitragspflichtigen vom Einkommen abgesetzt werden.
  8. Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sowie aus Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb wird der Einkommenssteuerbescheid des zurückliegenden Kalenderjahres zur Berechnung des Elternbeitrages zu Grunde gelegt. Das Einkommen ergibt sich aus den Einnahmen, abzüglich der Betriebsausgaben, den Vorsorgeaufwendungen, der Einkommenssteuer, der Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag. Sonstige Einkünfte gemäß Absatz 3 werden hinzugerechnet. Nebenberuflich Selbständige werden wie Arbeitnehmer behandelt; für das positive Einkommen aus der selbständigen Arbeit wird ebenfalls das Einkommen aus dem Einkommenssteuerbescheid zu Grunde gelegt. Bei Selbständigen, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid erhalten haben, ist im ersten Jahr von einer Einkommensselbsteinschätzung auszugehen. Sie erhalten einen vorläufigen Bescheid. Selbständige, die innerhalb der Frist gemäß § 4 (5) den Einkommensbescheid des zurückliegenden Kalenderjahres noch nicht vorlegen können, erhalten ebenfalls einen vorläufigen Bescheid auf der Grundlage ihrer Einkommensselbsteinschätzung. Die konkrete Beitragsfestsetzung mit der entsprechenden rückwirkenden Verrechnung erfolgt nach Vorlage des betreffenden Einkommenssteuerbescheides.
  9. Zur Prüfung der Angaben zum anzurechnenden Einkommen müssen geeignete Nachweise vorlegt werden (siehe auch § 4 (5). Das Verarbeiten personenbezogener Daten durch den Träger ist zulässig, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Beitragsfestsetzung und -erhebung erforderlich ist.
  10. Sind die Personensorgeberechtigten/Eltern nicht bereit, gegenüber dem Träger der Einrichtung ihre Einkommensverhältnisse nachzuweisen, wird der Höchstbetrag in den entsprechenden Altersstufen gemäß § 7 festgesetzt.

§ 6 Staffelung der Elternbeiträge nach Betreuungszeiten

  1. Die Gebühren sind nach Betreuungsbedarf im Rahmen des Angebotes der Einrichtung gestaffelt:
    • Regelbetreuungszeit, Elternbeitrag 100 % (gleich Grundgebühr)
    • verlängerte Betreuungsangebote sowie verkürzte Angebote

      Kita (bis Schulanfang)

      bis 3 Stunden 75 % der Grundgebühr
      bis 4 Stunden 82 % der Grundgebühr
      bis 5 Stunden 90 % der Grundgebühr
      Regelbetreuungszeit 6 Stunden 100 %

      Hort (Beginn bis Ende Grundschulzeit)

      bis 2 Stunden 75 % der Grundgebühr
      bis 3 Stunden 87 % der Grundgebühr
      bis 4 Stunden 100 % der Grundgebühr

      Über die Mindestbetreuungszeit hinausgehende Betreuung wird mit 10 % pro angefangene Stunde des errechneten Elternbeitrages der Ganztagsbetreuung zusätzlich berechnet.
  2. Der Bürgermeister ist berechtigt, weitere Staffelungen der Beiträge je nach den Betreuungszeiten vorzunehmen.
  3. Für verspätetes Abholen eines Kindes und der damit verbundenen Betreuung über die vertraglich vereinbarte Zeit hinaus, ist eine zusätzlich Gebühr in Höhe von 10 Euro je angefangene ½ Stunde zu zahlen. Die Zahlung erfolgt in bar in der Einrichtung.

§ 7 Kündigung des Betreuungsvertrages

  1. Der Betreuungsvertrag kann schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Für die Wahrung der Kündigungsfrist ist der Tag des Eingangs des Kündigungsschreibens maßgebend.
  2. Reichen die Beitragspflichtigen keine Einkommenserklärung entsprechend der Fristen laut § 4 (5) ein und greift die Ansetzung des Höchstbeitrages nicht, ist dies ein Kündigungsgrund.
  3. Der Träger kann den Vertrag fristlos kündigen und das Kind vom Besuch der Kindertagesstätte ausschließen, wenn das Kind länger als 4 Wochen unentschuldigt in der Kita fehlt und/oder wenn mindestens zwei Elternbeiträge in Folge nicht entrichtet worden sind bzw. Verbindlichkeiten gegenüber dem Träger wegen nicht gezahlter Elternbeiträge aus früheren Zeiträumen bestehen sowie wenn die Personensorgeberechtigten, die im Betreuungsvertrag enthaltenden Grundsätze, Bestimmungen und Regelungen wiederholt nicht beachtet haben.
  4. Eine fristlose Kündigung durch den Träger ist bei Verletzungen der Informationspflicht der Personensorgeberechtigten gemäß § 2 (6) und bei Wegfall des Rechtsanspruches auf Betreuung des Kindes möglich.

§ 8 Übernahme der Beiträge

  1. Auf Antrag der Beitragspflichtigen können die Elternbeiträge ganz oder teilweise vom örtlichen Träger der Jugendhilfe übernommen werden, wenn die finanziellen Belastungen den Erziehungsberechtigten nach § 90 (3) SGB VIII nicht zuzumuten sind. Anträge sind im Jugendamt des Landkreises Oder-Spree zu stellen.
  2. Wird für Kinder Hilfe nach den §§ 33, 34 SGB VIII gewährt, übernimmt der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) die Elternbeiträge in Höhe des Durchschnittselternbeitrages des Trägers.

§ 9 Gastkinderregelung

  1. Als Gastkind gilt ein Kind, wenn nur eine vorrübergehende und keine regelmäßige Betreuung erforderlich oder möglich ist. Der Betreuungszeitraum darf 15 Tage im Jahr nicht überschreiten.
  2. Zur Aufnahme von Gastkindern ist bei der jeweiligen Leiterin der Kita ein Antrag zu stellen. Über den Antrag wird im Einzelfall entschieden.
  3. Für die Gastkinderbetreuung sind folgende Tagessätze (Gastkinderbeiträge) zu zahlen:

    • Alter bis Grundschulbeginn,
      bis 6 Stunden Betreuungszeit 3,60 Euro 
      über 6 Stunden Betreuungszeit 5,00 Euro

    • Grundschulalter (Hort)
      bis 4 h Betreuungszeit 2,60 Euro
      über 4 h Betreuungszeit 4,10 Euro
      Ferienbetreuung 5,50 Euro
  4. Sollen Hortkinder mit bestehenden Betreuungsverträgen in den Ferienzeiten im Rahmen der Ferienbetreuung ganztags betreut werden, so wird dafür ein zusätzlicher Beitrag in folgender Höhe erhoben:

    • pro Tag = 2,10 Euro.

      Für diese Betreuung erfolgt eine Zusatzvereinbarung.
  5. Die Gastkinderbeiträge gemäß Abs. 3 sowie die Zusatzgebühren nach Abs. 4 werden von der Leiterin der Einrichtung kassiert. Essengeld ist zusätzlich zu zahlen.

§ 10 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am 01. 01. 2005 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde Rietz-Neuendorf vom 05. 12. 2000 außer Kraft.

Rietz-Neuendorf, den 14.12.2004

gez. Klempert 
Bürgermeister

Anlage: Gebührentabelle Elternbeiträge