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Einwohnerbeteiligungssatzung

Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung der Gemeinde Rietz-Neuendorf (Einwohnerbeteiligungssatzung – EbetS)




Aufgrund von § 13 Satz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBI. I. S. 286) und § 3 der Hauptsatzung der Gemeinde RietzNeuendorf vom 16.02.2009, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf in ihrer Sitzung am 14.12.2009 folgende Satzung über die Einzelheiten der förmlichen
Einwohnerbeteiligung in der Gemeinde die Einwohnerbeteiligungssatzung (EBets) beschlossen.


§ 1 Allgemeines

Für die in § 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf aufgeführten Formen der Einwohnerbeteiligung werden folgende Einzelheiten bestimmt:


§ 2 Einwohnerantrag

  1. Die Einwohner der Gemeinde Rietz-Neuendorf können beantragen, dass die Gemeindevertretung sich über eine bestimmte Angelegenheit berät und entscheidet.
  2. Der Einwohnerantrag darf ausschließlich Angelegenheiten zum Gegenstand haben, die die kommunale Selbstverwaltung betreffen. Der Gegenstand des Einwohnerantrages muss in die Entscheidungszuständigkeit oder Angelegenheit der Gemeinde gemäß §§ 14 und 15 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg fallen.
  3. Ein Einwohnerantrag muss schriftlich eingereicht werden. Im übrigen gelten die im § 14 Abs. 1 bis 7 der Kommunalverfassung Brandenburg aufgeführten Bestimmungen entsprechend.

§ 3 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

  1. Über eine Gemeindeangelegenheit, die in der Entscheidungszuständigkeit der Gemeinde liegt, kann die Bürgerschaft der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen.
  2. Das Bürgerbegehren muss schriftlich beim Wahlleiter der Gemeinde eingereicht werden. Im Übrigen gelten die im § 15 Abs. 1 bis 6 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg aufgeführten Bestimmungen entsprechend.

§ 4 Einwohnerfragestunde

  1. In öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung sind alle Personen, die in der Gemeinde ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (Einwohner), berechtigt, kurze mündliche Fragen zu Beratungsgegenständen dieser Sitzung oder anderen Gemeindeangelegenheiten an die Gemeindevertretung oder den Bürgermeister zu stellensowie Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Dieses Recht wird auch Kindern und Jugendlichen eingeräumt. Die Einwohnerfragestunde soll 30 Minuten nicht überschreiten. Jeder Einwohner kann sich im Regelfall zu bis zu drei unterschiedlichen Themen zu Wort melden. Die Wortmeldungen sollen drei Minuten nicht überschreiten. Kann eine Frage nicht in der Sitzung mündlich beantwortet werden, ist eine schriftliche Antwort zugelassen.
  2. Neben der Unterrichtung und Beteiligung der Einwohner sowie die Beteiligung von Betroffenen und Sachverständigen haben die Einwohner das Recht, Satzungen und sonstige ortsrechtliche Vorschriften im Rathaus der Gemeinde einzusehen bzw. Abschriften zu erhalten. Zugleich haben sie das Recht, Beschlussvorlagen der in öffentlichen Sitzungen zu behandelnden Tagesordnungspunkte innerhalb der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung einzusehen.

§ 5 Einwohnerversammlung

  1. Wichtige Gemeindeangelegenheiten sollen mit den betroffenen Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck können Einwohnerversammlungen für das Gebiet oder für Teile des Gebietes der Gemeinde durchgeführt werden.
  2. Der Bürgermeister beruft unter Angabe der Tagesordnung und ggf. des Gebietes, auf das die Einwohnerversammlung begrenzt wird, die Einwohnerversammlung ein. Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Einwohnerversammlung entsprechend den Vorschriften für die Bekanntmachung der Sitzungder Gemeindevertretung bzw. des Ortsbeirates. Der Bürgermeister oder eine von ihm beauftragte Person leitet die Einwohnerversammlung. Alle Personen, die in der Gemeinde bzw. in dem begrenzten Gebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben in der Einwohnerversammlung Rede- und Stimmrecht. Über dieEinwohnerversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und dem Bürgermeister, wenn dieser nicht selbst Sitzungsleiter ist, und der Gemeindevertretung zuzuleiten.
  3. Die Einwohnerschaft kann beantragen, dass eine Einwohnerversammlung durchgeführt wird. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und die zu erörternde Gemeindeangelegenheit bezeichnen. Der Antrag darf nur Angelegenheiten angeben, die innerhalb der letzten zwölf Monate nicht bereits Gegenstand einer Einwohnerversammlung waren. Über die Zulässigkeit entscheidet die Gemeindevertretung. Ist der Antrag zulässig, muss die Einwohnerversammlung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages durchgeführt werden. Antragsberechtigt sind alle Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Der Antrag muss mit mindestens fünf von Hundert der Einwohner der Gemeinde unterzeichnet sein.

§ 6 Anhörung

  1. Über die Gemeindeangelegenheiten, die in der Entscheidungszuständigkeit der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses liegen, kann eine Anhörung der betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Rietz-Neuendorf durchgeführt werden. Die Anhörung der betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner dient der Meinungsbildung und Entscheidungsfindung des Hauptausschusses, des Ortsbeirates oder der Gemeindevertretung.
  2. Über die Durchführung einer Anhörung entscheidet die Gemeindevertretung oder der Ortsbeirat in Abstimmung mit dem Bürgermeister.
  3. Die Anhörung ist schriftlich allen betroffenen Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde Rietz-Neuendorf zuzustellen. Die Anhörungsunterlagen müssen die zur Entscheidung bringende Frage und eine Begründung enthalten. Darüber hinaus kann ein Standpunkt der Gemeindevertretung, des Ortsbeirates, des Hauptausschusses, des
  4. Bürgermeisters oder eines beteiligten Dritten Bestandteil der Anhörungsunterlagen sein. Darüber hinaus ist den Einwohnerinnen und Einwohnern im Rahmen der Anhörung die Möglichkeit zu geben, neben der Beantwortung der Frage mit Ja oder Nein eigene Hinweise, Anregungen und Argumente aufzulisten.
  5. Die Anhörungsunterlagen können in einer verschlossenen Wahlurne im Ortsteil oder im Rathaus der Gemeinde Rietz-Neuendorf bis zu einem festgelegten Termin eingereicht werden. Die Öffnung der Abstimmungsurnen und die Stimmauswertung erfolgt öffentlich durch den Wahlausschuss der Gemeinde Rietz-Neuendorf.
  6. Das Ergebnis der Anhörung dient der Meinungsbildung und ist nicht bindend für die entgültige Entscheidung der Gemeindevertretung, des Hauptausschusses oder des Ortsbeirates in der betreffenden Angelegenheit.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Rietz-Neuendorf, den 04.02.2010


O. Klempert
Bürgermeister


Bekanntmachungsanordnung


Die vorstehende Einwohnerbeteiligungssatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf wird im „Amtsblatt der Gemeinde Rietz-Neuendorf“ öffentlich bekannt gemacht. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) gegen die vorstehende Satzung
nach Ablauf eines Jahres seit ihrer öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann.


Dies gilt nicht, wenn

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  • die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,
  • der Bürgermeister den Beschluss der Gemeindevertretung vorher

beanstandet hat, oder

  • der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
  • die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.

Rietz-Neuendorf, den 04.02.2010


gez. O. Klempert
Bürgermeister